Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Feyzi G*****, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei V*****verein *****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 16.000 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 4.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2007, GZ 1 R 115/07y-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. April 2007, GZ 30 Cg 56/06b-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 12. 7. 2003 fand im Ortsgebiet von A***** der jährlich abgehaltene „Schützenkirtag" statt. Vor Beginn dieses Kirtags nimmt die Gemeinde jeweils mit dem Beklagten betreffend des Termins Kontakt auf. Nach Terminbekanntgabe durch den Beklagten wird der Kirtag in der Marktfahrerzeitung beworben. Darauf melden sich interessierte Standbetreiber bei der Gemeinde, die ihnen gegen Entrichtung einer Standgebühr einige Meter Standplatz zuweist. Der Beklagte sorgt beim Kirtag für die Versorgung und Unterhaltung des Publikums, indem er am sogenannten Ausweichsportplatz ein Festzelt aufstellt. An diesem Kirtag gab es insgesamt 13 Stände, wobei auch den Eltern des (damals 5-jährigen) Klägers ein Imbissstand zugewiesen wurde. Da der Kirtag entlang der A***** Landesstraße im Ortszentrum abgehalten wird, erließ die Bezirkshauptmannschaft eine verkehrsbeschränkende Verordnung für den maßgeblichen Zeitraum, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
„1) Anlässlich des Kirtages wird die A***** Straße am 12. 07. 2003 von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am 13. 07. 2003 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zwischen dem Gasthaus R***** und dem Haus H*****, für den Fahrzeugverkehr gesperrt.
Beiderseits des gesperrten Bereiches ist das Verbotszeichen 'Fahrverbot' nach § 52 lit a Z 1 StVO 1960 aufzustellen. Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über die P*****-Gemeindestraße.Beiderseits des gesperrten Bereiches ist das Verbotszeichen 'Fahrverbot' nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO 1960 aufzustellen. Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über die P*****-Gemeindestraße.
2) ...
Für die Aufstellung der Verkehrszeichen, die einwandfreie Kennzeichnung des Umleitungsweges sowie für die Entfernung der Verkehrszeichen nach Beendigung der Veranstaltung hat [der Obmann des Beklagten] im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei S***** und der Gemeinde A***** verantwortlich zu sorgen.
Ergeht an:
1) [Obmann] (mit dem Ersuchen, am 13. 07. 2003 bezüglich der Anreise der teilnehmenden Vereine mit Bussen für einen entsprechenden Ordnerdienst durch die Freiwillige Feuerwehr A***** zwecks Einweisung der Busse zu sorgen."
Traditionell wird die Absperrung der Straße in Absprache der Gemeinde mit dem Obmann des Beklagten von einem Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde gemeinsam mit dem Beklagten und der Freiwilligen Feuerwehr vorgenommen. Um die Sperre der Landesstraße durch die Behörde wird vom Beklagten angesucht. Das Festzelt des Beklagten befindet sich am sogenannten Ausweichsportplatz, dem ein Zeltvorplatz vorgelagert ist. An den von der Bezirkshauptmannschaft bezeichneten Kreuzungen wurden jeweils halbseitig geöffnete Scherengitter aufgestellt, die je mit einer Fahrverbotstafel und einer Zusatztafel „Zufahrt bis Parkplätze gestattet" versehen waren. Die aus Richtung R***** kommenden Busse fuhren - über diese Absperrung hinaus - bis zum Parkplatzbereich schräg gegenüber dem Zeltvorplatz zu, wo ein Feuerwehrmann beim Einfahrtsbereich stand und für das Aussteigen der Leute aus den Bussen und das anschließende Ausfahren der Busse sorgte. Die eigentliche Veranstaltung begann um 19.00 Uhr; zu diesem Zeitpunkt waren alle Busse wieder ausgefahren. Den Ordnerdienst hatte über Ersuchen des Obmanns des Beklagten die Feuerwehr wahrgenommen. Der Obmann hatte sich zwischen 13.00 und 14.00 Uhr davon überzeugt, dass die Fahrverbots- und Umleitungstafeln samt Absperrgittern (ordnungsgemäß) aufgestellt waren. Nach dem Ausfahren der Busse vor Veranstaltungsbeginn