TE OGH 2007/11/28 9ObA152/07d

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei A***** ***** GmbH Ost, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.)

Betriebsrat der Autobahnmeisterei S***** (AZ 35 Cga 254/06p) und 2.)

Betriebsrat der Autobahnmeisterei Al***** (AZ 22 Cga 225/06b), beide vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl gemäß § 59 ArbVG (Streitwert jeweils EUR 20.000,--), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2007, GZ 9 Ra 69/07v-22, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. März 2007, GZ 35 Cga 254/06p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Betriebsrat der Autobahnmeisterei Al***** (AZ 22 Cga 225/06b), beide vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl gemäß Paragraph 59, ArbVG (Streitwert jeweils EUR 20.000,--), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2007, GZ 9 Ra 69/07v-22, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. März 2007, GZ 35 Cga 254/06p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben:

„Die Klagebegehren des Inhalts, dass

  1. 1.)eins
    die vom Betriebsrat der Autobahnmeisterei S***** und
  2. 2.)2
    die vom Betriebsrat der Autobahnmeisterei Al***** am 18. 10. 2006 durchgeführten Betriebsratswahlen für unwirksam erklärt werden, wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.941,19 (darin EUR 323,53 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine von vier regionalen Service-Tochter-Gesellschaften der A***** und S*****Aktiengesellschaft (A*****), die 65 % der Gesellschaftsanteile hält; daneben sind das Land Niederösterreich GmbH mit 25 % und die Länder Wien und Burgenland mit je 5 % beteiligt.

Unternehmensgegenstand sind der Betrieb, die Erhaltung und die Instandsetzung von Straßen des Bundes einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Ostösterreich. Der Großteil der etwa 554 Arbeitnehmer rekrutiert sich aus überlassenen Landesbediensteten der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. Rechtsgrundlage für die Überlassung der NÖ Landesbediensteten, die auch in den verfahrensgegenständlichen Autobahnmeistereien beschäftigt sind, ist das NÖ Personalüberlassungsgesetz (NÖ PÜG), LGBl 2010, bzw ein im Sinn des § 4 dieses Gesetzes geschlossener Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich als Überlasser und der Klägerin als Beschäftigerin.Unternehmensgegenstand sind der Betrieb, die Erhaltung und die Instandsetzung von Straßen des Bundes einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Ostösterreich. Der Großteil der etwa 554 Arbeitnehmer rekrutiert sich aus überlassenen Landesbediensteten der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. Rechtsgrundlage für die Überlassung der NÖ Landesbediensteten, die auch in den verfahrensgegenständlichen Autobahnmeistereien beschäftigt sind, ist das NÖ Personalüberlassungsgesetz (NÖ PÜG), Landesgesetzblatt 2010, bzw ein im Sinn des Paragraph 4, dieses Gesetzes geschlossener Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich als Überlasser und der Klägerin als Beschäftigerin.

Die Organisation der Klägerin stellt sich wie folgt dar:

Die Gesellschaft verfügt über keine eigene Personal- oder Rechtsabteilung oder Buchhaltung, diese Bereiche werden von der Konzernmutter betreut. Dem Geschäftsführer untergeordnet sind drei Bereiche, und zwar die betriebliche Erhaltung (BE), die elektromaschinelle Erhaltung (EE) sowie die bauliche Erhaltung (BaE). Dem Bereich betriebliche Erhaltung (BE) gehören neben den „BE-Services" (Fuhrparkmanagement ua) 11 Autobahnmeistereien an. Die Aufgaben der Autobahnmeistereien bestehen unter anderem in der Leistung des Winterdienstes und der laufenden Kontrolle des Streckenzustandes (in NÖ sind bei jeder Autobahnmeisterei etwa 3 Planstellen für den motorisierten Streckendienst eingerichtet); darüber hinaus umfassen sie die Erhaltung der Bodenmarkierungen - wobei nach den vorgegebenen Richtlinien die Leitlinien jährlich, die Randlinien zweijährlich zu erneuern sind und die konkrete örtliche Durchführung vom Autobahnmeister von Vertragsunternehmen abgerufen wird -, die Anbringung und Wartung der Beschilderung, die Durchführung der Mäharbeiten im Straßenverlauf, die Reinigung der Straßenflächen und Rastplätze sowie die Durchführung kleinerer Reparaturarbeiten am Straßenbelag (etwa bei Frostschäden; hierfür führen die Fahrzeuge der Autobahnmeistereien Kaltasphaltsäcke mit) sowie an Leitschienen und Verkehrszeichen (etwa nach Unfällen). Wenngleich Pläne für die Messungen der Spurrillentiefe zentral vorgegeben werden, kann der Autobahnmeister bei Wahrnehmung besonders starker Abnützungen derartige Messungen auch selbständig durchführen lassen.

