TE OGH 2007/12/11 4Ob206/07h

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Gegners der gefährdeten Partei Farag El G*****, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und gefährdete Partei Ilona Maria El G*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, § 382e EO, infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2007, GZ 48 R 239/07p-33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. August 2007, GZ 2 C 83/07i-26, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Gegners der gefährdeten Partei Farag El G*****, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und gefährdete Partei Ilona Maria El G*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO, Paragraph 382 e, EO, infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2007, GZ 48 R 239/07p-33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. August 2007, GZ 2 C 83/07i-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im anhängigen Scheidungsverfahren beantragte die Beklagte, dem Kläger zur Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs bzw zur Sicherung ihres dringenden Wohnbedürfnisses an der ehelichen Wohnung mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO bzw § 382e EO aufzutragen, die diese Wohnung betreffenden Betriebskosten samt Kreditraten in angeführter Höhe jeweils am Monatsersten an die Wohnbaugenossenschaft und die Kreditraten in angeführter Höhe an die Kreditgeberin jeweils am 1. 4. und 1. 10. des Jahres, beginnend mit 1. 10. 2007, zu Handen der Beklagten zu leisten.Im anhängigen Scheidungsverfahren beantragte die Beklagte, dem Kläger zur Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs bzw zur Sicherung ihres dringenden Wohnbedürfnisses an der ehelichen Wohnung mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO bzw Paragraph 382 e, EO aufzutragen, die diese Wohnung betreffenden Betriebskosten samt Kreditraten in angeführter Höhe jeweils am Monatsersten an die Wohnbaugenossenschaft und die Kreditraten in angeführter Höhe an die Kreditgeberin jeweils am 1. 4. und 1. 10. des Jahres, beginnend mit 1. 10. 2007, zu Handen der Beklagten zu leisten.

Unstrittig ist, dass die während aufrechter Ehe erworbene Wohnung, aus der der Kläger mittlerweile ausgezogen ist, im Alleineigentum der Beklagten steht und der Kläger bis Februar 2007 die monatlichen Vorschreibungen der Genossenschaft und die halbjährlichen Kreditraten für die beiden Eigenmitteldarlehen bezahlt hat, danach jedoch diese Zahlungen eingestellt hat.

Die Beklagte brachte vor, sie verfüge über keine Ersparnisse und beziehe eine Berufsunfähigkeitspension von rund 827 EUR netto monatlich, der Kläger beziehe ein monatliches Einkommen von rund 1.866,70 EUR netto. Die Beklagte sei nicht in der Lage, die Kreditrückzahlungen zu leisten; sie verfüge auch über keine andere gleichwertige Wohnmöglichkeit. Es bestehe die Gefahr, dass die Wohnung in naher Zukunft versteigert werden müsse.

