TE OGH 2007/11/29 1Ob102/07t

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Dr. Christian Kurz und Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1) Gerald S*****, vertreten durch Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) Andreas S*****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3) P***** W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Richard Wöss, Rechtsanwalt in Wels, wegen Antrags nach §§ 19, 50, 51 WRG, infolge ordentlicher Revisionsrekurse der Antragsgegner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Februar 2007, GZ 2 R 24/07g-16, womit der Zwischenbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2006, GZ 9 Nc 16/06m-10, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Dr. Christian Kurz und Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1) Gerald S*****, vertreten durch Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) Andreas S*****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3) P***** W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Richard Wöss, Rechtsanwalt in Wels, wegen Antrags nach Paragraphen 19,, 50, 51 WRG, infolge ordentlicher Revisionsrekurse der Antragsgegner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Februar 2007, GZ 2 R 24/07g-16, womit der Zwischenbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2006, GZ 9 Nc 16/06m-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist berechtigt, aus dem *****bach Betriebswasser im Umfang von 1200 l/sec zu entnehmen, um damit im Rahmen einer Wasserkraftanlage elektrische Energie für den Eigenbedarf zu erzeugen. Die Kraftwerksanlage des Antragstellers ist Teil einer Kraftwerkskette, bei der als Kraftwerksoberlieger die D***** S***** & Co und als Kraftwerksunterlieger die drei Antragsgegner ihre Kraftwerke betreiben, indem sie jeweils das abgearbeitete Betriebswasser des jeweiligen Oberliegers nutzen. Gemäß den einzelnen Wasserrechtsbescheiden belaufen sich die Konsenswassermengen des Erstantragsgegners auf 800 l/sec, des Zweitantragsgegners auf 1200 l/sec, und der Drittantragsgegnerin auf 600 l/sec. Der Antragsteller betreibt sein Kraftwerk im Rahmen der *****bachausleitung als Laufkraftwerk, wobei das Wasser über die gemeinsame Wehranlage aller Konsensinhaber, die sich am Beginn des Kraftwerks S***** befindet, dem *****bach entnommen wird. Das Kraftwerk des Antragstellers bezieht das Wasser direkt vom Auslauf des Kraftwerks S***** über ein ca 180 bis 200 m langes Betonrohr. Über eine Francisschachtturbine, ein nachfolgendes Saugrohr und ein Tosbecken gelangt das Wasser in den Unterwasserkanal, der als Anlagenteil des Kraftwerks des Antragstellers noch ca 25 m bis zur Grundgrenze des Erstantragsgegners führt. Ab dort beginnt der Oberwasserkanal der Kleinwasserkraftanlage des Erstantragsgegners. Das vom Antragsteller in seiner Kraftwerksanlage abgearbeitete Wasser wird demnach von den in der Kette unten liegenden Antragsgegnern weiterverarbeitet. Insoweit könnten also die Antragsgegner ihre Kraftwerksanlagen ohne die Zuführung des Wassers über das Oberwassergerinne des Antragstellers nicht betreiben. Lediglich die Drittantragsgegnerin könnte sich - nach entsprechenden Adaptierungsarbeiten - aus dieser Kraftwerkskette ausklinken und über eine eigene Wehranlage am *****bach bachabwärts der Unterwasserrückgabe des M*****kanals die eigene Wasserentnahme direkt aus dem *****bach gewährleisten. Der Antragsteller ließ über behördlichen Auftrag das Oberwassergerinne im Bereich des Rückgabebauwerkes/KW-Anlage S***** bis zu seiner KW-Anlage sanieren. Die Sanierungsarbeiten sind abgeschlossen, die Gesamtkosten für die Sanierung des Gerinnes belaufen sich - unter Außerachtlassung frustrierter Aufwendungen - auf insgesamt EUR 238.546,67.

