TE OGH 2007/12/11 40R253/07p

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht erkennt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden, sowie Mag. Korn und Dr. Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei Eva M*****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Astrid L*****, ***** Mailand, vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe infolge Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13.8.2007, 24 C 75/07z-10, in nichtöffentlicher Sitzung (§ 501 ZPO) zu Recht:Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht erkennt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden, sowie Mag. Korn und Dr. Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei Eva M*****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Astrid L*****, ***** Mailand, vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe infolge Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13.8.2007, 24 C 75/07z-10, in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 501, ZPO) zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 249,79 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 41,63 USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 4.000,--. Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 4.000,--. Die Revision ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

Entscheidungsgründe:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Herausgabe eines Küchenblocks Fiona, einer Mikrowelle, einer Spülmaschine und zwei Barhocker "Dennis", sowie zur Zahlung der Kosten des Verfahrens. Weiters sprach es aus, dass die Beklagte sich von der Herausgabeverpflichtung durch Zahlung eines Betrages von EUR 1.500,-- samt 4 % Zinsen seit 1.11.2005 befreien könne. Es ging dabei von dem auf den Seiten 6 bis 10 in den Urteilsausfertigungen festgestellten Sachverhalt aus. Rechtlich führte es aus, die Klägerin habe durch Ablöse der Kücheneinrichtung gegenüber der Vormieterin Eigentum an dieser erworben. Das Zurücklassen in der Wohnung bei Auszug stelle keinen stillschweigenden Verzicht dar. Ein solcher könne nach § 863 ABGB nur dann angenommen werden, wenn kein vernünftiger Grund übrig sei, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliege. Bei einem Rechtsverzicht sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei einem stillschweigenden Verzicht sei besondere Vorsicht geboten.Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Herausgabe eines Küchenblocks Fiona, einer Mikrowelle, einer Spülmaschine und zwei Barhocker "Dennis", sowie zur Zahlung der Kosten des Verfahrens. Weiters sprach es aus, dass die Beklagte sich von der Herausgabeverpflichtung durch Zahlung eines Betrages von EUR 1.500,-- samt 4 % Zinsen seit 1.11.2005 befreien könne. Es ging dabei von dem auf den Seiten 6 bis 10 in den Urteilsausfertigungen festgestellten Sachverhalt aus. Rechtlich führte es aus, die Klägerin habe durch Ablöse der Kücheneinrichtung gegenüber der Vormieterin Eigentum an dieser erworben. Das Zurücklassen in der Wohnung bei Auszug stelle keinen stillschweigenden Verzicht dar. Ein solcher könne nach Paragraph 863, ABGB nur dann angenommen werden, wenn kein vernünftiger Grund übrig sei, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliege. Bei einem Rechtsverzicht sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei einem stillschweigenden Verzicht sei besondere Vorsicht geboten.

Vor Rückstellung habe die Klägerin der Hausverwaltung gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Küche eine Ablöse wolle, als dies abgelehnt wurde, anwaltliche Schritte in Aussicht gestellt. Dass sie darauf bei Auszug nicht noch gesondert hingewiesen habe, sei ihr nicht zur Last zu legen.

Auch die Beklagtenseite habe nicht angenommen, dass die Klägerin auf ihren Anspruch verzichtet, in einem anschließenden Verfahren sei der Klägerin sogar zugesagt worden, dass sie die Sachen abholen könne, da ihr diese ja gehörten. Da sie nach wie vor Eigentümerin sei, sei ihr Herausgabeanspruch berechtigt.

Der von der Klägerin alternativ angesetzte Zahlungsbetrag sei angemessen, darüber hinaus vom Gericht auch nicht zu prüfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird mit einem Abänderungsantrag.

In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt, in eventu sei auszusprechen, dass der Wert der Küche lediglich EUR 500,-- betrage. Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Erstgericht nicht entsprechend ihrem Antrag den Wert der Küche und damit der im Spruch enthaltenen wahlweisen Ermächtigung auf seine Angemessenheit geprüft und den Betrag nach § 273 ZPO nicht mit EUR 500,-- festgesetzt habe. Bei dem von der Klägerin erklärten Angebot, statt der Küche eine Zahlung von EUR 1.500,-- schuldbefreiend zu akzeptieren, handelt es sich um eine Lösungsbefugnis nach § 410 ZPO.Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Erstgericht nicht entsprechend ihrem Antrag den Wert der Küche und damit der im Spruch enthaltenen wahlweisen Ermächtigung auf seine Angemessenheit geprüft und den Betrag nach Paragraph 273, ZPO nicht mit EUR 500,-- festgesetzt habe. Bei dem von der Klägerin erklärten Angebot, statt der Küche eine Zahlung von EUR 1.500,-- schuldbefreiend zu akzeptieren, handelt es sich um eine Lösungsbefugnis nach Paragraph 410, ZPO.

