TE OGH 2007/11/28 7Ob159/07v

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas G*****, vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 28.746,47 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2007, GZ 3 R 56/07s-49, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Jänner 2007, GZ 20 Cg 180/04d-43, als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Im Frühjahr 2001 wollte Ludwig H***** vom Beklagten einen gebrauchten Traktor kaufen. Um den Kaufpreis zu finanzieren, kontaktierte der Beklagte über einen Vermittler die Klägerin. In deren Finanzierungszusage bestätigte sie, die Finanzierung des Leasingobjektes zum Preis von S 278.000 (= EUR 20.203,05) abzüglich S 53.000 (= EUR 3.851,66) an Kaution nur für den Fall zu übernehmen, dass der Kunde Zug um Zug gegen Übernahme des Leasinggegenstandes die S 53.000 an den Beklagten bezahlt. Der Restkaufpreis werde nach Erhalt der Teilzahlung an den Beklagten überwiesen. Der Beklagte bestätigte, vom Käufer S 53.000 als Anzahlung für den Ankauf des Traktors empfangen zu haben. Die Klägerin schloss mit Ludwig H***** und seiner Lebensgefährtin einen Leasingvertrag ab und die Klägerin bezahlte nach Bestätigung der Übernahme des Leasingobjektes die restlichen S 225.000 (= EUR 16.351,39) an den Beklagten. Ludwig H***** leistete danach nur zwei Leasingraten. Als die Klägerin von der Pfändung und zwangsweisen Verwertung des Leasingobjektes erfuhr, erklärte sie im Oktober 2001 gegenüber den Leasingnehmern den vorzeitigen Vertragsrücktritt.

Im Verfahren 23 Cg 50/02f des Landesgerichtes Klagenfurt begehrte die Klägerin von den Leasingnehmern als Solidarschuldner die Bezahlung offener Leasingraten und Schadenersatz. Die Leasingnehmer wandten Arglist des Beklagten ein. In Wahrheit sei ein Kaufpreis von S 225.000 (= EUR 16.351,39) vereinbart worden. Eine Teilzahlung von S 53.000 sei weder vereinbart noch geleistet worden. Die Klägerin müsse sich das arglistige Verhalten des Beklagten als Verkäufer des Traktors zurechnen lassen. Die Leasingnehmer verkündeten dem Beklagten schon in der Klagebeantwortung den Streit und forderten ihn auf, auf ihrer Seite in den Rechtsstreit einzutreten. Im Fall des Prozessverlustes wollten sie sich bei ihm wegen der von ihm begangenen Täuschungshandlungen schadlos halten. Der Beklagte trat noch vor Beginn des Beweisverfahrens auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenient bei und bestritt die Einreden der beklagten Leasingnehmer. Es sei ein Kaufpreis von S 278.000 vereinbart und eine Teilzahlung von S 53.000 geleistet worden. Er habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin. Ein Antrag auf Zurückweisung des Beitritts wurde nicht gestellt.

