TE OGH 2007/11/28 9ObA169/07d

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG, Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 56.723,28 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2007, GZ 7 Ra 51/07g-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur angeblichen Verletzung von Dienstgeheimnissen:

Nach den Feststellungen war der Großkunde „M*****" ein „Referenzkunde", dessen Vertragspartnereigenschaft nicht verheimlicht werden sollte, sodass die Bekanntheit dieses Umstandes vielmehr der Reputation der Beklagten diente. Vertretbar ist auch die Auffassung, dass die sehr allgemein gehaltenen Andeutungen des Klägers in seinem Internetforum-Beitrag mangels Konkretisierung auch nicht geeignet waren, Betriebsgeheimnisse offenzulegen.

Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsmittel die Wortfolge, dass sich Arbeitnehmer „saniert" hätten, einem Bereicherungsvorwurf gleichsetzt, berücksichtigt sie nicht den relevanten Gesamtzusammenhang, aus welchem das Berufungsgericht vertretbar darauf geschlossen hat, dass damit eine Beförderung gemeint war, welche nach Auffassung des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen sei. Auch die Kritik des Klägers an einem Zentralausschussmitglied wurde vom Berufungsgericht nachvollziehbar dahin ausgelegt, dass damit auf dessen Stellung als Gewerkschafter Bezug genommen wird, der die Sorge des Klägers nicht verstehen könne, dass mögliche, durch Umstrukturierungen bewirkte Verlustquellen in den Verantwortungsbereich untergeordneter Ebenen verlagert werden könnten.

Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, dass auch erhebliche Ehrverletzungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles entschuldbar sein können und daher die Weiterbeschäftigung des Ehrverletzers nicht immer unzumutbar machen (RIS-Justiz RS0060938). Im konkreten Fall begründete das Berufungsgericht solche Umstände mit der Furcht des Klägers, für Entscheidungen zur Verantwortung gezogen zu werden, welche er nicht getroffen habe, seiner langjährigen Dienstzeit und der vereinzelt gebliebenen Veröffentlichung im Internet-Forum einer gewerkschaftlichen Minderheitsfraktion. Selbst wenn man daher - wie die Beklagte - von Ehrverletzungen durch den Kläger ausgeht, ist die Einzelfallbeurteilung durch das Berufungsgericht, wonach eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe zumutbar ist, vertretbar. Auch der nach Ansicht der Beklagten „gehobenen" Stellung des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht zwangsläufig eine besondere Bedeutung zuzumessen, da, wie festgestellt wurde, aufgrund der Veröffentlichung mit einem Pseudonym den Teilnehmern am Forum nicht offengelegt wurde, wer der Urheber des Beitrags war.

Zusammenfassend lässt daher die konkrete Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erkennen.Zusammenfassend lässt daher die konkrete Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erkennen.

Anmerkung

E85960 9ObA169.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00169.07D.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20071128_OGH0002_009OBA00169_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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