TE OGH 2007/12/11 5Ob200/07h

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Gertrude E*****, 2. Ing. Günter E*****, wider die Antragsgegner 1. Firma L***** Gesellschaft mbH *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, 2. Hermine K*****, 3. Maria A*****, 4. Henrika K*****, 5. Julius C*****, 6. Susanne P*****,

7. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, 8. Mag. Angela H*****, 9. Hermine L*****, 10. I***** HandelsgmbH, *****, 11. Karin S*****, 12. Dr. Fritjoff S*****, wegen §§ 20 Abs 3, 32 Abs 1 (§ 52 Abs 1 Z 6 und Z 9) WEG, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin und des Siebtantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2007, GZ 39 R 74/07g-15, den Beschluss7. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, 8. Mag. Angela H*****, 9. Hermine L*****, 10. I***** HandelsgmbH, *****, 11. Karin S*****, 12. Dr. Fritjoff S*****, wegen Paragraphen 20, Absatz 3,, 32 Absatz eins, (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 9,) WEG, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin und des Siebtantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2007, GZ 39 R 74/07g-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht 1. die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Verteilungsschlüssels für die Liftbetriebskosten im Haus *****, ungültig sei und 2. den Auftrag an die Erstantragsgegnerin, binnen 14 Tagen den Wohnungseigentümern richtige Abrechnungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zu legen, in denen die Liftbetriebskosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (§ 32 Abs 1 WEG) aufgeteilt würden. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht 1. die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Verteilungsschlüssels für die Liftbetriebskosten im Haus *****, ungültig sei und 2. den Auftrag an die Erstantragsgegnerin, binnen 14 Tagen den Wohnungseigentümern richtige Abrechnungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zu legen, in denen die Liftbetriebskosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (Paragraph 32, Absatz eins, WEG) aufgeteilt würden. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Erstantragstellerin und des Siebtantragsstellers, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist nicht zulässig.

Nach § 52 Abs 2 WEG gelten für die in § 52 Abs 1 WEG genannten Verfahren - wie hier - die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen unter anderem mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten, darunter jener (Z 16 leg. cit.), dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt.Nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG gelten für die in Paragraph 52, Absatz eins, WEG genannten Verfahren - wie hier - die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen unter anderem mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, 6, 8, 10 bis 19 sowie Absatz 4, MRG genannten Besonderheiten, darunter jener (Ziffer 16, leg. cit.), dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt.

Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 52 Abs 2 WEG iVm §§ 37 Abs 3 Z 16 MRG und 62 Abs 3 AußStrG). Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG).Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und 62 Absatz 3, AußStrG). Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05w, 5 Ob 149/06g). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05w, 5 Ob 149/06g).

Anmerkung

E86383 5Ob200.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00200.07H.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20071211_OGH0002_0050OB00200_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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