ließ der Obmann nicht mehr kontrollieren, ob die Absperrungen wieder ordnungsgemäß aufgestellt wurden. Um ca 19.00 Uhr kam ein Mofafahrer aus Richtung R*****, um zum Festgelände zuzufahren. Bei der (äußeren) Absperrung nahm er das Scherengitter samt Umleitungsbeschilderung wahr, fuhr aber in gerader Richtung weiter in Richtung Ortszentrum. Etwa am Beginn des Zeltvorplatzes war ein weiteres, halbseitig geöffnetes Scherengitter aufgestellt, das seine Fahrbahnhälfte versperrte. Dort war ein Feuerwehrmann positioniert, welcher mit der grünen Seite einer Winkerkelle winkte. Der Mofafahrer verstand dies als Aufforderung zur Verlangsamung seiner Fahrgeschwindigkeit, nicht aber als Verbot zum Einfahren in den Bereich nach dem Scherengitter. Er fuhr am Zeltvorplatz und dem schräg gegenüberliegenden Parkplatzbereich für die Busse vorbei. Wenige Meter nach diesem Bereich begann eine Reihe von Ständen, wobei der erste Stand jener der Eltern des Klägers war. Der Mofafahrer wollte an den Ständen vorbei bis zum - am anderen Ende des Kirtagsbereichs gelegenen - Freibadparkplatz fahren. Im Bereich des Imbissstandes der Kläger war unter anderem eine Werbetafel aufgestellt. Der Mofalenker näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h. Als unmittelbar hinter dem Imbissstand plötzlich der Kläger von links nach rechts über die Fahrbahn lief, konnte der Lenker das Mofa nicht rechtzeitig anhalten und stieß das Kind etwa im Bereich der Fahrbahnmitte mit dem Vorderrad nieder. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Zum Unfallszeitpunkt herrschte reger Fußgängerverkehr.
Der Kläger begehrte Schmerzengeld in Höhe von EUR 16.000 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Dauer- und Folgeschäden sowie Spätschäden aus dem Verkehrsunfall. Der Beklagte habe als Kirtagsveranstalter keine Absperr- oder sonstigen Verkehrssicherungsmaßnahmen getroffen und damit das Einfahren des Mofalenkers in den Veranstaltungsbereich, wo reger Fußgängerverkehr geherrscht habe, ermöglicht, obwohl er mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für die Aufstellung der Verkehrszeichen „Fahrverbot" und für Absperrmaßnahmen verantwortlich gewesen wäre. Der Obmann des Beklagten habe die Verkehrssicherungsmaßnahmen nach 14.00 Uhr nicht mehr überprüft.
Der Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, er habe zwar diverse Aufgaben im Zuge der Veranstaltung des Schützenkirtags übernommen, etwa die Bewerbung des Kirtags, den Kirtag aber nicht veranstaltet. Sein Obmann sei zwar für die Aufstellung der Verkehrszeichen verantwortlich gewesen. Den Beklagten habe aber nicht die Verantwortung für die Vornahme von Absperrmaßnahmen getroffen. Sein Obmann habe aber ohnehin die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen kontrolliert. Den Beklagten treffe am Unfall kein Verschulden, vielmehr sei der Mofalenker verantwortlich, der trotz zahlreicher Fußgänger auf und neben der Fahrbahn und trotz der Sichtbehinderung durch die von den Eltern des Klägers auf der Fahrbahn aufgestellten Tische und Bänke zu schnell gefahren sei. Da die Eltern des Klägers diese Tische und Bänke konsenslos aufgestellt hätten, wäre dem Kläger jedenfalls ein Mitverschulden von mindestens 75 % zuzurechnen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Verkehrssicherungspflichtiger müsse unabhängig vom Verhandensein einer behördlichen Bewilligung zumutbare schadensverhindernde Maßnahmen setzen. Hier sei der Kirtag im Zusammenwirken zwischen der Gemeinde und dem Beklagten veranstaltet worden, sodass der Beklagte als Mitveranstalter jedenfalls auch verkehrssicherungspflichtig sein könnte. Er habe für die behördlich angeordnete Aufstellung von Fahrverbotstafeln sowie die entsprechende Umleitungsbeschilderung gesorgt. Eine Aufstellung von Scherengittern oder sonstige Absperrmaßnahmen seien ihm behördlich zwar nicht aufgetragen worden, könnten sich aber aus den allgemeinen Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht ergeben. Da feststehe, dass bei der äußeren Absperrung ein Fahrverbotszeichen mit Zusatztafel und Umleitungsbeschilderung vorhanden und dass darüber hinaus im Bereich des Zeltvorplatzes ein weiteres (halbseitig geöffnetes) Scherengitter aufgestellt gewesen war, könne dem Beklagten ein Fehlen von Absperrmaßnahmen nicht angelastet werden. