Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. Ahmed I*****, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in Graz, als Sachwalter und Verfahrenshelfer, wegen EUR 239.192,16 s.A., über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2007, GZ 2 R 124/07h-76, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber räumt selbst zutreffend ein, dass der Kreditgeber aus „wichtigem Grund" vom Vertrag mit einem Verbraucher als Kreditnehmer zurücktreten kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 13 KSchG erfüllt sein müssen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Von einer erheblichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine einzelfallbezogene Beurteilung revisibel machen würde, kann keine Rede sein: Die Einstellung der Geschäftstätigkeit und der Verkauf der Firma durch den Beklagten sowie die Kündigung der der Besicherung der Kreditverträge dienenden Lebensversicherungen stellen im Zusammenhalt damit, dass der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam und eingeschrieben aufgegebene Mahnschreiben „mangels Zustellung" zur Klägerin zurückkamen, Umstände dar, die die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung für die Klägerin unzumutbar erscheinen lassen (vgl RIS-Justiz RS0052565). Da die Klage eine Rücktrittserklärung ersetzt (RIS-Justiz RS0018258), ist der vom Revisionswerber wiederholt betonte Umstand, dass ihm die beiden Mahnschreiben nicht zugestellt wurden, nicht entscheidungserheblich und daher ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen.Der Revisionswerber räumt selbst zutreffend ein, dass der Kreditgeber aus „wichtigem Grund" vom Vertrag mit einem Verbraucher als Kreditnehmer zurücktreten kann, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG erfüllt sein müssen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Von einer erheblichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine einzelfallbezogene Beurteilung revisibel machen würde, kann keine Rede sein: Die Einstellung der Geschäftstätigkeit und der Verkauf der Firma durch den Beklagten sowie die Kündigung der der Besicherung der Kreditverträge dienenden Lebensversicherungen stellen im Zusammenhalt damit, dass der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam und eingeschrieben aufgegebene Mahnschreiben „mangels Zustellung" zur Klägerin zurückkamen, Umstände dar, die die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung für die Klägerin unzumutbar erscheinen lassen vergleiche RIS-Justiz RS0052565). Da die Klage eine Rücktrittserklärung ersetzt (RIS-Justiz RS0018258), ist der vom Revisionswerber wiederholt betonte Umstand, dass ihm die beiden Mahnschreiben nicht zugestellt wurden, nicht entscheidungserheblich und daher ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen.
Das daher unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Das daher unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E86023 7Ob249.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00249.07D.1128.000Dokumentnummer
JJT_20071128_OGH0002_0070OB00249_07D0000_000