TE OGH 2007/11/29 1Ob150/07a

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Gabriele R*****, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. Mai 2007, GZ 25 R 37/07d-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 2. Mai 2007, GZ 2 P 66/07f-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte nach amtswegiger Verfahrenseinleitung die Rechtsanwältin Dr. Helga Rettig-Strauss zur Sachwalterin für die Betroffene für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und sprach aus, dass die Betroffene ihren letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären könne.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und verneinte die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Aus dem Akteninhalt sei im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten eindeutig zu ersehen, dass bei der Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation mit Krankheitswert vorliege. Ihre psychische Krankheit (zyklothyme depressive Phase mit Hinweisen auf Denk- und Willensstörungen, innere Unruhe, Angst und Agitation) rechtfertige die Bestellung eines Sachwalters, welche insbesondere im Hinblick auf das anhängige Ehescheidungsverfahren für das Wohl der Betroffenen und die Vertretung ihrer Interessen geradezu unumgänglich erscheine. Die Betroffene führte in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs aus, dass ihre derzeitige Belastungssituation „rechtlich betrachtet noch keine psychische Krankheit begründe" und dass ihr nachweislich kein Nachteil durch die selbstständige Besorgung ihrer Angelegenheiten drohe.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist entgegenzuhalten:

1. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Die Entscheidung stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0106166, RS0087091). Im vorliegenden Fall ist auf Basis des gesamten Akteninhalts keine (krasse) Fehlentscheidung der Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Behinderung bzw Beeinträchtigung der Betroffenen zu erkennen.1. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Die Entscheidung stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar (RIS-Justiz RS0106166, RS0087091). Im vorliegenden Fall ist auf Basis des gesamten Akteninhalts keine (krasse) Fehlentscheidung der Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Behinderung bzw Beeinträchtigung der Betroffenen zu erkennen.

2. Die für die Bestellung eines Sachwalters erforderliche Gefährdungssituation ist im vorliegenden Fall in dem Umstand gelegen, dass die Betroffene derzeit Partei in mehreren Zivilrechts- bzw Außerstreitverfahren ist. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers für einzelne Gerichtsverfahren vermag den zur Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten bestellten Sachwalter nicht zu ersetzen. Dessen (hier: deren) Bestellung zum Schutz der Betroffenen war daher jedenfalls vertretbar.

Die Rechtsmittelwerberin hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.Die Rechtsmittelwerberin hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E86270 1Ob150.07a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00150.07A.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20071129_OGH0002_0010OB00150_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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