Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 19.620 EUR), Widerrufs (Streitwert 5.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juni 2007, GZ 2 R 80/07k-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich und nachvollziehbar mit der Mängelrüge der Klägerin auseinandergesetzt und diese für nicht berechtigt gehalten. Damit ist es der Klägerin aber grundsätzlich verwehrt, sie nunmehr (wiederum) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen (RIS-Justiz RS0042963); dies insbesondere dann, wenn sich die Begründung lediglich darauf stützt, das Berufungsgericht sei bei Erledigung der Mängelrüge einer „offenbare[n] Fehlbeurteilung [ihres] Vorbringens unterlegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt nämlich die Auslegung von Parteienvorbringen, etwa ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen wird (stRsp, s 4 Ob 17/05m; RIS-Justiz RS0044273).
2. Nach § 405 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese nicht beantragt hat. Im vorliegenden Verfahren hat das Erstgericht das Klagebegehren jedoch überhaupt abgewiesen.2. Nach Paragraph 405, ZPO darf das Gericht einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese nicht beantragt hat. Im vorliegenden Verfahren hat das Erstgericht das Klagebegehren jedoch überhaupt abgewiesen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage je nach der Lage des Einzelfalls einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein (RIS-Justiz RS0112210). Je weniger die dabei zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (4 Ob 138/99v; RIS-Justiz RS0112211). Ob im Einzelfall die Bezeichnung des Klägers etwa als „Rechtsbrecher" im unmittelbaren Zusammenhang mit der Darstellung eines konkreten, vom Kläger gesetzten Verhaltens ein - zulässiges - Werturteil darstellt, berührt grundsätzlich keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Rechtsfrage (6 Ob 266/00m), von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen. Eine solche kann aber im vorliegenden Verfahren im Hinblick darauf nicht erkannt werden, dass sich die Klägerin einerseits (zumindest) eine Materialprobe aus der Mine von L***** schicken ließ und andererseits Mitgesellschafterin des estnischen Unternehmens S***** war und nach wie vor ist, das Material aus dieser Mine bezog.
Anmerkung
E86064 6Ob239.07aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00239.07A.1212.000Dokumentnummer
JJT_20071212_OGH0002_0060OB00239_07A0000_000