Am 11. 1. 2005 beantragte der Antragsteller bei der Wasserrechtsbehörde, die drei Antragsgegner als Unterlieger seines am ***** *****kanal betriebenen Kleinwasserkraftwerks gemäß §§ 19, 50 und 51 WRG dazu zu verpflichten, zu den anfallenden Sanierungskosten des Oberwassergerinnes dieses Kraftwerks im Bereich zwischen dem Rückgabebauwerk der Kraftwerksanlage S***** bis zur Kraftwerksanlage des Antragstellers nach Maßgabe ihrer Nutzungsbewilligungen beizutragen. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 15. 5. 2006, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, eine Beitragspflicht gemäß § 19 WRG komme deshalb nicht in Frage, weil diesbezüglich eine bescheidmäßige Mitbenutzungsberechtigung der Unterlieger vorliegen müsste. Dies sei bei keinem der Antragsgegner der Fall. Die Antragsgegner seien auch nicht Mitverpflichtete im Sinne des § 50 Abs 3 WRG, weil das Oberwassergerinne ausschließlicher Bestandteil der Kraftwerksanlage des Antragstellers sei. Er habe demnach als Wasserberechtigter diese Anlage auf seine Kosten so zu halten und zu betreiben, dass durch den Bestand und den Betrieb keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfinde. Schließlich setze eine Kostenbeitragspflicht gemäß § 51 WRG voraus, dass die Antragsgegner als Folge der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen für ihre Kraftwerksanlagen erfahren hätten. Die bloße Erfüllung des Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen, dem Stand der Technik entsprechenden Zustands des Oberwasserkanals des Antragstellers habe aber zu keiner derartigen Veränderung oder Verbesserung für die Antragsgegner geführt. Damit scheide auch eine Beitragspflicht nach § 51 WRG aus.Am 11. 1. 2005 beantragte der Antragsteller bei der Wasserrechtsbehörde, die drei Antragsgegner als Unterlieger seines am ***** *****kanal betriebenen Kleinwasserkraftwerks gemäß Paragraphen 19,, 50 und 51 WRG dazu zu verpflichten, zu den anfallenden Sanierungskosten des Oberwassergerinnes dieses Kraftwerks im Bereich zwischen dem Rückgabebauwerk der Kraftwerksanlage S***** bis zur Kraftwerksanlage des Antragstellers nach Maßgabe ihrer Nutzungsbewilligungen beizutragen. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 15. 5. 2006, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, eine Beitragspflicht gemäß Paragraph 19, WRG komme deshalb nicht in Frage, weil diesbezüglich eine bescheidmäßige Mitbenutzungsberechtigung der Unterlieger vorliegen müsste. Dies sei bei keinem der Antragsgegner der Fall. Die Antragsgegner seien auch nicht Mitverpflichtete im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, WRG, weil das Oberwassergerinne ausschließlicher Bestandteil der Kraftwerksanlage des Antragstellers sei. Er habe demnach als Wasserberechtigter diese Anlage auf seine Kosten so zu halten und zu betreiben, dass durch den Bestand und den Betrieb keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfinde. Schließlich setze eine Kostenbeitragspflicht gemäß Paragraph 51, WRG voraus, dass die Antragsgegner als Folge der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen für ihre Kraftwerksanlagen erfahren hätten. Die bloße Erfüllung des Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen, dem Stand der Technik entsprechenden Zustands des Oberwasserkanals des Antragstellers habe aber zu keiner derartigen Veränderung oder Verbesserung für die Antragsgegner geführt. Damit scheide auch eine Beitragspflicht nach Paragraph 51, WRG aus.

