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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §1Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des K, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. August 2004, Zl. UVS- 03/P/21/1914/2004/4, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 26. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder vom 23. Dezember 2003 bis 13. Februar 2004 in Wien, ohne auf Grund eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels, einer Verordnung für Vertriebene (§ 29 FrG) oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz 1997 zum Aufenthalt berechtigt gewesen zu sein, somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel benötigt hätte. Er habe dadurch die Vorschriften der §§ 31 iVm 107 Abs. 1 Z 4 FrG verletzt und es werde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- verhängt.
Der Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 5. August 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Seinen Asylantrag vom 12. August 2003 habe das Bundesasylamt mit Bescheid vom 9. September 2003 rechtskräftig gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG mit einem (negativen) Ausspruch nach § 8 leg. cit. abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See habe mit Bescheid vom 19. November 2003 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 20. November 2003 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid habe er am 23. Dezember 2003 Berufung eingelegt.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Fehlens einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung unrechtmäßig in Österreich aufhalte, weswegen für ihn die Verpflichtung bestanden habe, das Bundesgebiet zu verlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie in der Beschwerde zutreffend zitiert wird - im Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/21/0067, festgehalten, dass ein Fremder wegen der Nichtbefolgung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht bestraft werden dürfe, wenn die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig sei, und dass dies auch für den vor einer Zurück- und Abschiebung geschützten Asylwerber gelten müsse. Asylwerber seien nämlich (nach dem auch hier anzuwendenden § 21 Abs. 2 AsylG in der Stammfassung) von der Einbringung des Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt und bedingungslos vor einer Zurück- oder Abschiebung geschützt.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass das Verfahren über den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers in dem ihm nun zur Last gelegten Tatzeitraum offen gewesen sei. Dies bedeutet, dass er in diesem Zeitraum vor einer Zurück- oder Abschiebung geschützt war und weder wegen Nichtbefolgung des Aufenthaltsverbotes noch wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland bestraft werden dürfte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2004/21/0051, und vom 31. August 2006, Zl. 2004/21/0194).
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde lediglich auf das Nichtvorhandensein einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung abgestellt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. Oktober 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210247.X00Im RIS seit
29.11.2007Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008