Dieses Anbieten wird dabei nicht Streitgegenstand, sondern bildet einen Beurkundungsanspruch gegenüber dem Gericht. Beurkundet wird die privatrechtliche Erklärung der Klagsseite (Fucik in Fasching/Konecny², III § 410 Rz 6, 11). Da es im Belieben des Klägers liegt, ob er überhaupt bereit ist, eine Ersatzleistung zu akzeptieren und gegebenenfalls welcher Art, kann diese vom Gericht auch nicht in irgend einer Form überprüft oder festgesetzt werden (vgl. auch LGZ Wien, EFSlg. 90.978). Es ist daher auch irrelevant, ob die Klägerin ihrerseits EUR 2.000,-- für die Küche bezahlt hat oder ob hier auch noch andere als die nunmehr herausverlangten Gegenstände von der Ablösezahlung an die Vormieterin umfasst waren.Dieses Anbieten wird dabei nicht Streitgegenstand, sondern bildet einen Beurkundungsanspruch gegenüber dem Gericht. Beurkundet wird die privatrechtliche Erklärung der Klagsseite (Fucik in Fasching/Konecny², römisch III Paragraph 410, Rz 6, 11). Da es im Belieben des Klägers liegt, ob er überhaupt bereit ist, eine Ersatzleistung zu akzeptieren und gegebenenfalls welcher Art, kann diese vom Gericht auch nicht in irgend einer Form überprüft oder festgesetzt werden vergleiche auch LGZ Wien, EFSlg. 90.978). Es ist daher auch irrelevant, ob die Klägerin ihrerseits EUR 2.000,-- für die Küche bezahlt hat oder ob hier auch noch andere als die nunmehr herausverlangten Gegenstände von der Ablösezahlung an die Vormieterin umfasst waren.

Die Beklagte macht weiters geltend, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sehr wohl ein schlüssiger Verzicht vorliege, da die Klägerin, obwohl eine Ablösezahlung von Vermieterseite kategorisch abgelehnt worden sei, die Wohnung mit den darin befindlichen Einrichtungsgegenständen am 31.10.2005 vorbehaltlos zurückgestellt habe. Dadurch sei ein Eigentumsverlust der Klägerin eingetreten. Bis Dezember 2006 habe sie keinerlei Ansprüche gestellt. Dies habe das Erstgericht rechtsirrtümlich nicht festgestellt. Auch habe sie nur eine Ablöse gefordert, nicht die Möbel herausverlangt. Die Klägerin hat den Küchenblock nach einer Reihe von Vormietern von ihrer unmittelbaren Vorgängerin erworben und dadurch Eigentum erlangt. Dass eine so feste Verbindung der Küchenzeile mit der Wohnung stattgefunden hat, dass eine Trennung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und dadurch allenfalls Eigentum des Vermieters vorgelegen ist, wird nicht behauptet.

Die Beklagte macht in der Berufung in erster Instanz nur geltend, dass die Klägerin auf dieses ihr Eigentum verzichtet habe, nicht etwa, dass es in einer vertraglichen Vereinbarung auf die Beklagte übertragen worden wäre. Für solch eine vertragliche Vorgangsweise finden sich auch keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. Vielmehr wurde das Anbot der Übertragung gegen eine Zahlung ausdrücklich abgelehnt. Zu den Befugnissen des Eigentums gehört auch jene, die Sache preiszugeben. Die Preisgabe (Dereliktion) erfolgt durch die tatsächliche Aufgabe des Besitzes mit dem Willen, das Eigentum an der Sache aufzugeben (§ 362 ABGB).Die Beklagte macht in der Berufung in erster Instanz nur geltend, dass die Klägerin auf dieses ihr Eigentum verzichtet habe, nicht etwa, dass es in einer vertraglichen Vereinbarung auf die Beklagte übertragen worden wäre. Für solch eine vertragliche Vorgangsweise finden sich auch keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. Vielmehr wurde das Anbot der Übertragung gegen eine Zahlung ausdrücklich abgelehnt. Zu den Befugnissen des Eigentums gehört auch jene, die Sache preiszugeben. Die Preisgabe (Dereliktion) erfolgt durch die tatsächliche Aufgabe des Besitzes mit dem Willen, das Eigentum an der Sache aufzugeben (Paragraph 362, ABGB).

