TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/24 2004/21/0226

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1997 §44;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 8. Juli 2004, Zl. Fr-4250a-176/02, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erließ mit Bescheid vom 5. Juni 2002 gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm den §§ 37 und 39 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Dieses wurde im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2002 bestätigt. Gegen diesen Berufungsbescheid richtete sich die zur Zl. 2002/21/0189 protokollierte Beschwerde.

Am 27. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich mit Bescheid vom 20. Februar 2004 gemäß § 44 FrG abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2004 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005 (nunmehr zur Zl. 2005/21/0152) hob der Verwaltungsgerichtshof den Aufenthaltsverbotsbescheid der belangten Behörde vom 16. September 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Durch die zuvor genannte Aufhebung des zweitinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides trat gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Der Aufhebung des Bescheides kommt dabei eine Wirkung "ex tunc" zu (vgl. aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281). Dies bedeutet, dass - nachträglich gesehen - im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde vom 20. Februar 2004 über die Abweisung des Aufhebungsantrages ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot nicht vorlag. Allein ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wäre jedoch einer Aufhebung nach § 44 FrG zugänglich gewesen (vgl. das zur insoweit identischen Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0058). Dem zufolge wäre der Aufhebungsantrag von der erstinstanzlichen Behörde nicht meritorisch in Behandlung zu ziehen gewesen; ihre Zuständigkeit reichte nicht weiter, als diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit dieser Antragstellung hätte die belangte Behörde von Amts wegen wahrnehmen und den bei ihr bekämpften, den Aufhebungsantrag abweisenden Bescheid nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufheben müssen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 98/18/0058).

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 24. Oktober 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210226.X00

Im RIS seit

28.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten