TE OGH 2007/12/13 12Os138/07x

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Malchaz A***** gegen den gemäß § 271 Abs 7 StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. August 2007, GZ 10 Hv 48/07y-344, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, Ziffer 2,, 130 zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Malchaz A***** gegen den gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. August 2007, GZ 10 Hv 48/07y-344, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss - der auch einige unbekämpfte Berichtigungen enthält - wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes den rechtzeitigen Antrag des dazu legitimierten Angeklagten Malchaz A***** (ON 342, vgl § 271 Abs 7 zweiter und dritter Satz StPO) auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 7. August 2007 (ON 318) „zurück", mit dem die Streichung der im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Worte „... samt den wesentlichen Gründen" begehrt worden war.Mit dem angefochtenen Beschluss - der auch einige unbekämpfte Berichtigungen enthält - wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes den rechtzeitigen Antrag des dazu legitimierten Angeklagten Malchaz A***** (ON 342, vergleiche Paragraph 271, Absatz 7, zweiter und dritter Satz StPO) auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 7. August 2007 (ON 318) „zurück", mit dem die Streichung der im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Worte „... samt den wesentlichen Gründen" begehrt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Zur dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten ist zu bemerken:

Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden (12 Os 97/05i, 102/05z, 12 Os 17/06a, 18/06y).Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden (12 Os 97/05i, 102/05z, 12 Os 17/06a, 18/06y).

Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (Danek, WK-StPO § 268 Rz 8, 21, § 271 Rz 20, 45).Der Umfang der gemäß Paragraph 268, StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist - anders als der in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 8, 21, Paragraph 271, Rz 20, 45).

Die darauf bezogene Beschwerde tangiert somit keine erheblichen Umstände oder Vorgänge iSv § 271 Abs 7 Satz 2 StPO, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.Die darauf bezogene Beschwerde tangiert somit keine erheblichen Umstände oder Vorgänge iSv Paragraph 271, Absatz 7, Satz 2 StPO, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.

Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des § 271 Abs 1 Z 7 StPO - was im ursprünglichen Antrag nicht enthalten war - war fallbezogen als weiteres Berichtigungsbegehren aufzufassen, das mittlerweile einer Erledigung zugeführt wurde (ON 367).Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO - was im ursprünglichen Antrag nicht enthalten war - war fallbezogen als weiteres Berichtigungsbegehren aufzufassen, das mittlerweile einer Erledigung zugeführt wurde (ON 367).

Anmerkung

E8706112Os138.07x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 4161 = RZ 2009,17 EÜ42 - RZ 2009 EÜ42XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00138.07X.1213.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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