Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Juni 2007, Zl. UVS 30.20-29/2006-10, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie halten sich seit 30.06.2004 zumindest bis zum 10.08.2004 im österreichischen Bundesgebiet auf, obwohl Sie keinen von einer Behörde erteilten Aufenthaltstitel besitzen."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 107 Abs. 1 Z 4 iVm § 31 Abs. 1 Z 2 Fremdengesetz 1997 - FrG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 107 Abs. 1 FrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 180,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides genügt nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 und Z 2 VStG. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG nämlich einerseits die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller in § 31 Abs. 1 FrG genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (oder - im Fall des § 31 Abs. 3 FrG - durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes) zu umschreiben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2003/21/0142) und andererseits als übertretene Norm neben § 107 Abs. 1 Z 4 FrG nicht nur eine der Ziffern des § 31 Abs. 1 FrG, sondern allein § 31 Abs. 1 FrG insgesamt anzuführen (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Fremdengesetz aus 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0402).
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass näher geprüft werden müsste, welche Rechtsfolgen sich aus dem während des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraums gültigen italienischen Aufenthaltstitel im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, das keine Einschränkungen hinsichtlich eines Aufenthaltszwecks vorsieht (Maor, Einreise und Aufenthalt von Geschäftsreisenden, konzernintern Versetzten und anderen vorübergehend erwerbstätigen Ausländern - ein (fast) vergessener Teil der Wirtschaftsmigration, ZAR 2005, 336), ergeben. (Ein Aufenthaltsrecht im Fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit offenbar verneinend Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht (2006) § 31 FPG Z 9; diese Frage wie hier offen lassend der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 2000/19/0013).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. Oktober 2007
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210303.X00Im RIS seit
29.11.2007