Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra H*****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 15.696 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2006, GZ 43 R 733/06x-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juli 2006, GZ 4 C 120/05p-26, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin und der Beklagte sind aufrecht verheiratet. Der Ehe entstammen zwei - mittlerweile etwa 17 und 14 Jahre alte - Kinder. Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses, aus dem der Beklagte im Oktober 2004 auszog. Seither wohnt die Klägerin mit den beiden Kindern darin. Ihr kommt die Obsorge für die Kinder zu, der Beklagte ist diesen gegenüber geldunterhaltspflichtig. Die Klägerin leistet sämtliche fixen und laufenden Kosten für das Haus wie etwa Grundsteuer, Kanalbenützungsgebühr, Strom, Heizöl, Müllgebühren, Wasser und sämtliche Versicherungen.
Das Erstgericht gab der Unterhaltsklage teilweise statt und sprach der Klägerin ab 1. 4. 2005 einen monatlichen Unterhalt von 436 EUR zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach letztlich - auf Antrag gemäß § 508 ZPO - aus, dass die Revision zulässig sei. Die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts für die alleinige Benützung des gemeinsamen Hauses sei unzulässig, zumal die unterhaltsberechtigte Klägerin sämtliche verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten des Hauses trage. Der Beklagte leiste daher keinen anrechenbaren Naturalunterhalt, sodass der Anspruch der Klägerin nicht zu kürzen sei. Des weiteren sei der Klägerin die Aufnahme einer Ganztagsbeschäftigung nicht zumutbar. Die Revision des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) - mangels einer im Rechtsmittel aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach letztlich - auf Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO - aus, dass die Revision zulässig sei. Die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts für die alleinige Benützung des gemeinsamen Hauses sei unzulässig, zumal die unterhaltsberechtigte Klägerin sämtliche verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten des Hauses trage. Der Beklagte leiste daher keinen anrechenbaren Naturalunterhalt, sodass der Anspruch der Klägerin nicht zu kürzen sei. Des weiteren sei der Klägerin die Aufnahme einer Ganztagsbeschäftigung nicht zumutbar. Die Revision des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - mangels einer im Rechtsmittel aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Der Beklagte macht geltend, dass der Oberste Gerichtshof von der starren Nichtberücksichtigung eines fiktiven Wohnwerts für die Ehewohnung abgewichen sei; dies insbesondere in den Entscheidungen 1 Ob 159/03v, 1 Ob 84/04s, 1 Ob 123/04a und 4 Ob 142/06w. Es sei daher der geldwerte Vorteil zu berücksichtigen, den die Klägerin aus der Nutzung des Anteils des Beklagten ziehe, wofür der Beklagte einen Betrag von 150 EUR monatlich in Anschlag gebracht habe. Dieser Betrag wäre von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin in Abzug zu bringen. Weiters sei der Klägerin der „Sprung" von einer 25-Wochenstunden-Beschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung sehr wohl zumutbar.
Dazu ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
1. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 159/03v lehnte die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der vormaligen Ehewohnung auf den Geldunterhaltsanspruch grundsätzlich und ua mit der (zusätzlichen) Begründung ab, dass in den verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Zahlungen der Klägerin für das Haus ein „Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden könnte. Die Entscheidung 1 Ob 84/04s ist nicht vergleichbar, weil sie zum Thema Naturalunterhalt Zahlungen des Beklagten zur Erhaltung der Wohnmöglichkeit für die Klägerin (Kreditraten und Tilgung des Gehaltsvorschusses) zum Gegenstand hatte und nicht fiktive Mietkosten; ebensowenig vergleichbar ist die Entscheidung 1 Ob 123/04a, welche davon handelte, ob die von der Klägerin getragenen Mietkosten einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf begründeten. Schließlich hatte die Entscheidung 4 Ob 142/06w - welche die Anrechnung einer fiktiven Mietkostenersparnis als Naturalunterhalt zu Lasten des unterhaltsberechtigten Miteigentümers grundsätzlich bejahte - einen Sachverhalt zur Grundlage, wonach die in Rede stehende Wohnung nicht dem Aufteilungsverfahren unterlag, weil die Frist zur Eröffnung eines Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG bereits verstrichen war.1. Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 159/03v lehnte die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der vormaligen Ehewohnung auf den Geldunterhaltsanspruch grundsätzlich und ua mit der (zusätzlichen) Begründung ab, dass in den verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Zahlungen der Klägerin für das Haus ein „Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden könnte. Die Entscheidung 1 Ob 84/04s ist nicht vergleichbar, weil sie zum Thema Naturalunterhalt Zahlungen des Beklagten zur Erhaltung der Wohnmöglichkeit für die Klägerin (Kreditraten und Tilgung des Gehaltsvorschusses) zum Gegenstand hatte und nicht fiktive Mietkosten; ebensowenig vergleichbar ist die Entscheidung 1 Ob 123/04a, welche davon handelte, ob die von der Klägerin getragenen Mietkosten einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf begründeten. Schließlich hatte die Entscheidung 4 Ob 142/06w - welche die Anrechnung einer fiktiven Mietkostenersparnis als Naturalunterhalt zu Lasten des unterhaltsberechtigten Miteigentümers grundsätzlich bejahte - einen Sachverhalt zur Grundlage, wonach die in Rede stehende Wohnung nicht dem Aufteilungsverfahren unterlag, weil die Frist zur Eröffnung eines Verfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG bereits verstrichen war.
Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten grundsätzlich einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt darstellen können (7 Ob 197/06f mwN). Dabei ist aber dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen (2 Ob 93/06z mwN).
Im vorliegenden Fall leistet die Klägerin sämtliche fixen Kosten für das Haus. Der Beitrag des Beklagten liegt allein in der Zur-Verfügung-Stellung seines Hälfteanteils. Die Kostenzahlungen der Klägerin sind als Äquivalent hiefür zu werten. Erst jüngst hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 8. 3. 2007 zu 2 Ob 169/05z bei einem ähnlichen Sachverhalt (zum Kindesunterhalt) ausgesprochen, dass sich aus dem bloßen Miteigentum allein jedenfalls kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt ableite.
Somit ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Der Beklagte leistet keinen anrechenbaren Naturalunterhalt, welcher zu einer Kürzung des Anspruchs der Klägerin führen könnte.
2. Die Beantwortung der Frage, ob es der Klägerin zuzumuten ist, ganztägig berufstätig zu sein, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0080396) und ist somit grundsätzlich nicht revisibel. Eine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu erkennen.
Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision des Beklagten ist folglich zurückzuweisen.Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision des Beklagten ist folglich zurückzuweisen.
Anmerkung
E864511Ob71.07h-2Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 116.178 = EFSlg 116.180XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00071.07H.1129.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009