Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Ebert Huber Liebmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Oktober 2007, GZ 30 R 39/07m-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Die Beklagte berichtete in ihrer Zeitung „exklusiv" über den bevorstehenden Österreichbesuch eines prominenten kalifornischen Politikers. Bereits am Vorabend waren aber Meldungen darüber in anderen Medien, darunter in jenen der Klägerin, erschienen. Auf dieser Grundlage untersagten die Vorinstanzen der Beklagten nach § 2 UWG, eine nicht zutreffende Exklusivität ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beruft sich die Beklagte auf die mangelnde Spürbarkeit der Ankündigungswirkungen und auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt.1. Die Beklagte berichtete in ihrer Zeitung „exklusiv" über den bevorstehenden Österreichbesuch eines prominenten kalifornischen Politikers. Bereits am Vorabend waren aber Meldungen darüber in anderen Medien, darunter in jenen der Klägerin, erschienen. Auf dieser Grundlage untersagten die Vorinstanzen der Beklagten nach Paragraph 2, UWG, eine nicht zutreffende Exklusivität ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beruft sich die Beklagte auf die mangelnde Spürbarkeit der Ankündigungswirkungen und auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt.
Rechtliche Beurteilung
2. Dass die unrichtige Behauptung „exklusiver" Berichterstattung gegen § 2 UWG verstoßen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (4 Ob 11/93 = ÖBl 1993, 82 - Exklusivinterview; 4 Ob 210/99g = MR 1999, 300 - Mick Jagger). Ob im Einzelfall die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle überschritten wird bzw nach zukünftigem Recht eine wesentliche Beeinflussung eines Verbrauchers vorliegt (dazu 4 Ob 222/06k = ÖBl 2007, 121 - Stand 15.2.2006; 4 Ob 29/07d = wbl 2007, 399 - Gebrauchsanleitung), begründet, von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.2. Dass die unrichtige Behauptung „exklusiver" Berichterstattung gegen Paragraph 2, UWG verstoßen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (4 Ob 11/93 = ÖBl 1993, 82 - Exklusivinterview; 4 Ob 210/99g = MR 1999, 300 - Mick Jagger). Ob im Einzelfall die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle überschritten wird bzw nach zukünftigem Recht eine wesentliche Beeinflussung eines Verbrauchers vorliegt (dazu 4 Ob 222/06k = ÖBl 2007, 121 - Stand 15.2.2006; 4 Ob 29/07d = wbl 2007, 399 - Gebrauchsanleitung), begründet, von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Behauptung einer exklusiven Berichterstattung über prominente Personen - also eines diesbezüglichen Informationsvorsprungs - könne auch das zukünftige Kaufverhalten der angesprochenen Kreise beeinflussen, ist keinesfalls unvertretbar. Sie steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach Gewinnspiele im Regelfall nur dann eine Zugabe zu einer periodischen Druckschrift sind, wenn das Zeitungsunternehmen - anders als hier - auf dem Titelblatt darauf hingewiesen hat oder der Erwerb weiterer Exemplare Voraussetzung für die Teilnahme ist (4 Ob 6/94 = ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; RIS-Justiz RS0079394). Denn die Entscheidung für den Erwerb einer Zeitung wird in erster Linie durch die Qualität der Berichterstattung bestimmt, nicht durch die Erwartung von Zugaben. Daher ist es durchaus vertretbar, bei nachprüfbaren Qualitätsbehauptungen, die sich später als unrichtig erweisen, einen etwas strengeren Maßstab für die wettbewerbsrechtliche Relevanz anzulegen als bei unzulässigen Zugaben.
3. Ob ein beklagtes Medienunternehmen trotz der Verschuldensunabhängigkeit des Irreführungstatbestands (4 Ob 598/30 = SZ 13/69; RIS-Justiz RS0078183) in Ausnahmefällen mit Erfolg die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt einwenden könnte, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Denn die Beklagte hat dazu nur behauptet, ihr Informant habe ihr glaubwürdig versichert, sonst niemanden über den Besuch zu informieren. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, durfte die Beklagte daraus nicht ableiten, dass nur sie über das bevorstehende Ereignis berichten werde. Denn es war durchaus möglich, dass ihre Mitbewerber - wie es offenbar auch tatsächlich eintrat - aus anderen Quellen vom prominenten Besuch erfahren würden.
Anmerkung
E86059 4Ob222.07mSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MR 2008,38 = ÖBl-LS 2008/45 = ÖBl-LS 2008/51 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00222.07M.1211.000Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008