Im genannten Verfahren wurde festgestellt, dass Ludwig H***** der im Betrieb tätigen Mutter des (hier) Beklagten erklärt habe, dass er wegen seiner finanziellen Situation den Traktor nur mit einer Fremdfinanzierung kaufen könne. Er habe damals Verbindlichkeiten in der Höhe von S 300.000 bis S 400.000 gehabt. Gegen ihn seien mehr als zehn Klagen anhängig gewesen. Er verfüge über kein geregeltes Einkommen. Die gepachtete Landwirtschaft werfe keine Erträgnisse ab, er verdiene aus Gelegenheitsarbeiten nur monatlich S 5.000 bis S 8.000. Die Mutter des (hier) Beklagten habe sich an den ihr bekannten Vermittler gewandt und sei dabei davon ausgegangen, dass insbesondere wegen der anhängigen Klagen eine Finanzierungszusage sehr unsicher sei. Da üblicherweise bei einer Leasingfinanzierung eine Anzahlung des Kunden zu leisten sei und der Kaufinteressent zur Leistung einer Anzahlung nicht in der Lage gewesen sei, habe sie in der an den Vermittler gerichteten Finanzierungsanfrage unter Vortäuschung einer zu leistenden Anzahlung von S 53.000 den Kaufpreis des Traktors mit S 278.000 angegeben. Über die finanzielle Situation des Kaufinteressenten habe sie dem Vermittler nur mitgeteilt, dass dieser Pächter einer Landwirtschaft und in der Lage sei, monatlich zwischen S 3.000 und S 4.000 für die Finanzierung des Traktors aufzubringen. Die Lebensgefährtin des Interessenten habe keine Kenntnis vom tatsächlichen Ausmaß der Verbindlichkeiten gehabt. Sie hätte auch keine Haftung für einen Anschaffungspreis des Traktors in der Höhe von S 278.000 übernommen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie die Finanzierung des Traktors zum Preis von S 278.000 nur für den Fall übernehme, dass der Kunde Zug um Zug gegen Übernahme des Leasinggegenstandes S 53.000 auf Rechnung des Kaufpreises an den Beklagten bezahle. Der (hier) Beklagte habe in der Folge den Traktor übergeben und der Klägerin eine Rechnung über S 278.000, ein von Ludwig H***** unterfertigtes Übernahmeprotokoll und einen mit 12. 6. 2001 datierten Kassaeingangsbeleg über eine Barzahlung von S 53.000 übermittelt. Tatsächlich sei aber keine Barzahlung geleistet worden. Der Kassaeingangsbeleg sei vom (hier) Beklagten hergestellt worden, um die Klägerin zum Ankauf und Verleasen des Traktors zu veranlassen.

Das Verfahren gegen Ludwig H***** wurde wegen dessen Schuldenregulierungsverfahren unterbrochen und nur gegen dessen damalige Lebensgefährtin und Mitverpflichteten fortgeführt. Die Klage gegen die Lebensgefährtin wurde auf Grund der Feststellungen abgewiesen und ausgesprochen, dass der Vertrag über Einrede der Beklagten mit Wirkung ex tunc erloschen sei. Die Klägerin und der (hier) Beklagte als Nebenintervenient erhoben - erfolglos - Berufung.

Die Klägerin begehrt nun die Bezahlung des Klagsbetrages, und zwar EUR 14.057,51 als Forderung aus der Abrechnung des Leasingvertrages und EUR 14.688,96 als Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses. Der Beklagte habe sowohl sie als auch die Leasingnehmer arglistig getäuscht und die Klägerin durch Vorlage einer als gefälscht erkannten Zahlungsbestätigung zum Vertragsabschluss bewogen.

Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung mit der Begründung, dass sehr wohl ein Kaufpreis in der Höhe von S 278.000 vereinbart und eine Teilzahlung von S 53.000 geleistet worden sei. Die im Vorprozess als erwiesen angenommenen Tatsachen beruhten auf wissentlich und willentlich falschen Beweisaussagen der Leasingnehmer.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nach Durchführung eines Beweisverfahrens die Feststellungen, dass ein Kaufpreis von S 278.000 für den Traktor ausverhandelt und dem Beklagten die Kaution von S 53.000 bar überreicht worden sei. Aufgrund eines vom Erstgericht eingeholten Gutachtens und den Ergebnissen der Einvernahmen sei das Erstgericht zu diesen Feststellungen gelangt, sodass der Klägerin der Nachweis der Arglist des Beklagten jetzt misslungen sei.

Das Berufungsgericht hob das Urteil aus Anlass der Berufung als nichtig auf, da das Erstgericht die Bindungswirkung des Vorprozesses missachtet habe. Die Streitverkündung sei zwar nicht seitens der Klägerin erfolgt. Es sei aber auch kein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt worden. Es spreche daher nichts dagegen, die Nebenintervention des Beklagten nicht anders zu behandeln als ob die zu unterstützende Partei selbst die Initiative für die Nebenintervention ergriffen hätte. Das rechtliche Interesse am Beitritt könne ja nur vor dem Hintergrund begriffen werden, der Beklagte habe die Klägerin als Hauptpartei im Vorprozess unterstützen wollen, um so die Gefahr des Entstehens von Regressansprüchen der zu unterstützenden Hauptpartei gegen ihn abzuwehren. Werde aber auf den erfolgten Beitritt abgestellt, so sei die Annahme einer Bindungswirkung nach den Kriterien der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d unvermeidbar. Nach den die Klagsabweisung im Vorprozess individualisierenden, tragenden Entscheidungsgründen habe die Arglist des Beklagten zur Vertragsaufhebung ex tunc und damit zur Klagsabweisung geführt. Die jetzt als Klagsgrund wesentlichen Tatsachen des Regressprozesses seien damit bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses gewesen. Damit sei der Beklagte an die ihn belastenden Tatsachenannahmen gebunden. Der Nichtigkeitsgrund sei von Amts wegen wahrzunehmen gewesen. Das Erstgericht werde die neuerliche Entscheidung unter Bindung an die den Beklagten belastenden Tatsachenannahmen des Vorprozesses zu treffen haben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Judikatur über die Bindungswirkungen eines Vorprozesses für eine vergleichbare Konstellation, in der die streitverkündende Partei und die dann tatsächlich unterstützte Hauptpartei nicht ident seien, fehle.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Nach der Entscheidung des verstärkten Senates (1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 = JBl 1997, 368) erstrecken sich die Wirkungen eines materiellrechtlichen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (der Entscheidung folgend: RIS-Justiz RS0107338). Der Entscheidung 10 Ob 144/05g lag die Konstellation zugrunde, dass der klagende Werkauftraggeber dem Subunternehmer in einem Prozess gegen den Werkunternehmer den Streit verkündete und dieser auch auf Seiten des Werkauftraggebers seinen Beitritt erklärte. Es stellte sich dort die Frage, ob die Entscheidung im Vorprozess für den Prozess zwischen Werkunternehmer und Subunternehmer Bindungswirkung entfaltet, obwohl der Werkunternehmer dem Subunternehmer weder den Streit verkündete noch dieser auf seiner Seite den Beitritt erklärte. Der Oberste Gerichtshof verneinte dies. Der Nebenintervenient könne nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im ersten Prozess getroffen worden seien, gebunden sein. Diese Auffassung entspreche auch der in Deutschland herrschenden Ansicht, dass sich die Interventionswirkung auf das Verhältnis von unterstützter Partei und Streithelfer beschränke und nicht das Verhältnis zwischen Streitgehilfen und dem Gegner der unterstützten Partei erfasse.

Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass dem hier Beklagten im Vorprozess der Streit von den Leasingnehmern und dortigen Beklagten verkündet wurde, er aber seinen Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärte.

Die Streitverkündung dient dem Zweck, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (RIS-Justiz RS0114659). Durch die Streitverkündung wird dem Verständigten die Möglichkeit genommen, auch wenn er dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitritt, Einwendungen zu erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0038096). In diesem Rahmen ist der Nebenintervenient daher an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihm in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich damit auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls soweit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, genauer gesagt: als diese zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind. Da ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten nur in Frage kommt, wenn die Partei im Vorprozess verliert, ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten (10 Ob 79/05y mwN).

Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, wen er also durch die Nebenintervention unterstützen will (1 Ob 287/02s = RIS-Justiz RS0117330; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II § 17 ZPO Anm 4; Schubert in Fasching/Konecny² § 17 ZPO Rz 13).Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, wen er also durch die Nebenintervention unterstützen will (1 Ob 287/02s = RIS-Justiz RS0117330; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen römisch II Paragraph 17, ZPO Anmerkung 4; Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 17, ZPO Rz 13).

Nach oberstgerichtlicher Judikatur ist die Interventionswirkung der Streitverkündung nicht bloß auf Regressverhältnisse im engeren Sinn beschränkt, sondern erfasst auch sonstige materiellrechtliche Alternativverhältnisse (1 Ob 242/97p) und Sonderrechtsbeziehungen (7 Ob 43/02b).

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin vom Beklagten jenen Schaden ersetzt, der ihr durch die im Vorprozess festgestellten Täuschungshandlungen des Beklagten, der die Kreditgewährung überhaupt erst initiiert hat, entstanden ist. Der Beklagte ist daher im Sinn der oben dargelegten Judikatur im vorliegenden, einem Regressprozess vergleichbaren Fall an die Feststellungen gebunden, die zum Anspruchsverlust der Klägerin als Leasinggeberin gegenüber der Leasingnehmerin auf Grund seines im Vorprozess festgestellten Verhaltens geführt hat.

