Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdalah A***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. September 2007, GZ 36 Hv 159/07w-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdalah A***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. September 2007, GZ 36 Hv 159/07w-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdalah A***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II) erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdalah A***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch II) erkannt.
Danach hat er am 26. Juli 2007 in Seefeld
I. versucht, Herbert M***** mit Gewalt gegen dessen Person, nämlich dadurch, dass er ihn am Arm erfasste, in ein Handgemenge verwickelte und mit Steinen bewarf, und durch die Forderung, ihm seine Uhr und sein Geld auszufolgen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen bzw wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, „wobei er M***** dabei vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser eine Prellung des linken Oberschenkels mit einem Bluterguss erlitten hat";römisch eins. versucht, Herbert M***** mit Gewalt gegen dessen Person, nämlich dadurch, dass er ihn am Arm erfasste, in ein Handgemenge verwickelte und mit Steinen bewarf, und durch die Forderung, ihm seine Uhr und sein Geld auszufolgen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen bzw wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, „wobei er M***** dabei vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser eine Prellung des linken Oberschenkels mit einem Bluterguss erlitten hat";
II. eine fremde Sache beschädigt, indem er mit einem Steinwurf die Heckscheibe des Autos des Michael F***** zertrümmert hat „(Schaden im Zweifel unter 3.000 Euro)".römisch II. eine fremde Sache beschädigt, indem er mit einem Steinwurf die Heckscheibe des Autos des Michael F***** zertrümmert hat „(Schaden im Zweifel unter 3.000 Euro)".
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellte Antrag auf „kriminaltechnische Untersuchung des Steines, welcher gegen die Heckscheibe des Autos von Michael F***** geschleudert wurde, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht der war, der den Stein gegen das Auto schleuderte" (S 203), ließ nicht erkennen, aus welchen Gründen die begehrte Untersuchung geeignet sein sollte, den Angeklagten als Täter der ihm zu Punkt II des Schuldspruchs angelasteten Sachbeschädigung auszuschließen: Auch wenn sich, worauf die verlangte Beweisaufnahme erkennbar abzielte, auf dem Stein keine verwertbaren Spuren finden lassen, ist daraus keineswegs der vom Beschwerdeführer intendierte Schluss abzuleiten, dass er nicht der Steinwerfer gewesen sein könne. Der Beweisantrag zielte demnach auf eine unerhebliche Tatsache. Aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt sind aber nur Beweisanträge zu schuld- oder subsumtionserheblichen Tatsachen (RIS-Justiz RS0118319). Die auf Teile der Täterbeschreibung durch die Zeugen Herbert M***** (S 35: männliche Person, ca 25 Jahre alt, 165 cm groß, schlank, dunkelhaarig [gelockte Haare, mit Pferdeschwanz], beige oder hellgraue Jacke, dunkle Hose, helle Turnschuhe) und Michael F***orer (S 39: 20-30 Jahre alte männliche Person mit einer Art Rossschwanz, schlanke Statur und eher klein [vermutlich 1,65 m – 1,75 m], bekleidet mit dunkler Hose und heller Jacke, vermutlich Ausländer), nämlich nur auf die genannte Beschreibung der Haare des Täters im Vergleich mit den polizeilichen Lichtbildern (S 23, 27, 49) Bezug nehmende Tatsachenrüge (Z 5a) weckt keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Herbert M***** erkannte bei der wenige Stunden nach der Tat durchgeführten Gegenüberstellung den Angeklagten ebenso eindeutig als Täter wieder (S 9, 115) wie in der Hauptverhandlung (S 197). Michael F***** gab am 6. August 2007 vom Untersuchungsrichter vernommen an, beim Vorfall nicht das Gesicht des Täters gesehen zu haben, doch handle es sich „von der Statur her" beim Angeklagten „mit großer Wahrscheinlichkeit um den Täter" (S 109). Zu seinen Angaben über einen „Pferdeschwanz" berichtete Herbert M***** in der Hauptverhandlung, er habe sich nicht an die Haarlänge des Täters erinnert, sondern sich dieses Detail der Personsbeschreibung von jenem Mann, der ihm bei der Tat zu Hilfe kam, einreden lassen (S 199, vgl S 203).Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4,, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellte Antrag auf „kriminaltechnische Untersuchung des Steines, welcher gegen die Heckscheibe des Autos von Michael F***** geschleudert wurde, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht der war, der den Stein gegen das Auto schleuderte" (S 203), ließ nicht erkennen, aus welchen Gründen die begehrte Untersuchung geeignet sein sollte, den Angeklagten als Täter der ihm zu Punkt römisch II des Schuldspruchs angelasteten Sachbeschädigung auszuschließen: Auch wenn sich, worauf die verlangte Beweisaufnahme erkennbar abzielte, auf dem Stein keine verwertbaren Spuren finden lassen, ist daraus keineswegs der vom Beschwerdeführer intendierte Schluss abzuleiten, dass er nicht der Steinwerfer gewesen sein könne. Der Beweisantrag zielte demnach auf eine unerhebliche Tatsache. Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit Nichtigkeit bewehrt sind aber nur Beweisanträge zu schuld- oder subsumtionserheblichen Tatsachen (RIS-Justiz RS0118319). Die auf Teile der Täterbeschreibung durch die Zeugen Herbert M***** (S 35: männliche Person, ca 25 Jahre alt, 165 cm groß, schlank, dunkelhaarig [gelockte Haare, mit Pferdeschwanz], beige oder hellgraue Jacke, dunkle Hose, helle Turnschuhe) und Michael F***orer (S 39: 20-30 Jahre alte männliche Person mit einer Art Rossschwanz, schlanke Statur und eher klein [vermutlich 1,65 m – 1,75 m], bekleidet mit dunkler Hose und heller Jacke, vermutlich Ausländer), nämlich nur auf die genannte Beschreibung der Haare des Täters im Vergleich mit den polizeilichen Lichtbildern (S 23, 27, 49) Bezug nehmende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Herbert M***** erkannte bei der wenige Stunden nach der Tat durchgeführten Gegenüberstellung den Angeklagten ebenso eindeutig als Täter wieder (S 9, 115) wie in der Hauptverhandlung (S 197). Michael F***** gab am 6. August 2007 vom Untersuchungsrichter vernommen an, beim Vorfall nicht das Gesicht des Täters gesehen zu haben, doch handle es sich „von der Statur her" beim Angeklagten „mit großer Wahrscheinlichkeit um den Täter" (S 109). Zu seinen Angaben über einen „Pferdeschwanz" berichtete Herbert M***** in der Hauptverhandlung, er habe sich nicht an die Haarlänge des Täters erinnert, sondern sich dieses Detail der Personsbeschreibung von jenem Mann, der ihm bei der Tat zu Hilfe kam, einreden lassen (S 199, vergleiche S 203).
Die eine Tatbeurteilung als minderschwerer Raub (§ 142 Abs 2 StGB) anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht vom gesamten festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Angeklagte den auf der Straße spazierenden Pensionisten Herbert M***** am Oberarm packte, in eine Rauferei verwickelte, Geld und die Armbanduhr verlangte, versuchte, den Genannten „mit Gewalt" von der Straße weg in eine Wiese abzudrängen und ihn, als er flüchten wollte, mit zwei faustgroßen Steinen bewarf, von denen einer am Oberschenkel traf und eine Prellung sowie einen Bluterguss verursachte (US 5). Stattdessen führt der Beschwerdeführer ins Treffen, da sich Herbert M***** „durchaus zu wehren wusste, da er sich rasch befreien konnte", sei davon auszugehen, dass keine erhebliche Gewalt angewendet wurde; er geht also bei seinem Beschwerdevorbringen über die von den Tatrichtern festgestellten Würfe mit faustgroßen Steinen hinweg. Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Subsumtionsrüge verlangt aber den Vergleich des ganzen konstatieren Sachverhalts mit dem vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten materiellen Recht, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Die eine Tatbeurteilung als minderschwerer Raub (Paragraph 142, Absatz 2, StGB) anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht vom gesamten festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Angeklagte den auf der Straße spazierenden Pensionisten Herbert M***** am Oberarm packte, in eine Rauferei verwickelte, Geld und die Armbanduhr verlangte, versuchte, den Genannten „mit Gewalt" von der Straße weg in eine Wiese abzudrängen und ihn, als er flüchten wollte, mit zwei faustgroßen Steinen bewarf, von denen einer am Oberschenkel traf und eine Prellung sowie einen Bluterguss verursachte (US 5). Stattdessen führt der Beschwerdeführer ins Treffen, da sich Herbert M***** „durchaus zu wehren wusste, da er sich rasch befreien konnte", sei davon auszugehen, dass keine erhebliche Gewalt angewendet wurde; er geht also bei seinem Beschwerdevorbringen über die von den Tatrichtern festgestellten Würfe mit faustgroßen Steinen hinweg. Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Subsumtionsrüge verlangt aber den Vergleich des ganzen konstatieren Sachverhalts mit dem vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten materiellen Recht, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86129 13Os144.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00144.07M.1205.000Dokumentnummer
JJT_20071205_OGH0002_0130OS00144_07M0000_000