Der Antragsteller begehrte in der Folge beim Erstgericht, die Antragsgegner gemäß §§ 19, 50, 51 WRG schuldig zu erkennen, zu den angefallenen Sanierungskosten des Oberwassergerinnes entsprechend den anteiligen Konsenswassermengen beizutragen, und zwar der Erstantragsgegner mit EUR 50.220,35, der Zweitantragsgegner mit EUR 75.330,53, und die Drittantragsgegnerin mit EUR 37.665,26. Sämtliche Antragsgegner bestritten eine Beitragsverpflichtung auf Basis der geltend gemachten Rechtsgrundlagen, wobei sie im Wesentlichen ihre Standpunkte aus dem Wasserrechtsverfahren wiederholten, denen die Wasserrechtsbehörde mit der bereits dargestellten Begründung gefolgt war.Der Antragsteller begehrte in der Folge beim Erstgericht, die Antragsgegner gemäß Paragraphen 19,, 50, 51 WRG schuldig zu erkennen, zu den angefallenen Sanierungskosten des Oberwassergerinnes entsprechend den anteiligen Konsenswassermengen beizutragen, und zwar der Erstantragsgegner mit EUR 50.220,35, der Zweitantragsgegner mit EUR 75.330,53, und die Drittantragsgegnerin mit EUR 37.665,26. Sämtliche Antragsgegner bestritten eine Beitragsverpflichtung auf Basis der geltend gemachten Rechtsgrundlagen, wobei sie im Wesentlichen ihre Standpunkte aus dem Wasserrechtsverfahren wiederholten, denen die Wasserrechtsbehörde mit der bereits dargestellten Begründung gefolgt war.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Klärung der Frage ein, ob eine Beitragspflicht der Antragsgegner gemäß § 51 WRG dem Grunde nach bestehe, und verpflichtete sodann die Antragsgegner mit Zwischenbeschluss jeweils dem Grunde nach, zu den Sanierungskosten des Oberwassergerinnes (Bereich Rückgabebauwerk/Kraftwerksanlage S***** bis Kraftwerk des Antragstellers) der Kleinwasserkraftanlage des Antragstellers beizutragen. Für eine allfällige Beitragspflicht nach § 51 WRG sei die Frage zu klären, ob und inwieweit die Antragsgegner durch den Bestand und Betrieb der Wasserbenutzungsanlage des Antragstellers einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen zögen. Dabei komme es ausschließlich auf einen Nutzen aus dem Bestand oder Betrieb der Anlage und nicht auf den Nutzen einer Erhaltungs-, Aufsichts- oder Wartungsleistung an. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 51 WRG. Dass allein durch die Anlage der Kraftwerkskette ein unmittelbarer und erheblicher Nutzen für alle Beteiligten entstehe, verstehe sich von selbst, weshalb die drei Antragsgegner einen angemessenen Beitrag zu den Sanierungskosten zu leisten hätten.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Klärung der Frage ein, ob eine Beitragspflicht der Antragsgegner gemäß Paragraph 51, WRG dem Grunde nach bestehe, und verpflichtete sodann die Antragsgegner mit Zwischenbeschluss jeweils dem Grunde nach, zu den Sanierungskosten des Oberwassergerinnes (Bereich Rückgabebauwerk/Kraftwerksanlage S***** bis Kraftwerk des Antragstellers) der Kleinwasserkraftanlage des Antragstellers beizutragen. Für eine allfällige Beitragspflicht nach Paragraph 51, WRG sei die Frage zu klären, ob und inwieweit die Antragsgegner durch den Bestand und Betrieb der Wasserbenutzungsanlage des Antragstellers einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen zögen. Dabei komme es ausschließlich auf einen Nutzen aus dem Bestand oder Betrieb der Anlage und nicht auf den Nutzen einer Erhaltungs-, Aufsichts- oder Wartungsleistung an. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 51, WRG. Dass allein durch die Anlage der Kraftwerkskette ein unmittelbarer und erheblicher Nutzen für alle Beteiligten entstehe, verstehe sich von selbst, weshalb die drei Antragsgegner einen angemessenen Beitrag zu den Sanierungskosten zu leisten hätten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Auffassung des Erstgerichts spreche nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die Ansicht Raschauers, nach der der Anspruch nach § 51 WRG durch das Vorliegen eines unmittelbaren und erheblichen Nutzens bereits aus dem Bestand oder Betrieb der Anlage selbst begründet sei. Diese Beitragsverpflichtung bestehe unabhängig davon, ob der nach § 50 WRG Instandhaltungsverpflichtete der kraft Gesetzes bestehenden Pflicht zur Instandhaltung von sich aus nachkomme oder - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 138 Abs 1 WRG bescheidmäßig zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands verhalten worden sei. Inwieweit sich die allfällige Unterlassung rechtzeitiger Erhaltungsmaßnahmen auf die Höhe der nunmehrigen Sanierungskosten ausgewirkt habe, sei im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu klären, sondern erst bei der Bemessung der Höhe der Beitragskosten allenfalls zu berücksichtigen. Unberechtigt sei auch der Einwand, wonach die tatsächlich durchgeführte Neuerrichtung des Oberwasserkanals kein Fall der Instandhaltung nach § 51 WRG sei. Die Revisionsrekurse der Antragsgegner sind zulässig, aber nicht berechtigt.