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er die teilweise Öffnung der Absperrgitter nicht unterbunden habe, weil ja ein Zufahren von mehrspurigen Fahrzeugen, insbesondere Bussen, bis zum Busparkplatz habe ermöglicht werden müssen. Außerdem habe der Beklagte im Bereich der Scherengitter ohnehin zusätzlich für einen Ordnerdienst durch die Freiwillige Feuerwehr gesorgt. Würde man vom Beklagten verlangen, zusätzlich zu diesen Verkehrssicherungsmaßnahmen für eine durchgehende Absperrung zu sorgen, um ein allenfalls verbotswidriges Einfahren von Fahrzeugen, insbesondere von Mopeds, in den eigentlichen Kirtagsbereich mit den Ständen, wo erfahrungsgemäß reger Fußgängerverkehr herrscht, zu verhindern, so würde dies ein realitätsfernes Überspannen der Verkehrssicherungspflichten darstellen. Der Beklagte habe nicht mit dem Ignorieren der Fahrverbotstafel durch den Mofalenker und dessen Einfahren über die zweite Absperrung mit dem halbseitig geöffneten Scherengitter in den eigentlichen Kirtagsbereich rechnen müssen, zumal bei beiden Scherengittern je ein Feuerwehrmann seinen Ordnerdienst versehen habe. Die Verletzungen des Klägers seien auf eine Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände zurückzuführen, nämlich auf das Einfahren des Mofalenkers trotz Fahrverbots, aber auch darauf, dass das Kind hinter den von seinen Eltern (konsenslos) aufgestellten Tischen und Bänken bzw der Werbetafel hervorgesprungen und somit die Sicht auf den Kläger verdeckt gewesen sei. Der Beklagte habe alles Erforderliche getan, um seinen allfälligen Verkehrssicherungspflichten, welche nicht überspannt werden dürften, Rechnung zu tragen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 20.000 übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlange Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können; sie sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dieser Verkehrssicherungspflicht habe der Verantwortliche immer im Rahmen des Notwendigen und Zumutbaren zu begegnen; sie dürfe keinesfalls überspannt werden.
Öffentlich-rechtliche Anordnungen stellten einen gewissen Sorgfaltsmaßstab und Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen dar. Im vorliegenden Fall seien an der „für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Stelle" an der Kreuzung verordnungsgemäß Fahrverbotszeichen angebracht worden. Zusätzlich seien vom Verkehrssicherungspflichtigen Scherengitter über die halbe Fahrbahn aufgestellt worden. Darüber hinaus sei im Bereich des Pkw-Parkplatzes ein weiteres Scherengitter über die halbe Fahrbahn aufgestellt und zudem ein Feuerwehrmann positioniert worden. Der Mofalenker, der trotz dieser Umstände in das Festgelände eingefahren sei, habe zuerst das Fahrverbotszeichen und die Umleitungsbeschilderung ignoriert und sodann das weitere Hindernis des Scherengitters auf seiner Fahrbahnseite „inklusive des (zwar mit der grünen Seite) mit der Winkerkelle winkenden Feuerwehrmanns". Insgesamt gesehen sei für einen sorgfältigen Mofalenker somit klar erkennbar gewesen, dass das Einfahren in das Festgelände nicht erlaubt sei. Dessen pflichtwidriges Verhalten könne nicht dem Beklagten im Rahmen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angelastet werden. Eine andere Betrachtungsweise würde diese Verkehrssicherungspflicht jedenfalls überspannen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte zumindest als Mitveranstalter des Kirtags zu betrachten, setzte er doch dafür den Termin fest und sorgte (in erster Linie) er beim Kirtag für die Versorgung und Unterhaltung des Publikums, insbesondere durch das Aufstellen eines Festzelts. Es entsprach offenbar der Tradition, dass anlässlich dieses Schützenkirtags auch Marktfahrer ihre Verkaufsstände an der Straße vor dem Festzelt und dem übrigen Festgelände