Der Kläger gestand zu, die Zahlungen für die Wohnung eingestellt zu haben. Es sei nämlich vorgesehen, dass die Wohnung, die als Ehewohnung zu klein sei, von der Beklagten allein benützt werde. Diese benütze allerdings die Wohnung derzeit nicht. Nach den Vorstellungen des Klägers solle die Aufteilung derart durchgeführt werden, dass die Wohnung weiterhin im Eigentum der Beklagten verbleibe. Der Kläger sei zum 31. 7. 2007 von seinem Dienstgeber gekündigt worden und werde ab 1. 8. 2007 eine Arbeitslosenunterstützung von rund 1.000 EUR beziehen, ihn treffe daher keine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten. Aufgrund seines Gesundheitszustands habe er einen monatlichen Mehraufwand für Medikamente und eine spezielle Leberdiät von 200 EUR zu tragen. Es könnten ihm keine Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden, die sein Existenzminimum gefährdeten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Beklagten ab. Ein Anspruch nach § 382e EO und § 97 ABGB bestehe grundsätzlich nur gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten. Hier sei indes die Beklagte Alleineigentümerin der Wohnung. Diese von den Ehegatten als Ehewohnung benützte und von ihnen während aufrechter Ehe gemeinsam angeschaffte Wohnung falle in das Aufteilungsvermögen gemäß §§ 81 f EheG. Zwar bestehe eine Gefährdung des Aufteilungsanspruchs, weil die Wohnung bei Nichtbezahlung der Kreditraten belastet werden müsste und letztlich die Zwangsversteigerung drohe. Da aber der Kläger und die Beklagte bei Zahlung der halbjährlichen Kreditraten für die Wohnung sowie der monatlichen Vorschreibungen an Betriebskosten „unter das Existenzminimum" fielen, und zwar auch dann, wenn sich die Ehegatten diese Ausgaben teilten, sei eine Sicherung der Wohnung in sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des § 97 ABGB unmöglich.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Beklagten ab. Ein Anspruch nach Paragraph 382 e, EO und Paragraph 97, ABGB bestehe grundsätzlich nur gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten. Hier sei indes die Beklagte Alleineigentümerin der Wohnung. Diese von den Ehegatten als Ehewohnung benützte und von ihnen während aufrechter Ehe gemeinsam angeschaffte Wohnung falle in das Aufteilungsvermögen gemäß Paragraphen 81, f EheG. Zwar bestehe eine Gefährdung des Aufteilungsanspruchs, weil die Wohnung bei Nichtbezahlung der Kreditraten belastet werden müsste und letztlich die Zwangsversteigerung drohe. Da aber der Kläger und die Beklagte bei Zahlung der halbjährlichen Kreditraten für die Wohnung sowie der monatlichen Vorschreibungen an Betriebskosten „unter das Existenzminimum" fielen, und zwar auch dann, wenn sich die Ehegatten diese Ausgaben teilten, sei eine Sicherung der Wohnung in sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 97, ABGB unmöglich.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob beim Sicherungsmittel des Gebots der Vornahme bestimmter Zahlungen zur Erhaltung der Ehewohnung gemäß § 382 Z 4 EO die finanzielle Situation des über die Ehewohnung nicht verfügungsberechtigten Antragsgegners in sinngemäßer Anwendung des § 97 Satz 2 ABGB zu prüfen sei. Die Beklagte habe die Gefährdung des Aufteilungsanspruchs im Fall einer Einstellung der Zahlungen für Kreditraten und Betriebskosten und dadurch drohender Zwangsversteigerung der Wohnung bescheinigt. Das an den Antragsgegner gerichtete Gebot zur Zahlung von Kreditraten oder von Hausbewirtschaftungskosten komme als Sicherungsmittel grundsätzlich in Betracht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung, welches Sicherungsmittel möglich und zielführend sei, müsse aber berücksichtigt werden, ob dem Antragsgegner die angeordneten Maßnahmen zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs zumutbar seien. § 97 Satz 2 ABGB schließe den Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten aus, wenn der Wohnungsverlust „durch die Umstände erzwungen" werde. Auch wirtschaftliche Gründe wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des verfügungsberechtigten Ehegatten fielen darunter. Da der über die Wohnung nicht verfügungsberechtigte Ehegatte nicht schlechter gestellt werden dürfe als der Verfügungsberechtigte, sei auch hier maßgebend, inwieweit eine Zwangslage des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten vorliege, die die als Sicherungsmaßnahme in Betracht kommenden Handlungen unzumutbar erscheinen ließen. Die Zumutbarkeit sei zu verneinen, wenn aufgrund von dem nicht verfügungsberechtigten Ehegatten aufzutragenden Zahlungen dessen eigener notdürftiger Unterhalt gefährdet wäre. Das treffe auf den Kläger zu, der aufgrund seiner Arbeitslosigkeit derzeit nur ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.000 EUR erziele. Berücksichtige man nur monatliche Mietzinszahlungen des Klägers von 300 EUR für seine eigene Wohnmöglichkeit, verblieben ihm - selbst wenn er nur die Hälfte der zur Erhaltung notwendigen Kosten der streitverfangenen Wohnung zu übernehmen hätte - nur rund 390 EUR monatlich, welcher Betrag weit unter dem Existenzminimum liege. Dem Kläger könnten deshalb die von der Beklagten zur einstweiligen Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs begehrten Zahlungen mangels Zumutbarkeit nicht aufgetragen werden. Daran ändere auch der Einwand der Beklagten nichts, dass auf diese Umstände aufgrund des unberechtigten Auszugs des Klägers aus der Ehewohnung nicht Bedacht zu nehmen sei. Die nicht ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei nämlich in erster Linie auf seine Arbeitslosigkeit und nicht darauf zurückzuführen, dass er infolge seines Auszugs aus der Ehewohnung nunmehr für sich die Benützung einer anderen Wohnung durch Mietzinszahlungen finanzieren müsse. Weiters sei zu berücksichtigen, dass bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern nur die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches nach §§ 81 ff EheG gesichert werde. Eine Gefährdung dieses Anspruchs liege aber deshalb nicht vor, weil im Falle einer Zwangsversteigerung oder Veräußerung an die Stelle des Liegenschaftsanteils der Verkaufserlös bzw das Meistbot trete. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde einen solchen Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen, zumal die Beklagte darüber verfügungsberechtigt sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob beim Sicherungsmittel des Gebots der Vornahme bestimmter Zahlungen zur Erhaltung der Ehewohnung gemäß Paragraph 382, Ziffer 4, EO die finanzielle Situation des über die Ehewohnung nicht verfügungsberechtigten Antragsgegners in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, Satz 2 ABGB zu prüfen sei. Die Beklagte habe die Gefährdung des Aufteilungsanspruchs im Fall einer Einstellung der Zahlungen für Kreditraten und Betriebskosten und dadurch drohender Zwangsversteigerung der Wohnung bescheinigt. Das an den Antragsgegner gerichtete Gebot zur Zahlung von Kreditraten oder von Hausbewirtschaftungskosten komme als Sicherungsmittel grundsätzlich in Betracht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung, welches Sicherungsmittel möglich und zielführend sei, müsse aber berücksichtigt werden, ob dem Antragsgegner die angeordneten Maßnahmen zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs zumutbar seien. Paragraph 97, Satz 2 ABGB schließe den Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten aus, wenn der Wohnungsverlust „durch die Umstände erzwungen" werde. Auch wirtschaftliche Gründe wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des verfügungsberechtigten Ehegatten fielen darunter. Da der über die Wohnung nicht verfügungsberechtigte Ehegatte nicht schlechter gestellt werden dürfe als der Verfügungsberechtigte, sei auch hier maßgebend, inwieweit eine Zwangslage des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten vorliege, die die als Sicherungsmaßnahme in Betracht kommenden Handlungen unzumutbar erscheinen ließen. Die Zumutbarkeit sei zu verneinen, wenn aufgrund von dem nicht verfügungsberechtigten Ehegatten aufzutragenden Zahlungen dessen eigener notdürftiger Unterhalt gefährdet wäre. Das treffe auf den Kläger zu, der aufgrund seiner Arbeitslosigkeit derzeit nur ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.000 EUR erziele. Berücksichtige man nur monatliche Mietzinszahlungen des Klägers von 300 EUR für seine eigene Wohnmöglichkeit, verblieben ihm - selbst wenn er nur die Hälfte der zur Erhaltung notwendigen Kosten der streitverfangenen Wohnung zu übernehmen hätte - nur rund 390 EUR monatlich, welcher Betrag weit unter dem Existenzminimum liege. Dem Kläger könnten deshalb die von der Beklagten zur einstweiligen Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs begehrten Zahlungen mangels Zumutbarkeit nicht aufgetragen werden. Daran ändere auch der Einwand der Beklagten nichts, dass auf diese Umstände aufgrund des unberechtigten Auszugs des Klägers aus der Ehewohnung nicht Bedacht zu nehmen sei. Die nicht ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei nämlich in erster Linie auf seine Arbeitslosigkeit und nicht darauf zurückzuführen, dass er infolge seines Auszugs aus der Ehewohnung nunmehr für sich die Benützung einer anderen Wohnung durch Mietzinszahlungen finanzieren müsse. Weiters sei zu berücksichtigen, dass bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern nur die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches nach Paragraphen 81, ff EheG gesichert werde. Eine Gefährdung dieses Anspruchs liege aber deshalb nicht vor, weil im Falle einer Zwangsversteigerung oder Veräußerung an die Stelle des Liegenschaftsanteils der Verkaufserlös bzw das Meistbot trete. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde einen solchen Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen, zumal die Beklagte darüber verfügungsberechtigt sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind eherechtliche Ansprüche nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (3 Ob 541/91 = JBl 1992, 704 [zu Ansprüchen nach § 97 ABGB]; 8 Ob 19/06m, 1 Ob 160/01p [je zu Aufteilungsansprüchen nach §§ 81 ff EheG]). Deshalb hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab. Eine solche Rechtsfrage ist jedoch hier, wie aus der tieferstehenden Begründung folgt, nicht zu lösen. Der Revisionsrekurs ist demnach unzulässig.Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind eherechtliche Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (3 Ob 541/91 = JBl 1992, 704 [zu Ansprüchen nach Paragraph 97, ABGB]; 8 Ob 19/06m, 1 Ob 160/01p [je zu Aufteilungsansprüchen nach Paragraphen 81, ff EheG]). Deshalb hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab. Eine solche Rechtsfrage ist jedoch hier, wie aus der tieferstehenden Begründung folgt, nicht zu lösen. Der Revisionsrekurs ist demnach unzulässig.

