TE OGH 2007/12/7 9Nc25/07m

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Veröffentlicht am 07.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt J*****, Fußballtrainer,*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei FC ***** S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 1,216.863,61 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Sache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, anstelle des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck wohnhafte Kläger behauptet, infolge einer unwirksamen Entlassung nach wie vor in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum beklagten Verein zu stehen, der seinen Sitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hat. Der Kläger begehrt primär mittlerweile fällig gewordenes Entgelt, stützt seinen Anspruch aber auch auf Schadenersatz. Sein Beweisvorbringen umfasst Urkunden und seine Einvernahme als Partei.

Der beklagte Verein beantragte, die Arbeitsrechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, wo bereits ein weiteres Verfahren (gemeint offenbar: 32 Cga 34/06z) zwischen den Streitteilen anhängig sei. Eine Führung des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck sei unökonomisch. Man müsse sich vor Augen halten, dass „alle bisher bereits im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg vernommenen", überwiegend in Salzburg ansässigen Zeugen zu einer weiteren Vernehmung nach Innsbruck reisen müssten und „alle weiteren in Betracht kommenden" Zeugen näher zu Salzburg als zu Innsbruck wohnten. Um welche bzw wieviele Zeugen es sich dabei handelt, geht aus dem Schriftsatz (ON 2), der auch den Delegierungsantrag enthält, nicht hervor.Der beklagte Verein beantragte, die Arbeitsrechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, wo bereits ein weiteres Verfahren (gemeint offenbar: 32 Cga 34/06z) zwischen den Streitteilen anhängig sei. Eine Führung des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck sei unökonomisch. Man müsse sich vor Augen halten, dass „alle bisher bereits im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg vernommenen", überwiegend in Salzburg ansässigen Zeugen zu einer weiteren Vernehmung nach Innsbruck reisen müssten und „alle weiteren in Betracht kommenden" Zeugen näher zu Salzburg als zu Innsbruck wohnten. Um welche bzw wieviele Zeugen es sich dabei handelt, geht aus dem Schriftsatz (ON 2), der auch den Delegierungsantrag enthält, nicht hervor.

Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Abgesehen davon, dass der Beklagte bislang überhaupt keine Zeugen angeboten habe, hätten auch diejenigen (gemeint offenbar: aus dem Parallelverfahren), welche zum Sachverhalt etwas aussagen könnten, ihren Wohnsitz nicht in Salzburg.

Trotz dieses - auch noch mündlich ergänzten (AS 35 f) - Einwands verwies der Beklagte lediglich auf sein schon im Schriftsatz ON 2 erstattetes Vorbringen (AS 36).

Das Landesgericht Innsbruck trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen, weil beim Landesgericht Salzburg neben dem schon erwähnten Verfahren 32 Cga 34/06z (Anfechtung der Entlassung) noch ein weiteres Verfahren des Klägers (Anm: gegen Dkfm D***** M***** wegen § 1330 ABGB) zu 12 Cg 87/06a anhängig sei. Soweit bekannt bzw aus dem Register ersichtlich, kämen die Zeugen überwiegend nicht aus dem Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Weiters müssten aus Salzburg Akten beigeschafft werden, welche bisher trotz Ersuchens nicht übersendet worden seien.Das Landesgericht Innsbruck trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen, weil beim Landesgericht Salzburg neben dem schon erwähnten Verfahren 32 Cga 34/06z (Anfechtung der Entlassung) noch ein weiteres Verfahren des Klägers Anmerkung, gegen Dkfm D***** M***** wegen Paragraph 1330, ABGB) zu 12 Cg 87/06a anhängig sei. Soweit bekannt bzw aus dem Register ersichtlich, kämen die Zeugen überwiegend nicht aus dem Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Weiters müssten aus Salzburg Akten beigeschafft werden, welche bisher trotz Ersuchens nicht übersendet worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN; RIS-Justiz RS0046357). Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil - trotz entsprechenden Einwands durch den Kläger - vom Beklagten nicht ausgeführt wurde, welche bzw wieviele Zeugen er namhaft machen werde. Bloße Hinweise auf Akten eines bei einem anderen Gericht geführten Verfahrens können das zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung notwendige Vorbringen jedenfalls nicht ersetzen. Allein der Umstand, dass vor dem Landesgericht Salzburg zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren anhängig ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern (vgl 9 Nc 8/03f mwN).Der Kläger hat den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN; RIS-Justiz RS0046357). Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil - trotz entsprechenden Einwands durch den Kläger - vom Beklagten nicht ausgeführt wurde, welche bzw wieviele Zeugen er namhaft machen werde. Bloße Hinweise auf Akten eines bei einem anderen Gericht geführten Verfahrens können das zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung notwendige Vorbringen jedenfalls nicht ersetzen. Allein der Umstand, dass vor dem Landesgericht Salzburg zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren anhängig ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern vergleiche 9 Nc 8/03f mwN).

Anmerkung

E85949 9Nc25.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090NC00025.07M.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20071207_OGH0002_0090NC00025_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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