Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Julius M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 4. Juli 2007, GZ 15 Hv 67/07z-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Julius M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 4. Juli 2007, GZ 15 Hv 67/07z-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB
(2) schuldig erkannt.
Danach hat er in den Jahren 1984 bis 1991
(1) mit der am 8. Dezember 1977 geborenen Michaela M***** etwa zweibis dreimal pro Monat den Beischlaf unternommen, wobei die Taten ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine massive Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit einer posttraumatischen Erlebnis- und Belastungsstörung in Form eines schweren seelischen Leidens, zur Folge hatten, und(1) mit der am 8. Dezember 1977 geborenen Michaela M***** etwa zweibis dreimal pro Monat den Beischlaf unternommen, wobei die Taten ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine massive Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit einer posttraumatischen Erlebnis- und Belastungsstörung in Form eines schweren seelischen Leidens, zur Folge hatten, und
(2) durch eine der zu Punkt 1 beschriebenen Taten mit der damals seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Michaela M***** eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen das Urteil aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht durch die aggravierende Wertung des geringen Alters des Tatopfers zu Beginn der sexuellen Übergriffe (US 5) - Michaela M***** war damals erst rund sieben Jahre alt (US 3) - keinen für die Strafzumessung irrelevanten Umstand erschwerend herangezogen. Vielmehr entspricht die Berücksichtigung der aufgrund des äußerst geringen Alters gegebenen besonderen Schutzwürdigkeit des Opfers dem Strafzumessungssystem des StGB, das mehrfach opferbezogene Erwägungen als Strafbemessungskriterien vorsieht (vgl §§ 32 Abs 3, 33 Z 6 und Z 7 StGB).Der Sanktionsrüge (Ziffer 13, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht durch die aggravierende Wertung des geringen Alters des Tatopfers zu Beginn der sexuellen Übergriffe (US 5) - Michaela M***** war damals erst rund sieben Jahre alt (US 3) - keinen für die Strafzumessung irrelevanten Umstand erschwerend herangezogen. Vielmehr entspricht die Berücksichtigung der aufgrund des äußerst geringen Alters gegebenen besonderen Schutzwürdigkeit des Opfers dem Strafzumessungssystem des StGB, das mehrfach opferbezogene Erwägungen als Strafbemessungskriterien vorsieht vergleiche Paragraphen 32, Absatz 3,, 33 Ziffer 6 und Ziffer 7, StGB).
Auch gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt die Berücksichtigung des anfänglich sehr geringen Alters des Mädchens nicht, weil dieser Umstand nicht die Strafdrohungen des § 206 StGB - der nur die Unmündigkeit des Opfers, also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) voraussetzt - bestimmt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711).Auch gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt die Berücksichtigung des anfänglich sehr geringen Alters des Mädchens nicht, weil dieser Umstand nicht die Strafdrohungen des Paragraph 206, StGB - der nur die Unmündigkeit des Opfers, also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) voraussetzt - bestimmt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711).
Das Beschwerdevorbringen, die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 1 StGB (US 5) „trotz Strafenkumulierung" verletze das Doppelverwertungsverbot, ist unverständlich, weil das Erstgericht bei der Strafbemessung zutreffend vom in § 28 Abs 1 StGB normierten Absorptionsprinzip ausgegangen ist (US 4).Das Beschwerdevorbringen, die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (US 5) „trotz Strafenkumulierung" verletze das Doppelverwertungsverbot, ist unverständlich, weil das Erstgericht bei der Strafbemessung zutreffend vom in Paragraph 28, Absatz eins, StGB normierten Absorptionsprinzip ausgegangen ist (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86115 12Os134.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00134.07H.1213.000Dokumentnummer
JJT_20071213_OGH0002_0120OS00134_07H0000_000