Die Beklagte zieht nicht mehr in Zweifel, dass ein auf § 382e EO gestütztes Sicherungsbegehren deshalb unbegründet ist, weil der Antragsgegner über die Wohnung nicht verfügungsberechtigt ist. Ihrer Auffassung nach biete aber § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO eine taugliche Grundlage für den Sicherungsantrag, die - entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichts - deshalb nicht von den in § 97 ABGB genannten Voraussetzungen abhänge, weil diese Bestimmung die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs bezwecke, § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO hingegen der Sicherung des Aufteilungsanspruchs diene. Der Antragsgegner habe nicht eingewendet, dass ihm die Fortzahlung der bisher geleisteten Wohnungskosten infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht (mehr) möglich sei. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer jüngsten Tochter auf die Wohnung angewiesen sei, sie aber nicht selbst erhalten könne, während der grundlos aus der Ehewohnung ausgezogene Antragsgegner 530 EUR monatlich für seine eigenen Wohnzwecke ausgebe, obwohl ihm zumutbar sei, in die Ehewohnung zurückzukehren. Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung indes nicht ab:Die Beklagte zieht nicht mehr in Zweifel, dass ein auf Paragraph 382 e, EO gestütztes Sicherungsbegehren deshalb unbegründet ist, weil der Antragsgegner über die Wohnung nicht verfügungsberechtigt ist. Ihrer Auffassung nach biete aber Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO eine taugliche Grundlage für den Sicherungsantrag, die - entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichts - deshalb nicht von den in Paragraph 97, ABGB genannten Voraussetzungen abhänge, weil diese Bestimmung die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs bezwecke, Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO hingegen der Sicherung des Aufteilungsanspruchs diene. Der Antragsgegner habe nicht eingewendet, dass ihm die Fortzahlung der bisher geleisteten Wohnungskosten infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht (mehr) möglich sei. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer jüngsten Tochter auf die Wohnung angewiesen sei, sie aber nicht selbst erhalten könne, während der grundlos aus der Ehewohnung ausgezogene Antragsgegner 530 EUR monatlich für seine eigenen Wohnzwecke ausgebe, obwohl ihm zumutbar sei, in die Ehewohnung zurückzukehren. Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung indes nicht ab:

1. Gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann (als Mittel zur Sicherung „anderer Ansprüche" im Sinn des § 381 EO) die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe angeordnet werden. Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, Sicherungsobjekt ist vielmehr die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG (RIS-Justiz RS0037061 [T3]; 6 Ob 237/01y). Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch und dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0006055 [T9]). Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (RIS-Justiz RS0006055 [T10]).1. Gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO kann (als Mittel zur Sicherung „anderer Ansprüche" im Sinn des Paragraph 381, EO) die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe angeordnet werden. Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, Sicherungsobjekt ist vielmehr die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den Paragraphen 81, ff EheG (RIS-Justiz RS0037061 [T3]; 6 Ob 237/01y). Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch und dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0006055 [T9]). Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (RIS-Justiz RS0006055 [T10]).

2. Das Rekursgericht ist beim vorliegenden Sachverhalt in vertretbarer Weise vom Fehlen einer Anspruchsgefährdung ausgegangen, indem es eine Gefährdung des Aufteilungsanspruchs mit dem Argument verneinte, selbst im Falle einer Zwangsversteigerung oder Veräußerung der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Ehewohnung trete an die Stelle des Liegenschaftsanteils der Verkaufserlös bzw das Meistbot, und es fehlten Anhaltspunkte dafür, der Antragsgegner werde einen solchen Verkaufserlös - über den die Beklagte verfügungsberechtigt sei - verwirtschaften oder verbringen. Es mangelt daher an konkret drohenden Handlungen, die geeignet wären, den nachehelichen Aufteilungsanspruch der Beklagten zu vereiteln oder erheblich zu erschweren (vgl insofern RIS-Justiz RS0037061 [T5]). Ein solches, ihren Aufteilungsanspruch gefährdendes Verhalten des Klägers wurde von der Sicherungswerberin im Übrigen gar nicht behauptet.2. Das Rekursgericht ist beim vorliegenden Sachverhalt in vertretbarer Weise vom Fehlen einer Anspruchsgefährdung ausgegangen, indem es eine Gefährdung des Aufteilungsanspruchs mit dem Argument verneinte, selbst im Falle einer Zwangsversteigerung oder Veräußerung der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Ehewohnung trete an die Stelle des Liegenschaftsanteils der Verkaufserlös bzw das Meistbot, und es fehlten Anhaltspunkte dafür, der Antragsgegner werde einen solchen Verkaufserlös - über den die Beklagte verfügungsberechtigt sei - verwirtschaften oder verbringen. Es mangelt daher an konkret drohenden Handlungen, die geeignet wären, den nachehelichen Aufteilungsanspruch der Beklagten zu vereiteln oder erheblich zu erschweren vergleiche insofern RIS-Justiz RS0037061 [T5]). Ein solches, ihren Aufteilungsanspruch gefährdendes Verhalten des Klägers wurde von der Sicherungswerberin im Übrigen gar nicht behauptet.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners diente - mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses - nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 52 Absatz eins, ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners diente - mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses - nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E861954Ob206.07h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.851 = EFSlg 118.319 = EFSlg 118.320 = EFSlg 118.323 = EFSlg118.327 = EFSlg 118.333XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00206.07H.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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