Der Bereich der elektromaschinellen Erhaltung (EE) umfasst die Einrichtung und Wartung sämtlicher elektronischer Teile. Im Bereich der baulichen Erhaltung (BaE) findet autobahnmeisterei-übergreifend die Überprüfung und Erhaltung von Fahrbahnen und Bauwerken - also Brücken und Tunnelanlagen - statt. Die dauerhafte Erhaltung des von der Klägerin zu betreuenden Streckennetzes erfolgt in Zusammenarbeit aller drei genannten Bereiche, wobei die Erhaltungsstrategie - also ob Ausbesserungen in größerem Umfang erfolgen oder gar eine Generalsanierung durchgeführt wird - in Bindung an die Budget- und Projektvorgaben der Konzernmutter von den Leitern der Bereiche festgelegt wird. Die Autobahnmeister sind in ihrem Bereich jedenfalls für die konkrete Urlaubs- und Arbeitszeiteinteilung im Rahmen der zentral vorgegebenen Sommer- und Winterdienstpläne zuständig. Mitumfasst ist die Einteilung der Mitarbeiter zur und die Aktivierung von Mitarbeitern aus der Rufbereitschaft und die Kontrolle der Zeiterfassung. Darüber hinaus kommt ihnen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter ein Mitspracherecht im Sinne eines Vorschlagsrechts zu. Die Diensthoheit über die zugewiesenen Vertragsbediensteten liegt bei den jeweils überlassenden Landesregierungen (für NÖ s § 3 NÖ PÜG). Der Autobahnmeister hat jedoch Protokolle über schwere Dienstpflichtverletzungen einzelner Mitarbeiter zu erfassen und der Personalabteilung zu übermitteln.Der Bereich der elektromaschinellen Erhaltung (EE) umfasst die Einrichtung und Wartung sämtlicher elektronischer Teile. Im Bereich der baulichen Erhaltung (BaE) findet autobahnmeisterei-übergreifend die Überprüfung und Erhaltung von Fahrbahnen und Bauwerken - also Brücken und Tunnelanlagen - statt. Die dauerhafte Erhaltung des von der Klägerin zu betreuenden Streckennetzes erfolgt in Zusammenarbeit aller drei genannten Bereiche, wobei die Erhaltungsstrategie - also ob Ausbesserungen in größerem Umfang erfolgen oder gar eine Generalsanierung durchgeführt wird - in Bindung an die Budget- und Projektvorgaben der Konzernmutter von den Leitern der Bereiche festgelegt wird. Die Autobahnmeister sind in ihrem Bereich jedenfalls für die konkrete Urlaubs- und Arbeitszeiteinteilung im Rahmen der zentral vorgegebenen Sommer- und Winterdienstpläne zuständig. Mitumfasst ist die Einteilung der Mitarbeiter zur und die Aktivierung von Mitarbeitern aus der Rufbereitschaft und die Kontrolle der Zeiterfassung. Darüber hinaus kommt ihnen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter ein Mitspracherecht im Sinne eines Vorschlagsrechts zu. Die Diensthoheit über die zugewiesenen Vertragsbediensteten liegt bei den jeweils überlassenden Landesregierungen (für NÖ s Paragraph 3, NÖ PÜG). Der Autobahnmeister hat jedoch Protokolle über schwere Dienstpflichtverletzungen einzelner Mitarbeiter zu erfassen und der Personalabteilung zu übermitteln.

Auf Grund der bestehenden Unterschriftenregelung können die Autobahnmeister im Einzelfall Auslagen bis zu einem Umfang von EUR 200 an Reisekosten, von EUR 1.000 für „sonstige Aufwendungen" und EUR 2.500,-- für Büromaterial, Betriebskosten, Fremdleistungen oder Fuhrparkreparaturen selbständig tätigen. Darüber hinaus haben die Autobahnmeister auch Vorschläge für das Budget zu erstellen. Das Budget selbst wird unter maßgeblicher Beteiligung des Controllings der Klägerin und unter Berücksichtigung detaillierter Konzernvorgaben erstellt.