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Auffassung des Erstgerichts spreche nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die Ansicht Raschauers, nach der der Anspruch nach Paragraph 51, WRG durch das Vorliegen eines unmittelbaren und erheblichen Nutzens bereits aus dem Bestand oder Betrieb der Anlage selbst begründet sei. Diese Beitragsverpflichtung bestehe unabhängig davon, ob der nach Paragraph 50, WRG Instandhaltungsverpflichtete der kraft Gesetzes bestehenden Pflicht zur Instandhaltung von sich aus nachkomme oder - wie im vorliegenden Fall - gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG bescheidmäßig zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands verhalten worden sei. Inwieweit sich die allfällige Unterlassung rechtzeitiger Erhaltungsmaßnahmen auf die Höhe der nunmehrigen Sanierungskosten ausgewirkt habe, sei im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu klären, sondern erst bei der Bemessung der Höhe der Beitragskosten allenfalls zu berücksichtigen. Unberechtigt sei auch der Einwand, wonach die tatsächlich durchgeführte Neuerrichtung des Oberwasserkanals kein Fall der Instandhaltung nach Paragraph 51, WRG sei. Die Revisionsrekurse der Antragsgegner sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Antragsgegner machen geltend, dass sich der Tatbestand des „unmittelbaren und erheblichen Nutzens" nur auf die entsprechende Erhaltungs-, Aufsichts- oder Wartungsleistung beziehen könne. Im vorliegenden Fall hätten nämlich die Unterlieger ihre Anlagen auch nutzen können, wenn sich der Antragsteller geweigert hätte, seine Anlage im bescheidmäßigen Umfang zu sanieren. Die von den Vorinstanzen getroffene rechtliche Beurteilung führte zu einer Benachteiligung der Unterlieger gegenüber dem Oberlieger, da allfällige Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen im Bereich der Unterlieger niemals einen Regressanspruch gegenüber dem Oberlieger zur Folge haben könnten, was eine ungleiche Rechtssituation darstellte. Es sei nicht einzusehen, dass ein Wassernutzungsberechtigter zur Regresszahlung herangezogen werde, dessen „Vor- und Nachteile in der Wassernutzung durch einen anderen gar nicht berührt" würden. Die (unrichtige) Auffassung der Vorinstanzen führe dazu, dass bereits dann Kosten regressiert werden könnten, wenn diese aus dem Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage an sich entstanden seien. Im Übrigen seien die Kosten durch ein Fehlverhalten des Antragstellers, der erst im Rahmen einer behördlichen Intervention zu Korrekturmaßnahmen veranlasst worden sei, entstanden. Die Vorinstanzen hätten sich mit der Frage „Erhaltung oder Neuerrichtung" gar nicht auseinandergesetzt und die Anwendbarkeit des § 51 WRG - der nur den Fall der Instandhaltung regle - ohne die dafür notwendige Sachverhaltsfeststellung beurteilt. Die Bestimmung des § 138 WRG, wonach derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten habe, u.a. zu verhalten sei, auf seine Kosten unterlassene Arbeiten nachzuholen, rechtfertige es nicht, im Rahmen des § 51 WRG unterliegende Wassernutzungsberechtigte zu einem Kostenbeitrag zu verhalten. Schließlich verlange § 51 WRG, dass durch die Sanierung eine positive Konsequenz für die Unterlieger eintreten hätte müssen, was nicht behauptet und festgestellt worden sei. Der Senat hat dazu erwogen:Die Antragsgegner machen geltend, dass sich der Tatbestand des „unmittelbaren und erheblichen Nutzens" nur auf die entsprechende Erhaltungs-, Aufsichts- oder Wartungsleistung beziehen könne. Im vorliegenden Fall hätten nämlich die Unterlieger ihre Anlagen auch nutzen können, wenn sich der Antragsteller geweigert hätte, seine Anlage im bescheidmäßigen Umfang zu sanieren. Die von den Vorinstanzen getroffene rechtliche Beurteilung führte zu einer Benachteiligung der Unterlieger gegenüber dem Oberlieger, da allfällige Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen im Bereich der Unterlieger niemals einen Regressanspruch gegenüber dem Oberlieger zur Folge haben könnten, was eine ungleiche Rechtssituation darstellte. Es sei nicht einzusehen, dass ein Wassernutzungsberechtigter zur Regresszahlung herangezogen werde, dessen „Vor- und Nachteile in der Wassernutzung durch einen anderen gar nicht berührt" würden. Die (unrichtige) Auffassung der Vorinstanzen führe dazu, dass bereits dann Kosten regressiert werden könnten, wenn diese aus dem Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage an sich entstanden seien. Im Übrigen seien die Kosten durch ein Fehlverhalten des Antragstellers, der erst im Rahmen einer behördlichen Intervention zu Korrekturmaßnahmen veranlasst worden sei, entstanden. Die Vorinstanzen hätten sich mit der Frage „Erhaltung oder Neuerrichtung" gar nicht auseinandergesetzt und die Anwendbarkeit des Paragraph 51, WRG - der nur den Fall der Instandhaltung regle - ohne die dafür notwendige Sachverhaltsfeststellung beurteilt. Die Bestimmung des Paragraph 138, WRG, wonach derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten habe, u.a. zu verhalten sei, auf seine Kosten unterlassene Arbeiten nachzuholen, rechtfertige es nicht, im Rahmen des Paragraph 51, WRG unterliegende Wassernutzungsberechtigte zu einem Kostenbeitrag zu verhalten. Schließlich verlange Paragraph 51, WRG, dass durch die Sanierung eine positive Konsequenz für die Unterlieger eintreten hätte müssen, was nicht behauptet und festgestellt worden sei. Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 51 WRG können Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer Mitbenutzung (§ 19) aus dem Bestand oder Betrieb einer fremden Wasserbenutzungsanlage einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen ziehen, auf Antrag des Eigentümers dieser Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung zu leisten.Gemäß Paragraph 51, WRG können Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer Mitbenutzung (Paragraph 19,) aus dem Bestand oder Betrieb einer fremden Wasserbenutzungsanlage einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen ziehen, auf Antrag des Eigentümers dieser Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung zu leisten.

