TE OGH 2007/11/29 2Ob10/07w

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin T*****, vertreten durch Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen die beklagte Partei A*****AG, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Fattinger und Mag. Martin Prett, Rechtsanwälte in Villach, und 2.) E***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Karl Wagner Rechtsanwalt GmbH in Schärding, wegen EUR 6.144,73 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2006, GZ 21 R 313/06p-48, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 29. Mai 2006, GZ 8 C 143/05b-41, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der ersten Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei deren jeweils mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen lenkte Stefan S***** am 2. 9. 2004 gegen 5.00 Uhr einen vom Kläger gehaltenen LKW samt Anhänger auf der Welser Westspange der A 8-Innkreisautobahn Richtung Suben. Dabei überfuhr er im linken Fahrstreifen ein Wassereinlaufgitter, das aus dem Rahmen geschleudert wurde und die Hinterachse des Anhängers beschädigte. Die Wassereinlaufschächte waren in diesem Streckenabschnitt allesamt im linken Teil der Richtungsfahrbahn angelegt.

Schon vor diesem Vorfall war es immer wieder vorgekommen, dass Wassereinlaufgitter beim Überfahren mit Schwerfahrzeugen ausgehebelt und auf die Fahrbahn geschleudert wurden, wo sie zum Teil zerbrachen. Die Belastbarkeit der damals verwendeten Wassereinlaufgitter betrug 400 kN. Die beklagte Partei veranlasste daraufhin die Anfertigung und den Einbau von Wassereinlaufgittern mit einer Belastbarkeit von 900 kN sowie - über Anregung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit - die behördliche Anordnung eines temporären LKW-Überholverbotes, um den linken Fahrstreifen von Schwerfahrzeugen freizuhalten. Beim Einbau der neuen Gitter wurde jedes einzelne auf planes Aufliegen kontrolliert. Außerdem wurden täglich Kontrollfahrten durchgeführt und der Sitz der Gitter mittels einer Trittprobe überprüft. Am 31. 8. 2004 wurde bei einer Kontrollfahrt entdeckt, dass der (in Fahrtrichtung betrachtet) rückwärtige Rand eines der neu eingebauten Gitter um etwa 3 bis 4 cm aus dem Rahmen gehoben worden war. Jenes Gitter, das der Lenker des klägerischen Lkw-Zuges bei einem Ausweichmanöver - im rechten Fahrstreifen war ein Pkw zum Stillstand gekommen - überfuhr, war bereits am 2. 8. 2004 erneuert worden. Zur Zeit des Unfalles war auch dieses Gitter gegenüber der Fahrbahnoberfläche „etwas erhöht". Die Ursache dafür lag an (bis dahin offenbar unentdeckten) Unebenheiten im Bereich der Auflage des Gitters, wodurch sich Schmutz einlagern hatte können und durch ständiges Befahren immer stärkere Rüttelbewegungen entstanden waren. Mittlerweile wurden die Wassereinlaufgitter verriegelt, sodass ein solches „Aufschaukeln" nicht mehr möglich ist.

Der Kläger begehrte Schadenersatz und brachte im Wesentlichen vor, die beklagte Partei hafte auf Grund des bestehenden Mautsystems vertraglich für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße. Sie habe schon für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Die Ausführung des Wassereinlaufgitters habe eine gefahrlose Benützung der Fahrbahn nicht gewährleistet. Die beklagte Partei habe trotz Kenntnis der Gefahr nicht für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gesorgt. Die beklagte Partei wandte ein, alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensabwehr getroffen zu haben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Begründung dieses Ausspruches führte es aus, dass ein vergleichbarer Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei und die Frage, „ob die Sperre eines Fahrstreifens der Autobahn vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden kann, wenn die Verkehrssicherheit möglicherweise durch Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an angeordnete Maßnahmen halten, gefährdet werden kann", von erheblicher Bedeutung sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruches keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine solche wird insbesondere dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden ist (RIS-Justiz RS0107773). Im Übrigen hat der erkennende Senat die Grundsätze der vertraglichen Haftung des Mautstraßenerhalters bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt (2 Ob 33/01v = SZ 74/25 = ZVR 2001/53; 2 Ob 133/00y = ZVR 2001/90; 2 Ob 57/05d; 2 Ob 177/05a). Danach dürfen die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen (2 Ob 33/01v; 2 Ob 57/05d). Während den Geschädigten die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang trifft, hat der Autobahnhalter gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist (2 Ob 133/00y; 2 Ob 57/05d). Die Berufungsentscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 2 Ob 57/05d; 2 Ob 177/05a). Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargetan:Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruches keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Eine solche wird insbesondere dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden ist (RIS-Justiz RS0107773). Im Übrigen hat der erkennende Senat die Grundsätze der vertraglichen Haftung des Mautstraßenerhalters bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt (2 Ob 33/01v = SZ 74/25 = ZVR 2001/53; 2 Ob 133/00y = ZVR 2001/90; 2 Ob 57/05d; 2 Ob 177/05a). Danach dürfen die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen (2 Ob 33/01v; 2 Ob 57/05d). Während den Geschädigten die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang trifft, hat der Autobahnhalter gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist (2 Ob 133/00y; 2 Ob 57/05d). Die Berufungsentscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche 2 Ob 57/05d; 2 Ob 177/05a). Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargetan:

