TE OGH 2007/12/12 6Ob247/07b

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilse H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Rechtsstreits gegen

  1. 1.Ziffer eins
    Dr. Franz U*****, 2. Dr. Gerhard B*****, 3. Dr. Herwig J*****, und
  2. 4.Ziffer 4
    Ä*****, auf Leistung von Schadenersatz, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. September 2007, GZ 5 R 141/07f-12, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. August 2007, GZ 24 Nc 3/06y-9, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der weitere Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin hatte beim Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Führung eines Schadenersatzprozesses gegen die im Kopf der Entscheidung angeführten Personen bzw Rechtsträger gestellt.

Die Antragstellerin ist besachwaltert, das Pflegschaftsgericht hat die von ihr beabsichtigte Klageführung nicht genehmigt. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der daraufhin von der Betroffenen eingebrachte, als „außerordentliche Revision" bezeichnete Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig und somit zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens (fehlende anwaltliche Unterschrift) zu geben oder ihrem Sachwalter Gelegenheit zu einer allfälligen Genehmigung des Rechtsmittels zu geben (RIS-Justiz RS0005946, [T1], zuletzt 3 Ob 196/07f; Gitschthaler in Rechberger ZPO³ §§ 84, 85 ZPO Rz 3 mwN). Soweit die Betroffene anlässlich ihres unzulässigen Rechtsmittels einen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte, war dieser wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung abzuweisen.Der daraufhin von der Betroffenen eingebrachte, als „außerordentliche Revision" bezeichnete Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig und somit zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens (fehlende anwaltliche Unterschrift) zu geben oder ihrem Sachwalter Gelegenheit zu einer allfälligen Genehmigung des Rechtsmittels zu geben (RIS-Justiz RS0005946, [T1], zuletzt 3 Ob 196/07f; Gitschthaler in Rechberger ZPO³ Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 3 mwN). Soweit die Betroffene anlässlich ihres unzulässigen Rechtsmittels einen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte, war dieser wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung abzuweisen.

Anmerkung

E85887 6Ob247.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00247.07B.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20071212_OGH0002_0060OB00247_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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