Nach § 117 Abs 4 WRG tritt die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Zuständig hiefür ist das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der für die Festlegung von Beiträgen maßgebliche Gegenstand befindet, wobei die Verfahrensbestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) sinngemäß anzuwenden sind (§ 117 Abs 6 WRG).Nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG tritt die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Zuständig hiefür ist das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der für die Festlegung von Beiträgen maßgebliche Gegenstand befindet, wobei die Verfahrensbestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) sinngemäß anzuwenden sind (Paragraph 117, Absatz 6, WRG).

Die Revisionsrekurswerber stützten ihre Rechtsmittelanträge im Wesentlichen auf die Begründung, sie würden gegenüber einem Oberlieger benachteiligt werden, weil sie für Sanierungsarbeiten zu zahlen hätten, die ihnen keine Vorteile brächten. Dabei übersehen sie aber, dass die gegenständlichen Sanierungsarbeiten das Betonrohr betrafen, welches zum Kraftwerk des Antragstellers führt. Das in diesem Betonrohr fließende Wasser gelangt über die Turbine des Kraftwerks des Antragstellers, ein Saugrohr und ein Tosbecken letztlich nacheinander zu den Kraftwerken der Antragsgegner. Wäre die - behördlich aufgetragene - Sanierung nicht erfolgt, käme es letztlich wohl dazu, dass die Wasserrechtsbehörde den weiteren Betrieb des Kraftwerks des Antragstellers untersagen müsste. In diesem Fall könnten die Antragsgegner das abgearbeitete Betriebswasser des Antragstellers nicht mehr nutzen. Die Sanierungsarbeiten gereichten den Antragsgegnern daher zweifellos zum Vorteil.

Die Argumentation der Antragsgegner ist nur insoweit zutreffend, als tatsächlich Arbeiten an der Kraftwerksanlage des Antragstellers, die keinerlei (positiven) Einfluss auf den Betrieb der Kraftwerke der Antragsgegner hätten, keine Kostenbeitragspflicht im Sinne des § 51 WRG auslösten. Denkbar wären diesbezüglich etwa Sanierungsarbeiten an der Turbine des Kraftwerks des Antragstellers, um deren Laufgeschwindigkeit zu erhöhen.Die Argumentation der Antragsgegner ist nur insoweit zutreffend, als tatsächlich Arbeiten an der Kraftwerksanlage des Antragstellers, die keinerlei (positiven) Einfluss auf den Betrieb der Kraftwerke der Antragsgegner hätten, keine Kostenbeitragspflicht im Sinne des Paragraph 51, WRG auslösten. Denkbar wären diesbezüglich etwa Sanierungsarbeiten an der Turbine des Kraftwerks des Antragstellers, um deren Laufgeschwindigkeit zu erhöhen.