Eine entscheidungsrelevante Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043347 [T9]) ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe bis zum 31. 8. 2004 ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen und im Hinblick auf die veranlassten Maßnahmen auch nach dem Entdecken der einseitigen Anhebung eines der neuen Gitter nicht sofort mit einer Sperre des linken Fahrstreifens des betroffenen Autobahnabschnittes reagieren müssen, somit den Entlastungsbeweis erbracht, hält sich noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes. Mit dem Argument, die beklagte Partei habe die wahre Ursache des Problemes zunächst nicht erkannt und den Austausch der Wassereinlaufgitter veranlasst, statt diese sogleich zu arretieren, zeigt der Kläger keine auffallende Fehlbeurteilung auf.Eine entscheidungsrelevante Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043347 [T9]) ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe bis zum 31. 8. 2004 ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen und im Hinblick auf die veranlassten Maßnahmen auch nach dem Entdecken der einseitigen Anhebung eines der neuen Gitter nicht sofort mit einer Sperre des linken Fahrstreifens des betroffenen Autobahnabschnittes reagieren müssen, somit den Entlastungsbeweis erbracht, hält sich noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes. Mit dem Argument, die beklagte Partei habe die wahre Ursache des Problemes zunächst nicht erkannt und den Austausch der Wassereinlaufgitter veranlasst, statt diese sogleich zu arretieren, zeigt der Kläger keine auffallende Fehlbeurteilung auf.

Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass die Überlegung der Fachkräfte der beklagten Partei, die erwähnten Vorfälle durch den Einbau massiverer Gitter in Hinkunft (endgültig) ausschließen zu können, aus damaliger Sicht durchaus naheliegend, zumindest aber nicht vorwerfbar war. Es war ihr daher auch zuzubilligen, vorerst den Erfolg der veranlassten Maßnahme abzuwarten, ehe sie weitere „Ursachenforschung" betrieb. Dazu kommt, dass sich die beklagte Partei keineswegs auf diesen Erfolg verließ, sondern die Gitter täglich überprüfte und eine mögliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch die Veranlassung eines LKW-Überholverbotes (bei schon bestehender Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h und vorhandener Sperrlinie zwischen den beiden Fahrstreifen der betroffenen Richtungsfahrbahn) auszuschalten versuchte. Bei dieser Sachlage beruht die Verneinung einer haftungsbegründenden Verletzung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch das Berufungsgericht jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht.

Auch der in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Verfahrensmangel liegt nicht vor. Ergibt sich doch schon aus der Feststellung, beim Einbau der neuen Gitter seien die Auflageflächen kontrolliert und dabei erkannte Unebenheiten beseitigt worden, die Kenntnis der beklagten Partei von der Bedeutung der Ebenflächigkeit der Auflager, aber auch, dass sie sich dieser Kenntnis entsprechend verhielt. Ob ein allfälliges Übersehen von Unebenheiten bei zwei von mehr als 400 erneuerten Gittern Fahrlässigkeit begründet, unterliegt jedoch abermals der Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Die (implizite) Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Die Revisionsbehauptung, am 31. 8. 2004 sei ein neuerlicher „Schadensfall" festgestellt worden, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach durch das einseitig angehobene Gitter kein Schaden entstanden ist. Auch die aus dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen abgeleitete Schlussfolgerung des Klägers, es habe Gefahr für Menschenleben bestanden, ist durch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt. Dazu ist anzumerken, dass der Sachverständige bei seinen vom Kläger zitierten Äußerungen noch von einem „ähnlich gelagerten Unfall" (vgl ON 23 S 4) sowie von einem „Schaden" (ON 33 S 15) ausgegangen ist, während die Feststellung zum „Vorfall" vom 31. 8. 2004 erkennbar auf erst nach der Erstattung und Erörterung des Gutachtens gewonnenen Beweisergebnissen beruht.Die Revisionsbehauptung, am 31. 8. 2004 sei ein neuerlicher „Schadensfall" festgestellt worden, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach durch das einseitig angehobene Gitter kein Schaden entstanden ist. Auch die aus dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen abgeleitete Schlussfolgerung des Klägers, es habe Gefahr für Menschenleben bestanden, ist durch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt. Dazu ist anzumerken, dass der Sachverständige bei seinen vom Kläger zitierten Äußerungen noch von einem „ähnlich gelagerten Unfall" vergleiche ON 23 S 4) sowie von einem „Schaden" (ON 33 S 15) ausgegangen ist, während die Feststellung zum „Vorfall" vom 31. 8. 2004 erkennbar auf erst nach der Erstattung und Erörterung des Gutachtens gewonnenen Beweisergebnissen beruht.

Da es der Lösung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO demnach nicht bedurfte, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da es der Lösung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO demnach nicht bedurfte, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Sowohl die beklagte Partei als auch die auf ihrer Seite beigetretene erste Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Sowohl die beklagte Partei als auch die auf ihrer Seite beigetretene erste Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E861692Ob10.07w

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/168 S 97 - Zak 2008,97 = ZVR 2008/123 S 291 - ZVR 2008,291XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00010.07W.1129.000

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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