Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und Dr. Reinhard Drössler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Partei DI Peter B*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 60.586,55 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2007, GZ 15 Ra 60/07x-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Anmerkung
E86090 9ObA145.07z-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00145.07Z.1128.000Dokumentnummer
JJT_20071128_OGH0002_009OBA00145_07Z0000_000