Die Beschaffung von Streumitteln und Arbeitskleidung sowie die Ausschreibung von Bodenmarkierungen erfolgen grundsätzlich einheitlich für den gesamten Bereich der Klägerin bzw der Konzernmutter; auch das Tanksystem und die KFZ-Haftpflichtversicherungen fallen in deren Aufgabenbereich. Die Autobahnmeister können diese Leistungen jeweils bei entsprechendem Bedarf abrufen und haben insbesondere auch die von ihnen prognostizierten Salzmengen anzufordern. Bei auftretender Knappheit wird die Verteilung der Streumittel jedoch durch die Zentrale festgelegt.

In den Autobahnmeistereien S***** und Al***** wurden am 18. 10. 2006 Betriebsratswahlen durchgeführt und das Wahlergebnis der Geschäftsführung der Klägerin kundgemacht.

Die Klägerin begehrt in den verbundenen Verfahren, die durchgeführten Betriebsratswahlen für unwirksam zu erklären. Bei den einzelnen Autobahnmeistereien handle es sich nur um Organisationsteilbereiche, nicht aber um eigene Betriebe iSd § 34 ArbVG, weshalb auch keine Betriebsratswahlen durchzuführen gewesen wären. Weder sei den Autobahnmeistern die Stellung eines „Betriebsinhabers" zuzumessen, noch könne von einem einheitlichen Betriebsergebnis der jeweiligen Autobahnmeistereien gesprochen werden, zumal diese nur in einem Gesamtkonzept der Erhaltung tätig würden. Die Wahlen seien auch „ihrem Umfang nach nicht durchzuführen gewesen und deren Zusammensetzung fehlerhaft", weil die Beklagten mit falschen Arbeitnehmerzahlen operiert haben, es sei daher eine falsche Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt worden (letzteres Vorbringen wurde auch nicht annähernd konkretisiert). Gemäß § 59 Abs 2 ArbVG sei die Klägerin zur Anfechtung berechtigt.Die Klägerin begehrt in den verbundenen Verfahren, die durchgeführten Betriebsratswahlen für unwirksam zu erklären. Bei den einzelnen Autobahnmeistereien handle es sich nur um Organisationsteilbereiche, nicht aber um eigene Betriebe iSd Paragraph 34, ArbVG, weshalb auch keine Betriebsratswahlen durchzuführen gewesen wären. Weder sei den Autobahnmeistern die Stellung eines „Betriebsinhabers" zuzumessen, noch könne von einem einheitlichen Betriebsergebnis der jeweiligen Autobahnmeistereien gesprochen werden, zumal diese nur in einem Gesamtkonzept der Erhaltung tätig würden. Die Wahlen seien auch „ihrem Umfang nach nicht durchzuführen gewesen und deren Zusammensetzung fehlerhaft", weil die Beklagten mit falschen Arbeitnehmerzahlen operiert haben, es sei daher eine falsche Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt worden (letzteres Vorbringen wurde auch nicht annähernd konkretisiert). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG sei die Klägerin zur Anfechtung berechtigt.

Die beklagten Betriebsräte bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass es sich bei den einzelnen Autobahnmeistereien sehr wohl um eigene Betriebe im Sinn des § 34 ArbVG handle. Da zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen keine wirksame Arbeitervertretung für die Betriebe der Autobahnmeistereien bestanden haben und die Betriebsratswahlen auch ihrem Umfang nach richtig durchgeführt worden seien, seien die Betriebsratswahlen nicht anfechtbar.Die beklagten Betriebsräte bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass es sich bei den einzelnen Autobahnmeistereien sehr wohl um eigene Betriebe im Sinn des Paragraph 34, ArbVG handle. Da zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen keine wirksame Arbeitervertretung für die Betriebe der Autobahnmeistereien bestanden haben und die Betriebsratswahlen auch ihrem Umfang nach richtig durchgeführt worden seien, seien die Betriebsratswahlen nicht anfechtbar.

Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Straßenmeistereien wohl einen Teilbereich der Straßenerhaltung, wie Grasschnitt und kleinere Reparaturen selbständig durchführten, jedoch der von der Klägerin verfolgte Betriebszweck, nämlich die Erhaltung der Autobahnen in einem durchgängig ordnungsgemäß befahrbaren Zustand, nur von allen drei genannten Bereichen der Klägerin, also der betrieblichen, elektromaschinellen und baulichen Erhaltung, die auch räumlich und personell eng miteinander verflochten seien, in Zusammenarbeit erbracht werden könne. Mangels eines entsprechend abgrenzbaren Arbeitsergebnisses könne auch von einem selbständigen Betrieb nicht die Rede sein. Die Dislozierung allein rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme selbständiger Betriebe. Dazu komme, dass die eingeschränkten Entscheidungsbefugnisse der Autobahnmeister nicht diejenigen eines Betriebsinhabers seien.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und teilte im Wesentlichen dessen Rechtsauffassung. Es vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die bestmögliche Gewährleistung des Individualverkehrs auf Autobahnen nicht nur durch Leistungen der Autobahnmeistereien, sondern auch in Zusammenarbeit mit den anderen genannten Abteilungen erfolge. Die Autobahnmeister seien nicht als Betriebsinhaber anzusehen, zumal sie nur sehr eingeschränkt über Betriebsmittel verfügen könnten und keine relevanten Personalkompetenzen haben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, ob die Autobahnmeistereien als eigenständige Betriebe im Sinn des § 34 Abs 1 ArbVG anzusehen seien, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, ob die Autobahnmeistereien als eigenständige Betriebe im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG anzusehen seien, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagebegehren abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage der Betriebseigenschaft von Autobahnmeistereien zulässig; sie ist auch berechtigt. Der erkennende Senat hatte auch den gleichgelagerten, von einer Schwestergesellschaft der Klägerin gegen zwei Betriebsräte, die von Autobahnmeistereien in Oberösterreich gewählt worden waren, geführten Prozess mit identen Parteienvertretern zu entscheiden und führte dort (9 ObA 147/07v) aus:

„Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (9 ObA 166/99y; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 270 f; Löschnigg Arbeitsrecht10, 175; Gahleitner in Czerny/Gahleitner/Kundter/Preiss/Schneller ArbVG II3 237 f ua) ist wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffs die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen muss. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muss also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen. Werden hingegen alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen, liegt kein selbständiger Betrieb vor (9 ObA 166/99y ua). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind die vom Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 143/95 gepflogenen Erwägungen auf die Tätigkeiten der hier streitgegenständlichen Autobahnmeistereien durchaus anwendbar. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt den Autobahnmeistereien ein konkreter, sowohl sachlich als auch örtlich abgegrenzter Wirkungsbereich zu. So wie zu 9 ObA 143/95 judiziert wurde, dass der Begriff der „Flugsicherung" nicht nur bundesweit gesehen werden kann, sondern auch den einzelnen Flugsicherungsstellen ein eigener Wirkungsbereich zuzumessen ist, haben die Autobahnmeistereien im Bereich der Straßenerhaltung einen eigenen, ergebnisorientierten Bereich abzudecken, der nicht nur als unselbständiger Teil der Gesamtleistung „Straßenerhaltung" betrachtet werden kann. Insbesondere der Winterdienst, der mit einem ständig vorhandenen Personalstand und mit Maschinen erfolgt, deren Einsatz im Einzelfall keineswegs von der Zentrale vorgegeben, sondern vom jeweiligen Straßenmeister angeordnet wird, ist ein wichtiges Indiz für eine ergebnisorientierte und abgeschlossene Organisationseinheit. Auch das Aufstellen und die Erneuerung von Verkehrszeichen, das Reparieren von Frostschäden oder die Ausbesserung von Leitschienen erfolgt in Eigenzuständigkeit der Straßenmeistereien und nicht etwa erst auf zentrale Weisung hin. Dass einzelne Streckenteile, wie Brücken oder Tunnels, ausgenommen sind und von Spezialisten einer anderen Abteilung betreut werden, ändert nichts an der selbständigen und abgeschlossenen übrigen Tätigkeit. Wenngleich die Fahrzeuge den einzelnen Straßenmeistereien von der Zentrale zugeteilt werden, so erfolgt dies doch über entsprechende Anforderung der Autobahnmeister, auch deren technischer Einsatz wird im Einzelfall von diesem vorgegeben.

