TE Vfgh Beschluss 2003/2/25 B1224/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Vereinsrecht
AVG §69 Abs1 Z2
VereinsG 1951 §24
VfGG §34

Leitsatz

Keine Verletzung des Vereinsrechts durch die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines die Auflösung eines Vereins betreffenden Verfahrens

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Einschreiter brachte am 2. August 2002 zu B1224/02 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 2002 ein, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die (mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1999 erfolgte) Auflösung des Vereins "Dichterstein Offenhausen" gemäß §69 Abs1 Z2 AVG abgewiesen wurde. Der Wiederaufnahmeantrag war auf eine APA-Meldung vom 15. April 1997 gestützt, die der Einschreiter am 9. Mai 2002 per Fax erhalten habe und aus der hervorgehe, dass in der Vergangenheit zwar wiederholt Ermittlungen durchgeführt worden seien, sich aber bis zum 15. April 1997 keine rechtliche Handhabe für vereinsbehördliche Maßnahmen gegen den Verein "Dichterstein Offenhausen" ergeben hätte.

1.2. Diese Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. November 2002 in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen.

2. Mit am 21. bzw. am 23. Dezember 2002 zur Post gegebenen Schriftsätzen begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit folgender Begründung: Er habe am 4. November 2002 erfahren, dass der (damalige) Obmann des Vereins "Dichterstein Offenhausen" der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bereits am 16. April 1998 - sohin acht Tage vor Erlassung ihres die Auflösung des Vereins "Dichterstein Offenhausen" (in erster Instanz) verfügenden Bescheids vom 24. April 1998 - per Telefax mitgeteilt hatte, dass die für die 35. Kulturtage des Vereins (29. April bis 3. Mai 1998) vorgesehenen Ehrungen des Robert Jan Verbelen und des Konrad Windisch nicht stattfinden würden. Im Hinblick darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ihren Auflösungsbescheid auch auf den Umstand dieser beabsichtigten Ehrungen gestützt hatte, stelle diese schriftliche Bekanntgabe der Programmänderung eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel dar, das im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

3.1. Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde".

3.2. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor: Gegenstand des zu B1224/02 geführten Verfahrens war die Frage, ob eine Berücksichtigung der genannten APA-Meldung vom 15. April 1997 - aus der im Wesentlichen hervorging, dass sich bis zum 15. April 1997 keine rechtliche Handhabe für vereinsbehördliche Maßnahmen gegen den Verein "Dichterstein Offenhausen" ergeben hätte - geeignet wäre, im Verfahren über die Auflösung dieses Vereins einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Zur Beurteilung dieser Frage ist aber die zu einem späteren Zeitpunkt - am 16. April 1998 - der Behörde bekannt gegebene Programmänderung für die 35. Kulturtage des Vereins nicht von Bedeutung. Überdies hat der Einschreiter bereits in seiner zu B1224/02 protokollierten Beschwerde angegeben, dass "die mit Eingabe vom 14.4.1998 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angemeldeten 35. Kulturtage des Vereines 'Verein Dichterstein Offenhausen' in der Zeit vom 29.4.-3.5.1998 [...] - wie der Vereinsbehörde ebenfalls bekannt ist bzw. war - nicht statt[fanden]".

4. Der Antrag war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1224.2002

Dokumentnummer

JFT_09969775_02B01224_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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