In diesem Sinne ist wohl auch die Lehrmeinung Raschauers (Kommentar zum Wasserrecht, § 51 WRG Rz 4) zu verstehen, welcher zur Begründung der Auffassung, dass der Anspruch durch das Vorliegen eines unmittelbaren und erheblichen Nutzens aus dem Bestand oder Betrieb der Anlage selbst begründet sei, samt und sonders Beispiele nennt, welche einen Zusammenhang zwischen den Arbeiten und dem Nutzen der Beitragspflichtigen nahe legen (Erhöhung der Abzugswirkung einer Entwässerung, Reduzierung des Instandhaltungsaufwands für eine Anlage durch eine Veränderung der Fließgeschwindigkeit des Gewässers). Oberleitner (in WRG2 § 51 Rz 1) führt aus, dass die Beitragspflicht auch für Vorteile gelte, die der Dritte gar nicht angestrebt habe. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden, da es nicht darauf ankommen kann, ob der Nutzen dem individuellen Wunsch des Beitragspflichtigen entspricht, sondern ausreichend ist, wenn ihm aus der Erhaltungsarbeit objektiv - allenfalls auch erst auf lange Sicht - ein Vorteil entsteht. Im vorliegenden Fall ist der Nutzen der Sanierungsarbeiten für den Betrieb der Kraftwerke der Antragsgegner, wie oben aufgezeigt, evident.In diesem Sinne ist wohl auch die Lehrmeinung Raschauers (Kommentar zum Wasserrecht, Paragraph 51, WRG Rz 4) zu verstehen, welcher zur Begründung der Auffassung, dass der Anspruch durch das Vorliegen eines unmittelbaren und erheblichen Nutzens aus dem Bestand oder Betrieb der Anlage selbst begründet sei, samt und sonders Beispiele nennt, welche einen Zusammenhang zwischen den Arbeiten und dem Nutzen der Beitragspflichtigen nahe legen (Erhöhung der Abzugswirkung einer Entwässerung, Reduzierung des Instandhaltungsaufwands für eine Anlage durch eine Veränderung der Fließgeschwindigkeit des Gewässers). Oberleitner (in WRG2 Paragraph 51, Rz 1) führt aus, dass die Beitragspflicht auch für Vorteile gelte, die der Dritte gar nicht angestrebt habe. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden, da es nicht darauf ankommen kann, ob der Nutzen dem individuellen Wunsch des Beitragspflichtigen entspricht, sondern ausreichend ist, wenn ihm aus der Erhaltungsarbeit objektiv - allenfalls auch erst auf lange Sicht - ein Vorteil entsteht. Im vorliegenden Fall ist der Nutzen der Sanierungsarbeiten für den Betrieb der Kraftwerke der Antragsgegner, wie oben aufgezeigt, evident.

Dem weiteren Argument der Revisionsrekurswerber, wonach sich das Nichtbestehen ihrer Beitragspflicht schon daraus ableite, dass der Oberwasserkanal nicht saniert, sondern neu errichtet worden sei, ist mit den Vorinstanzen entgegen zu halten, dass es bei einer Sanierung keinen Unterschied macht, ob ein Betonrohr repariert oder ob statt dessen ein neues Rohr im bestehenden Oberwassergerinne verlegt wird; es war schließlich nicht die gesamte Anlage im Sinne des § 28 WRG wiederherzustellen, vielmehr war der Oberwasserkanal zu sanieren, und handelt es sich in einem solchen Fall jedenfalls um Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 51 WRG.Dem weiteren Argument der Revisionsrekurswerber, wonach sich das Nichtbestehen ihrer Beitragspflicht schon daraus ableite, dass der Oberwasserkanal nicht saniert, sondern neu errichtet worden sei, ist mit den Vorinstanzen entgegen zu halten, dass es bei einer Sanierung keinen Unterschied macht, ob ein Betonrohr repariert oder ob statt dessen ein neues Rohr im bestehenden Oberwassergerinne verlegt wird; es war schließlich nicht die gesamte Anlage im Sinne des Paragraph 28, WRG wiederherzustellen, vielmehr war der Oberwasserkanal zu sanieren, und handelt es sich in einem solchen Fall jedenfalls um Erhaltungsarbeiten im Sinne des Paragraph 51, WRG.

Ob schließlich (ein Teil der) Kosten allenfalls durch ein Fehlverhalten des Antragstellers verursacht wurde(n) und daher Kosten vermeidbar gewesen wären, ist eine Frage der Höhe des angemessenen Beitrags, welche erst im Zusammenhang mit dem im weiteren Verfahren zu klärenden Ausmaß der jeweiligen Beitragspflicht der Antragsgegner zu beantworten sein wird.

Den Revisionsrekursen ist aus den genannten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass die Sache mit dem vorliegenden Beschluss nicht erledigt wird (§ 30 Abs 2 EisbEG; § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG iVm § 24 EisbEG).Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass die Sache mit dem vorliegenden Beschluss nicht erledigt wird (Paragraph 30, Absatz 2, EisbEG; Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG in Verbindung mit Paragraph 24, EisbEG).

Anmerkung

E86147 1Ob102.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00102.07T.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20071129_OGH0002_0010OB00102_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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