Die Preisgabe ist Willensbetätigung, nicht Willenserklärung. Sie setzt den Rechtsfolgewillen und dessen Vollzug durch ein äußeres Verhalten voraus, nicht aber die Kundgabe gegenüber einem anderen. Bei fehlendem Willen geht daher das Eigentum nicht verloren (Spielbüchler in Rummel³ RZ 1f zu § 386). Es ist nicht entscheidend, ob die Willensbetätigung für einen Dritten überhaupt einen Erklärungswert besitzt oder welcher Art die Schlüsse sind, die daraus gezogen werden können. Das Willensgeschäft ist darauf gerichtet, eine Rechtsfolge dadurch herbeizuführen, dass der ihr entsprechende tatsächliche Zustand hergestellt wird. Es ist somit Vollzugs-, nicht aber Erklärungsakt. Zur Willensbetätigung gehört zwar ein äußeres Verhalten, doch ist dieses nicht Erklärungsmittel. Es hat bloß die Bedeutung, den inneren Willen zum Abschluss zu bringen. Das Willensgeschäft besteht also nur aus dem inneren rechtsgeschäftlichen Erfolgswillen und einem ihm entsprechenden äußeren Verhalten (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I (2006), 99). Entgegen der Ansicht der Berufung, aber auch des Erstgerichtes, ist daher der Verzicht nicht nach § 863 ABGB zu beurteilen, da die diesem zugrunde liegende Vertrauenstheorie, die, wenn auch nach einem strengeren Maßstab eine Willenserklärung nach dem Verständnis des Erklärungsempfängers beurteilt, nicht heranzuziehen ist. Ausgehend von den Feststellungen wusste die Klägerin, als sie die Küche in der Wohnung zurückließ, überhaupt nicht, dass sie diese mitnehmen könnte. Sie wurde auch von Vermieterseite darauf nicht hingewiesen, weder als sie Ablöseforderungen stellte, noch als sie die Wohnung in dem übernommenen Zustand mit der schon zuvor eingebauten, tatsächlich aber der Klägerin gehörenden Küche, zurückstellte. Es war daher zu diesem Zeitpunkt kein Wille der Klägerin gegeben, allfällige Eigentumsrechte an der Küche, die ihr in ihrem Umfang gar nicht bewusst waren, aufzugeben.Die Preisgabe ist Willensbetätigung, nicht Willenserklärung. Sie setzt den Rechtsfolgewillen und dessen Vollzug durch ein äußeres Verhalten voraus, nicht aber die Kundgabe gegenüber einem anderen. Bei fehlendem Willen geht daher das Eigentum nicht verloren (Spielbüchler in Rummel³ RZ 1f zu Paragraph 386,). Es ist nicht entscheidend, ob die Willensbetätigung für einen Dritten überhaupt einen Erklärungswert besitzt oder welcher Art die Schlüsse sind, die daraus gezogen werden können. Das Willensgeschäft ist darauf gerichtet, eine Rechtsfolge dadurch herbeizuführen, dass der ihr entsprechende tatsächliche Zustand hergestellt wird. Es ist somit Vollzugs-, nicht aber Erklärungsakt. Zur Willensbetätigung gehört zwar ein äußeres Verhalten, doch ist dieses nicht Erklärungsmittel. Es hat bloß die Bedeutung, den inneren Willen zum Abschluss zu bringen. Das Willensgeschäft besteht also nur aus dem inneren rechtsgeschäftlichen Erfolgswillen und einem ihm entsprechenden äußeren Verhalten (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins (2006), 99). Entgegen der Ansicht der Berufung, aber auch des Erstgerichtes, ist daher der Verzicht nicht nach Paragraph 863, ABGB zu beurteilen, da die diesem zugrunde liegende Vertrauenstheorie, die, wenn auch nach einem strengeren Maßstab eine Willenserklärung nach dem Verständnis des Erklärungsempfängers beurteilt, nicht heranzuziehen ist. Ausgehend von den Feststellungen wusste die Klägerin, als sie die Küche in der Wohnung zurückließ, überhaupt nicht, dass sie diese mitnehmen könnte. Sie wurde auch von Vermieterseite darauf nicht hingewiesen, weder als sie Ablöseforderungen stellte, noch als sie die Wohnung in dem übernommenen Zustand mit der schon zuvor eingebauten, tatsächlich aber der Klägerin gehörenden Küche, zurückstellte. Es war daher zu diesem Zeitpunkt kein Wille der Klägerin gegeben, allfällige Eigentumsrechte an der Küche, die ihr in ihrem Umfang gar nicht bewusst waren, aufzugeben.

