Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 135.016,87 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. September 2007, GZ 13 R 37/07t-137, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber vermag eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:Der Revisionswerber vermag eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:
1.) Die Frage, ob das Gericht die rechtliche Beurteilung in einem vorangegangenen Feststellungsurteil als Tatsachenfeststellung übernehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen darf, stellt sich nicht. Es wurde nämlich eine Tatsachenfeststellung, die im Feststellungsurteil des Vorprozesses im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffen worden war, auf Grund der Bindungswirkung des Feststellungsurteils als für das vorliegende Verfahren bindend angesehen. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Feststellung auch als Ergebnis der Würdigung der Beweise im vorliegenden Verfahren angesehen, sodass der Revisionswerber im Ergebnis versucht, die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
2.) Die Frage, ob die Vereinbarung in der Form eines Notariatsakts hätte geschlossen werden müssen, stellt sich nicht, weil die Leistungspflicht des Beklagten auf Grund der formlos getroffenen Vereinbarung mit dem Feststellungsurteil zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt wurde. Infolge der Bindungswirkung dieses Feststellungsurteils für den vorliegenden Leistungsstreit (vgl bloß Fasching/Klicka in Fasching2 § 411 ZPO Rz 52 ff) ist auf die Formfrage nicht einzugehen.2.) Die Frage, ob die Vereinbarung in der Form eines Notariatsakts hätte geschlossen werden müssen, stellt sich nicht, weil die Leistungspflicht des Beklagten auf Grund der formlos getroffenen Vereinbarung mit dem Feststellungsurteil zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt wurde. Infolge der Bindungswirkung dieses Feststellungsurteils für den vorliegenden Leistungsstreit vergleiche bloß Fasching/Klicka in Fasching2 Paragraph 411, ZPO Rz 52 ff) ist auf die Formfrage nicht einzugehen.
3.) Fragen der Vertragsauslegung kommt regelmäßig keine über den konkret zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste (vgl nur RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044358). Davon kann hier keine Rede sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass nach den konkreten festgestellten Umständen des Falls die Äußerungen des Beklagten als Verzicht auf die Umstandsklausel zu interpretieren seien, ist jedenfalls vertretbar.3.) Fragen der Vertragsauslegung kommt regelmäßig keine über den konkret zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste vergleiche nur RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044358). Davon kann hier keine Rede sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass nach den konkreten festgestellten Umständen des Falls die Äußerungen des Beklagten als Verzicht auf die Umstandsklausel zu interpretieren seien, ist jedenfalls vertretbar.
4.) Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung abgewichen, wonach ein Verzicht auf die Umstandsklausel sittenwidrig sein kann, wenn durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen würde (RIS-Justiz RS0016554 [T1]). Es hat diese Rechtsprechung vielmehr seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Lösung der Frage aber, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Auslegung der Vertragserklärungen des Beklagten dahin, dass sich dieser verpflichtet habe, für den Fall des Absinkens seines Einkommens auch sein Vermögen heranzuziehen, sofern dadurch keine Existenzgefährdung eintrete, ist jedenfalls vertretbar.
Anmerkung
E86211 6Ob262.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00262.07H.1212.000Dokumentnummer
JJT_20071212_OGH0002_0060OB00262_07H0000_000