Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter T***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 11. September 2007, GZ 713 Hv 1/07g-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter T***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 11. September 2007, GZ 713 Hv 1/07g-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 29. Juni 2007 in E***** versucht (§ 15 StGB), durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Gaspistole Angestellten einer R*****-Filiale Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, indem er - durch Sonnenbrille, Schirmkappe und Handschuhe maskiert - das Foyer der Bankfiliale betrat, jedoch nicht in den Kundenraum vordringen konnte, weil die Bankangestellte Andrea S***** bereits die automatische Eingangstür verschlossen hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 29. Juni 2007 in E***** versucht (Paragraph 15, StGB), durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Gaspistole Angestellten einer R*****-Filiale Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, indem er - durch Sonnenbrille, Schirmkappe und Handschuhe maskiert - das Foyer der Bankfiliale betrat, jedoch nicht in den Kundenraum vordringen konnte, weil die Bankangestellte Andrea S***** bereits die automatische Eingangstür verschlossen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 6, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 6,, 10a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Fragenrüge (Z 6) legt nicht dar, aus welchem Grund es hier entgegen dem Gesetzeswortlaut (§§ 317 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur die Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes zu stellen und den Geschworenen solcherart auch die Möglichkeit einzuräumen, mittels Verneinung der Verwendung einer Waffe (vgl US 2, Beilage ./D zu ON 35) die Subsumtion unter die Qualifikationsnorm des § 143 zweiter Fall StGB zu hindern, sondern behauptet dies begründungslos.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) legt nicht dar, aus welchem Grund es hier entgegen dem Gesetzeswortlaut (Paragraphen 317, Absatz 2,, 330 Absatz 2, StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur die Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes zu stellen und den Geschworenen solcherart auch die Möglichkeit einzuräumen, mittels Verneinung der Verwendung einer Waffe vergleiche US 2, Beilage ./D zu ON 35) die Subsumtion unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 143, zweiter Fall StGB zu hindern, sondern behauptet dies begründungslos.
Der Einwand der Tatsachenrüge (Z 10a), aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin S***** ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Verwendung einer Waffe, übergeht, dass die Tat nach der angefochtenen Entscheidung (bloß) versucht worden ist. Hievon ausgehend stehen aber die angesprochenen Depositionen zum objektiven Tathergang der relevierten Feststellung nicht entgegen. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 35) hat nämlich der Beschwerdeführer zugestanden, die Gaspistole vor der Tat in einem Rucksack verwahrt und mit diesem das Foyer der Bankfiliale betreten zu haben (S 227 f), und die Zeugin S***** deponiert, sie sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer - während er sich im Foyer aufhielt - die Waffe in der Hand gehalten und den Rucksack darüber gezogen gehabt habe (S 234).Der Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin S***** ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Verwendung einer Waffe, übergeht, dass die Tat nach der angefochtenen Entscheidung (bloß) versucht worden ist. Hievon ausgehend stehen aber die angesprochenen Depositionen zum objektiven Tathergang der relevierten Feststellung nicht entgegen. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 35) hat nämlich der Beschwerdeführer zugestanden, die Gaspistole vor der Tat in einem Rucksack verwahrt und mit diesem das Foyer der Bankfiliale betreten zu haben (S 227 f), und die Zeugin S***** deponiert, sie sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer - während er sich im Foyer aufhielt - die Waffe in der Hand gehalten und den Rucksack darüber gezogen gehabt habe (S 234).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 12) übergeht die insoweit wesentliche Urteilsannahme, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in den Kassenraum vorzudringen (US 2), womit sich die Frage nach dem tatsächlichen Einsatz der Gaspistole nicht stellt. Die Intention, den Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen, ist zweifelsfrei festgestellt (US 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) übergeht die insoweit wesentliche Urteilsannahme, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in den Kassenraum vorzudringen (US 2), womit sich die Frage nach dem tatsächlichen Einsatz der Gaspistole nicht stellt. Die Intention, den Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen, ist zweifelsfrei festgestellt (US 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E8612813Os136.07kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 4130 = ÖJZ-LS 2008/28 = RZ 2008,257 EÜ350 - RZ 2008EÜ350 = SSt 2007/97XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00136.07K.1205.000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009