Auf das Verständnis der Hausverwaltung von der Vorgehensweise der Klägerin kommt es dabei gar nicht an. Wenn die Beklagte als vermeintliche Okkupantin gutgläubige Besitzerin wurde, ändert das nichts daran, dass mangels Rechtsaufgabewillens die Klägerin ihre Eigentumsrechte nicht verloren hat.

Die von der Berufung angeführten Argumente, die letztlich darauf abzielen, dass das Verhalten der Klägerin nur in die eine oder andere Richtung verstanden werden konnte, übersehen daher die eigentliche Kernfrage, dass nämlich die Klägerin gerade den für eine Eigentumsaufgabe erforderlichen Willen, nach der Feststellung des Erstgerichtes nicht hatte. Das ist auch gut damit in Einklang zu bringen, dass sie, als ihr im Schlichtungsstellenverfahren von der Gegenvertreterin ihr Eigentumsrecht und ihre Herausgabeansprüche bekannt gemacht wurden, sie diese dann in der Folge auch klagsweise geltend machte.

Zusammengefasst lag daher zu keinem Zeitpunkt nach den Feststellungen ein Wille der Klägerin vor, allfällige Eigentumsansprüche auf die Küchenmöbel aufzugeben, die Beklagte war daher nicht berechtigt, sich diese Sachen anzueignen, auch wenn die Klägerin sie rechtsirrtümlich in der Wohnung zurückgelassen hat. Da das Eigentum daher nach wie vor aufrecht ist, hat die Klägerin auch einen darauf gestützten Herausgabeanspruch.

Nach § 1097 ABGB sind Ersatzansprüche des Mieters für Aufwendungen auf das Bestandobjekt binnen 6 Monaten ab Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich geltend zu machen, sonst ist die Klage erloschen. Dabei handelt es sich um eine Präklusivfrist. Diese bezieht sich nicht nur auf Aufwandersatz, sondern auch auf das eigentliche Wegnahmerecht. Darunter versteht man, dass der Bestandnehmer Sachen, die von ihm zu unselbstständigen Bestandteilen des Bestandobjektes gemacht wurden, wenn ihm dafür kein Ersatz zusteht oder nicht geltende gemacht werden soll, bei Auszug mitnehmen kann. Diese Frist gilt jedoch nicht für Herausgabeansprüche auf das Eigentum (Würth in Rummel³, § 1097 Rz 5). Es schadet der Klägerin daher nicht, da wie ausgeführt, ein unselbstständiger Bestandteil nicht vorliegt, dass sie die Ansprüche nicht innerhalb der 6-Monats-Frist geltend gemacht hat.Nach Paragraph 1097, ABGB sind Ersatzansprüche des Mieters für Aufwendungen auf das Bestandobjekt binnen 6 Monaten ab Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich geltend zu machen, sonst ist die Klage erloschen. Dabei handelt es sich um eine Präklusivfrist. Diese bezieht sich nicht nur auf Aufwandersatz, sondern auch auf das eigentliche Wegnahmerecht. Darunter versteht man, dass der Bestandnehmer Sachen, die von ihm zu unselbstständigen Bestandteilen des Bestandobjektes gemacht wurden, wenn ihm dafür kein Ersatz zusteht oder nicht geltende gemacht werden soll, bei Auszug mitnehmen kann. Diese Frist gilt jedoch nicht für Herausgabeansprüche auf das Eigentum (Würth in Rummel³, Paragraph 1097, Rz 5). Es schadet der Klägerin daher nicht, da wie ausgeführt, ein unselbstständiger Bestandteil nicht vorliegt, dass sie die Ansprüche nicht innerhalb der 6-Monats-Frist geltend gemacht hat.

Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei steht jedoch nur der einfache Einheitssatz zu (§ 23 Abs 10 RATG). Landesgericht für ZRS WienDer Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Dabei steht jedoch nur der einfache Einheitssatz zu (Paragraph 23, Absatz 10, RATG). Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00129 40R253.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:04000R00253.07P.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20071211_LG00003_04000R00253_07P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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