aufstellten, was den Organen des Beklagten bekannt sein musste. Diese mussten daher auch damit rechnen, dass dieser Straßenabschnitt von einer größeren Personenmenge als Fußgänger benützt werden würde, für deren Sicherheit der Veranstalter im Rahmen des Zumutbaren zu sorgen hat; entgegen der Auffassung des Revisionsgegners ist es bei einer Veranstaltung, wie der vorliegenden, nicht möglich, den einzelnen Mitveranstaltern verschiedene regional abgegrenzte Verantwortungsbereiche zuzuordnen. Gerade angesichts des zu erwartenden Fußgängerverkehrs war es ja auch zu einer behördlichen Verordnung eines Fahrverbots gekommen, von dem der Beklagte jedenfalls durch seinen Obmann Kenntnis hatte, dem durch die Verordnung die Verantwortung für die Aufstellung der Verkehrszeichen, die einwandfreie Kennzeichnung des Umleitungswegs sowie für die Entfernung der Verkehrszeichen nach Beendigung der Veranstaltung auferlegt worden war. Durch ihn wusste der Beklagte daher auch, dass in den in der Verordnung genannten Bereichen eine (Absperrung und) Beschilderung vorgenommen worden war, die kein absolutes Fahrverbot anordnete, sondern durch eine Zusatztafel „Zufahrt bis Parkplätze gestattet" ein Heranfahren der Besucherfahrzeuge bis nahe zum unmittelbaren Festgelände, zumindest aber bis zum Zeltvorplatz, ermöglichte; ob auch die Zufahrt zum „Freibadparkplatz" erlaubt sein sollte, war der Zusatztafel nicht klar zu entnehmen. Jedem Kraftfahrer, der an den äußeren Absperrungen erklärte, er wolle zu den Parkplätzen des Festgeländes zufahren, war daher eine Einfahrt in den Nahbereich jener Zone möglich, die unbestrittenermaßen vom Fahrzeugverkehr absolut freigehalten werden sollte.
Nahezu am Beginn dieser Zone befand sich der vom Vater des Klägers betriebene Imbissstand, in dessen unmittelbarer Nähe sich der Unfall ereignete. Da dem Beklagten durch seinen Obmann somit jedenfalls bekannt war, dass mit Fahrzeugverkehr bis zum zweiten (inneren) Absperrgitter zu rechnen war - dieses war offenbar auch nicht mehr mit einer Verbotstafel versehen -, war der Beklagte im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Fußgänger auf dem Festgelände und auf der (gesperrten) Straße davor verpflichtet, besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass kein Kraftfahrer Fußgänger dadurch gefährdet, dass er sich dem besonders frequentierten Festgebiet weiter als bis zum Zeltvorplatz nähert.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war zwar im Parkplatzbereich beim Zeltvorplatz ein Feuerwehrmann postiert, der für das Aussteigen der Leute aus den Bussen und das anschließende Ausfahren der Busse sorgte, doch steht nicht fest, ob wirksame Vorkehrungen gegen ein Weiterfahren von - auch einspurigen - Kraftfahrzeugen über das innere Scherengitter hinaus getroffen wurden, die über das bloße Aufstellen des (leicht zu umfahrenden) Absperrgitters hinausgingen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich bloß, dass der beim inneren, halbseitig geöffneten, Scherengitter stehende Feuerwehrmann beim Herannahen des Mofalenkers mit der grünen Seite einer Winkerkelle winkte, anstatt den Lenker aufzuhalten und auf das Fahrverbot in diesem Bereich hinzuweisen. Auch wenn in diesem Verhalten objektiv zweifellos eine unzureichende Absicherung liegt, ist dieses doch entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht ohne weiteres dem Beklagten zuzurechnen. Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, der Beklagte habe als Veranstalter für Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB einzustehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Deliktshaftung zuzuordnen ist (vgl nur die vom Revisionswerber angezogene Entscheidung 6 Ob 507/85), sodass für eine Gehilfenhaftung die Voraussetzungen des § 1315 ABGB erfüllt sein müssten, was jedoch gar nicht behauptet wurde. Ein vertragliches oder vertragsähnliches Verhältnis bestand zwischen dem verletzten Kläger und dem Beklagten ersichtlich nicht. Auch ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nicht anzunehmen, steht doch fest, dass