Der Betriebsinhaber muss mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitgeber nicht ident sein. Als Betriebsinhaber ist anzusehen, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der vorhandenen technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu erzielen. Die rechtliche Beschaffenheit des über die Arbeitsstätte Verfügungsberechtigten ist ebenso irrelevant wie die Beschaffenheit der unternehmerischen Zielsetzung (RIS-Justiz RS0051097). So schadet es nicht, wenn etwa Einstellungen und Kündigungen durch die Geschäftsführer oder die Personalverrechnung und Buchhaltung durch eine Zentralstelle erfolgen (4 Ob 51/85 = Arb 10.525 ua). Wenngleich nach § 5 des OÖ. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 die Diensthoheit über die den Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten weiterhin der Landesregierung zusteht und die Personalangelegenheiten vom zuständigen Organ des Beschäftigers in Weisungsgebundenheit an die Landesregierung durchgeführt werden, kann doch nicht übersehen werden, dass mit dem Autobahnmeister eine Ansprechperson im Betrieb besteht und dieser wesentliche Kompetenzen ausübt, wie die konkrete Dienst- und Urlaubseinteilung, und überdies ein Vorschlagsrecht für die Einstellung von Personal hat. Seine Stellung ist daher mit der zu 9 ObA 143/95 erörterten Stellung eines Fachdienstleiters durchaus vergleichbar. Der erkennende Senat hat bereits zu 9 ObA 121/05t betreffend ein „ausgegliedertes" Landesmuseum daraufhin erkannt, dass Beamte oder Vertragsbedienstete, die dauernd einem Betrieb zugeteilt („verliehen") sind, als Arbeitnehmer dieses Betriebes im Sinn des § 36 ArbVG gemäß §§ 52 ff ArbVG aktiv und passiv zum Betriebsrat wahlberechtigt sind."Der Betriebsinhaber muss mit dem arbeitsvertraglichen Arbeitgeber nicht ident sein. Als Betriebsinhaber ist anzusehen, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der vorhandenen technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu erzielen. Die rechtliche Beschaffenheit des über die Arbeitsstätte Verfügungsberechtigten ist ebenso irrelevant wie die Beschaffenheit der unternehmerischen Zielsetzung (RIS-Justiz RS0051097). So schadet es nicht, wenn etwa Einstellungen und Kündigungen durch die Geschäftsführer oder die Personalverrechnung und Buchhaltung durch eine Zentralstelle erfolgen (4 Ob 51/85 = Arb 10.525 ua). Wenngleich nach Paragraph 5, des OÖ. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 die Diensthoheit über die den Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten weiterhin der Landesregierung zusteht und die Personalangelegenheiten vom zuständigen Organ des Beschäftigers in Weisungsgebundenheit an die Landesregierung durchgeführt werden, kann doch nicht übersehen werden, dass mit dem Autobahnmeister eine Ansprechperson im Betrieb besteht und dieser wesentliche Kompetenzen ausübt, wie die konkrete Dienst- und Urlaubseinteilung, und überdies ein Vorschlagsrecht für die Einstellung von Personal hat. Seine Stellung ist daher mit der zu 9 ObA 143/95 erörterten Stellung eines Fachdienstleiters durchaus vergleichbar. Der erkennende Senat hat bereits zu 9 ObA 121/05t betreffend ein „ausgegliedertes" Landesmuseum daraufhin erkannt, dass Beamte oder Vertragsbedienstete, die dauernd einem Betrieb zugeteilt („verliehen") sind, als Arbeitnehmer dieses Betriebes im Sinn des Paragraph 36, ArbVG gemäß Paragraphen 52, ff ArbVG aktiv und passiv zum Betriebsrat wahlberechtigt sind."

Diese Erwägungen treffen - auch unter Berücksichtigung der Rechtslage nach dem NÖ PÜG - vollinhaltlich auf den vorliegenden Fall zu. Ohne dass es der von den Revisionswerbern begehrten ergänzenden Feststellungen bedarf, ist daher bei den hier verfahrensgegenständlichen Autobahnmeistereien von einem „Betrieb" im Sinn des § 34 ArbVG auszugehen, bei dem infolge der Mindestzahl des § 50 Abs 1 ArbVG Betriebsräte gewählt werden können.Diese Erwägungen treffen - auch unter Berücksichtigung der Rechtslage nach dem NÖ PÜG - vollinhaltlich auf den vorliegenden Fall zu. Ohne dass es der von den Revisionswerbern begehrten ergänzenden Feststellungen bedarf, ist daher bei den hier verfahrensgegenständlichen Autobahnmeistereien von einem „Betrieb" im Sinn des Paragraph 34, ArbVG auszugehen, bei dem infolge der Mindestzahl des Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG Betriebsräte gewählt werden können.

Das Vorbringen der Beklagten, dass in S***** 41 und in Al***** - mit dem dazugehörenden Stützpunkt P***** - 68 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wurde nicht konkret bestritten. Die Bemängelungen hinsichtlich des Umfanges der gewählten Mitglieder wurden ebenfalls nicht annähernd konkretisiert, sodass die Klägerin diesbezüglich ihrer Behauptungspflicht nicht nachgekommen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.

Anmerkung

E860949ObA152.07d

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inDRdA 2008,271 = DRdA 2009,144/14 (Mayr) - DRdA 2009/14 (Mayr)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00152.07D.1128.000

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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