Dem Beklagten wurde zwar von den Leasingnehmern der Streit verkündet, weil aber je nach Prozessausgang ein Schadenersatzanspruch des Unterlegenen gegen den Beklagten denkbar war, konnte er wählen - wie oben dargelegt -, wen er durch seine Nebenintervention unterstützen wollte. Er entschied sich für die Klägerin. Dies bedeutet, dass ihm durch die Streitverkündung bekannt war, ihm würde im Falle des Prozessverlustes die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch die Klägerin drohen. Daraus leitete er auch sein rechtliches Interesse ab. Er wollte der Klägerin durch seinen Beitritt als Nebenintervenient zum Obsiegen verhelfen. Damit war dem Beklagten die drohende Anspruchserhebung klar, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin selbst dem Beklagten zusätzlich den Streit verkündete oder nicht. Durch den Beitritt selbst wurde die mit einer Streitverkündung vergleichbare Position und Interessenlage geschaffen, sodass die dargelegten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.

Auch in Deutschland wird die Ansicht vertreten, dass der Nebenintervenient im Verhältnis zur Hauptpartei eine Unrichtigkeit der Entscheidung nicht und eine mangelhafte Prozessführung nur eingeschränkt geltend machen könne. Der subjektive Umfang der Interventionswirkung bestehe also zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm im Vorprozess unterstützten Hauptpartei (Schilken in Münchener Kommentar zur dZPO², § 68, Rn 7; Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur dZPO22, § 68, Rn 23).Auch in Deutschland wird die Ansicht vertreten, dass der Nebenintervenient im Verhältnis zur Hauptpartei eine Unrichtigkeit der Entscheidung nicht und eine mangelhafte Prozessführung nur eingeschränkt geltend machen könne. Der subjektive Umfang der Interventionswirkung bestehe also zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm im Vorprozess unterstützten Hauptpartei (Schilken in Münchener Kommentar zur dZPO², Paragraph 68,, Rn 7; Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur dZPO22, Paragraph 68,, Rn 23).

Dem Argument des Beklagten, es würde bei Bejahen der Bindungswirkung sein rechtliches Gehör verletzt werden, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er ja bereits dem erstinstanzlichen Verfahren, sogar vor Beginn des Beweisverfahrens, als Nebenintervenient beitrat und im Vorprozess jede Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt und seine Beweise darzulegen. Der Beklagte erhob auch selbst - wenngleich erfolglos - Berufung.

Soweit der Beklagte einwendet, eine Bindungswirkung könne deshalb nicht eintreten, weil der Beklagte auch nicht berechtigt sei, eine Wiederaufnahmsklage zu erheben, übersieht er, dass der Nebenintervenient sehr wohl eine Rechtsmittelklage (Wiederaufnahmsklage) ergreifen kann (SZ 24/216; Jelinek in Fasching/Konecny, Vor §§ 529 ZPO ff, Rz 22). Die Hauptpartei bleibt zwar dominus litis, sodass der Nebenintervenient im Wiederaufnahmeverfahren gegen ihren Willen nicht handeln kann. Dass aber die Klägerin ein Wiederaufnahmeverfahren unterbunden hätte, wurde nicht behauptet. Die Bindungswirkung erstreckt sich also auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt.Soweit der Beklagte einwendet, eine Bindungswirkung könne deshalb nicht eintreten, weil der Beklagte auch nicht berechtigt sei, eine Wiederaufnahmsklage zu erheben, übersieht er, dass der Nebenintervenient sehr wohl eine Rechtsmittelklage (Wiederaufnahmsklage) ergreifen kann (SZ 24/216; Jelinek in Fasching/Konecny, Vor Paragraphen 529, ZPO ff, Rz 22). Die Hauptpartei bleibt zwar dominus litis, sodass der Nebenintervenient im Wiederaufnahmeverfahren gegen ihren Willen nicht handeln kann. Dass aber die Klägerin ein Wiederaufnahmeverfahren unterbunden hätte, wurde nicht behauptet. Die Bindungswirkung erstreckt sich also auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt.

Dies bedeutet, dass der Beklagte, der dem Vorprozess als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, im vorliegenden Schadenersatzprozess der Klägerin gegen ihn an die Feststellungen gebunden ist, die zu ihrem Prozessverlust im Vorprozess geführt haben. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E86215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00159.07V.1128.000

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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