TE OGH 2007/12/12 7Ob214/07g

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan J. S*****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 462.248,88 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Juli 2007, GZ 4 R 161/06t-80, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 128/04f im ersten Rechtsgang den Anspruch bereits dem Grunde nach bejaht und ausgesprochen, dass der Schadenersatzanspruch auch nicht verjährt sei. Er ist daher an seine in derselben Rechtssache in einem früheren Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden (RIS-Justiz RS0007010). Eine Auseinandersetzung mit der von der Revision dargelegten Kritik Apathys an dieser Entscheidung hat daher nicht zu erfolgen. Eine Änderung des Sachverhaltes ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Dem Grunde nach wurde bereits abschließend entschieden.

Das festgestellte Schreiben vom 19. 11. 1999 kann nur als Fälligstellung der aushaftenden Kreditforderungen verstanden werden. Ausgehend von den Feststellungen ist nicht verständlich, aus welchen Umständen die Beklagte ableiten will, dass sie lediglich die (notwendige?) „Kündigung der Geschäftsbeziehung" ausgesprochen habe. Auch die in der Revision zitierte Judikatur stützt ihren Standpunkt nicht. Diese bezieht sich auf nicht vereinbarte Überziehungskredite (vgl auch Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II, Rz 1/92). Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass ein Überziehungsrahmen jedenfalls mündlich eingeräumt wurde. Die festgestellten Schreiben weisen auf eine Vereinbarung eines Überziehungsrahmens hin, die der Fälligstellung der Forderung durch Kündigung im Sinne des Schreibens vom 19. 11. 1999 bedurfte. Andernfalls wäre unverständlich, warum das Schreiben verfasst wurde. Jedenfalls ist die vom Berufungsgericht hiezu dargelegte Rechtsansicht im Einzelfall vertretbar und vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen.Das festgestellte Schreiben vom 19. 11. 1999 kann nur als Fälligstellung der aushaftenden Kreditforderungen verstanden werden. Ausgehend von den Feststellungen ist nicht verständlich, aus welchen Umständen die Beklagte ableiten will, dass sie lediglich die (notwendige?) „Kündigung der Geschäftsbeziehung" ausgesprochen habe. Auch die in der Revision zitierte Judikatur stützt ihren Standpunkt nicht. Diese bezieht sich auf nicht vereinbarte Überziehungskredite vergleiche auch Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch II, Rz 1/92). Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass ein Überziehungsrahmen jedenfalls mündlich eingeräumt wurde. Die festgestellten Schreiben weisen auf eine Vereinbarung eines Überziehungsrahmens hin, die der Fälligstellung der Forderung durch Kündigung im Sinne des Schreibens vom 19. 11. 1999 bedurfte. Andernfalls wäre unverständlich, warum das Schreiben verfasst wurde. Jedenfalls ist die vom Berufungsgericht hiezu dargelegte Rechtsansicht im Einzelfall vertretbar und vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf verwiesen, dass die Beklagte in ihrer Berufung im zweiten Rechtsgang das Schreiben vom 19. 11. 1999 selbst auch als „Kündigungsschreiben" bezeichnete und sich die Rechtsrüge nicht auf die Gegenforderung bezog. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf verwiesen, dass die Beklagte in ihrer Berufung im zweiten Rechtsgang das Schreiben vom 19. 11. 1999 selbst auch als „Kündigungsschreiben" bezeichnete und sich die Rechtsrüge nicht auf die Gegenforderung bezog. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E86068 7Ob214.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00214.07G.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20071212_OGH0002_0070OB00214_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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