ein besonderes Rechtsverhältnis nur zwischen dem Vater des Klägers und der Gemeinde bestand, die diesem einen Platz für einen Imbissstand im Nahbereich der Festveranstaltung des Beklagten zugewiesen hatte. Auch wenn der Beklagte als (Mit-)Veranstalter somit gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres für das Fehlverhalten des von ihm eingesetzten Ordners einzustehen hat, trifft ihn doch die Verantwortung für eine ausreichende Organisation und Überwachung von zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zugunsten jener Fußgänger, die sich - sei es als Festgäste, bloße Schaulustige oder gewerblich Tätige - im „neuralgischen" Bereich aufhalten. Die entscheidende Frage, welche Maßnahmen der Beklagte insbesondere im Bereich des inneren Sperrgitters angeordnet und wie er diese überwacht hat, wurde im bisherigen Verfahren nicht erörtert. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war zwar im Parkplatzbereich beim Zeltvorplatz ein Feuerwehrmann postiert, der für das Aussteigen der Leute aus den Bussen und das anschließende Ausfahren der Busse sorgte, doch steht nicht fest, ob wirksame Vorkehrungen gegen ein Weiterfahren von - auch einspurigen - Kraftfahrzeugen über das innere Scherengitter hinaus getroffen wurden, die über das bloße Aufstellen des (leicht zu umfahrenden) Absperrgitters hinausgingen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich bloß, dass der beim inneren, halbseitig geöffneten, Scherengitter stehende Feuerwehrmann beim Herannahen des Mofalenkers mit der grünen Seite einer Winkerkelle winkte, anstatt den Lenker aufzuhalten und auf das Fahrverbot in diesem Bereich hinzuweisen. Auch wenn in diesem Verhalten objektiv zweifellos eine unzureichende Absicherung liegt, ist dieses doch entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht ohne weiteres dem Beklagten zuzurechnen. Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, der Beklagte habe als Veranstalter für Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Deliktshaftung zuzuordnen ist vergleiche nur die vom Revisionswerber angezogene Entscheidung 6 Ob 507/85), sodass für eine Gehilfenhaftung die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB erfüllt sein müssten, was jedoch gar nicht behauptet wurde. Ein vertragliches oder vertragsähnliches Verhältnis bestand zwischen dem verletzten Kläger und dem Beklagten ersichtlich nicht. Auch ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nicht anzunehmen, steht doch fest, dass ein besonderes Rechtsverhältnis nur zwischen dem Vater des Klägers und der Gemeinde bestand, die diesem einen Platz für einen Imbissstand im Nahbereich der Festveranstaltung des Beklagten zugewiesen hatte. Auch wenn der Beklagte als (Mit-)Veranstalter somit gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres für das Fehlverhalten des von ihm eingesetzten Ordners einzustehen hat, trifft ihn doch die Verantwortung für eine ausreichende Organisation und Überwachung von zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zugunsten jener Fußgänger, die sich - sei es als Festgäste, bloße Schaulustige oder gewerblich Tätige - im „neuralgischen" Bereich aufhalten. Die entscheidende Frage, welche Maßnahmen der Beklagte insbesondere im Bereich des inneren Sperrgitters angeordnet und wie er diese überwacht hat, wurde im bisherigen Verfahren nicht erörtert. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben.
Sollten sich die vom Beklagten insoweit getroffenen Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen als unzureichend erweisen, käme dem Begehren des Klägers Berechtigung zu, der ja - ebenso wie seine Eltern - grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass in den späteren Unfallbereich kein Kraftfahrzeug einfahren werde; dies musste auch nicht bei der Entscheidung, Tische und eine Werbetafel aufzustellen, bedacht werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E86450 1Ob195.07vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00195.07V.1129.000Dokumentnummer
JJT_20071129_OGH0002_0010OB00195_07V0000_000