TE OGH 2007/12/13 12Os27/07y

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Walter I***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Dezember 2006, GZ 24 Hv 138/06v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Walter I***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Dezember 2006, GZ 24 Hv 138/06v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Walter I***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Walter I***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Bregenz zwischen Oktober 1996 und dem 10. November 2000 als geschäftsführender Gesellschafter der R***** Erzeugungs- und Handels GmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht, dass er mit (ursprünglich) Dr. Heinz H***** bzw dessen Unternehmen „Dr. Heinz H***** Marketing und Consulting" bzw der T***** AG (vormals: B***** Handels-AG) eine Vereinbarung traf, wonach die R***** Erzeugungs- und Handels GmbH an diesen (Dr. Heinz H*****) bzw die T***** AG pro verkauftem Mikrofasertuch eine Beratungsprovision von 0,18 bzw 0,15 SFR bezahlt und sich Dr. Heinz H***** bzw die T***** AG ihrerseits verpflichtete, 90 % dieser Provisionssumme an ihn (Dr. Walter I*****) zurückzuzahlen, und dadurch der R***** Erzeugungs- und Handels GmbH einen Vermögensnachteil von 1,092.726,90 SFR, mithin in einem 50.000 Euro weit übersteigenden Betrag, zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kann von einer offenbar unzureichenden Begründung der Urteilsannahmen, wonach Dr. Heinz H***** (bzw dessen Unternehmen „Dr. Heinz H***** Marketing und Consulting") und die T***** AG (vormals: B***** Handels-AG) bei Entwicklung und Vertrieb der Mikrofasertücher für die R***** Erzeugungs- und Handels GmbH (im Folgenden: R*****) nicht nur - wie in der Beschwerde irrig angeführt - keine nennenswerte, sondern gar „keine wie immer geartete beratende noch sonst wie geartete Geschäftstätigkeit entfaltet haben" (sodass ihnen keine Beratungshonorare zustanden und die ihnen verbleibenden 10 % der - vorgeblichen - Provisionseinnahmen einzig der Abgeltung ihrer Mitwirkung an der Verschleierung dienten [US 7 f, 9 und 12 f]), keine Rede sein. Diese Feststellungen hat das Erstgericht formal einwandfrei unter gebotener Beachtung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse mit Hinweis auf die im Urteil aufgelisteten Beweisresultate (insbesondere US 12 ff) begründet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kann von einer offenbar unzureichenden Begründung der Urteilsannahmen, wonach Dr. Heinz H***** (bzw dessen Unternehmen „Dr. Heinz H***** Marketing und Consulting") und die T***** AG (vormals: B***** Handels-AG) bei Entwicklung und Vertrieb der Mikrofasertücher für die R***** Erzeugungs- und Handels GmbH (im Folgenden: R*****) nicht nur - wie in der Beschwerde irrig angeführt - keine nennenswerte, sondern gar „keine wie immer geartete beratende noch sonst wie geartete Geschäftstätigkeit entfaltet haben" (sodass ihnen keine Beratungshonorare zustanden und die ihnen verbleibenden 10 % der - vorgeblichen - Provisionseinnahmen einzig der Abgeltung ihrer Mitwirkung an der Verschleierung dienten [US 7 f, 9 und 12 f]), keine Rede sein. Diese Feststellungen hat das Erstgericht formal einwandfrei unter gebotener Beachtung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse mit Hinweis auf die im Urteil aufgelisteten Beweisresultate (insbesondere US 12 ff) begründet.

Entgegen der Beschwerdemeinung haben die Tatrichter keine Konstatierungen dahin getroffen, dass Dr. Heinz H***** tatsächlich die R***** bezüglich der Auswahl der Fasern beraten, ihr zwei (Liefer-)Unternehmen in Taiwan und Japan namhaft gemacht sowie an der Beschaffung neuer Nähmaschinen mitgewirkt habe. Vielmehr gibt das Erstgericht bloß die Einlassung des Angeklagten wieder (US 13), welche es mit eingehender Begründung verwarf. Da dem weiteren Rechtsmittelvorbringen zuwider auch die (nicht ergiebigen) Angaben des Zeugen Dr. Heinz H***** in der Beweiswürdigung berücksichtigt wurden (US 16), liegt eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall aus § 281 Abs 1 StPO nicht vor. Allein unter Verweis auf die vorgenannten Beweisresultate, nämlich die Angaben des Angeklagten und des Zeugen Dr. H*****, vermisst die Beschwerde Feststellungen dazu, ob und inwieweit Dr. H***** an der Beschaffung der Rezeptur für die Oberflächenbearbeitung beteiligt war und welcher Art die neuen Nähmaschinen waren (inhaltlich Z 9 lit a). Aus welchem Grund letzterer Umstand für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan und ist auch von selbst nicht einsichtig. Im Übrigen stellt die Beschwerde die vom Erstgericht getroffene Feststellung mangelnder Beratungstätigkeit Dris. H***** im Zuge der Entwicklung und Produktion der Mikrofasertücher rein spekulativ in Frage und orientiert sich solcherart nicht am Verfahrensrecht. Weshalb die Feststellung, dass weder Dr. Heinz H***** noch die T***** AG bei der Entwicklung und beim Vertrieb der in Rede stehenden Mikrofasertücher für die R***** in irgendeiner Form unterstützend tätig wurden, im Widerspruch zum gleichfalls konstatierten wirtschaftlichen Aufschwung der R*****, welcher vom Erstgericht auf die in Europa neu eingeführten, technisch hoch komplizierten und „einen Mehrwert" darstellenden Mikrofasertücher zurückgeführt wurde, stehen soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar. Der Beschwerde zuwider ist dem Urteil nicht - auch nicht konkludent - zu entnehmen, dass „Leute ohne chemische und physikalische Kenntnisse, ohne Kenntnis der Textiltechnologie in einer Firma, die sich bis dahin mit der Erzeugung von Stahlwolle befasst hatte, in einem technisch neuartigen Verfahren ein neuartiges Produkt zu konkurrenzfähigen Preisen auf den Markt" brachten. Die Erstrichter ließen vielmehr die - keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffende - Frage, wie, von wem und mit wessen Know-how das neue Produkt Mikrofasertuch entwickelt wurde, offen, was sie auch durften. Denn fallbezogen ist mit Blick auf die (unstrittig) erfolgten (und als „verkaufsabhängige Beratungsprovisionen" bezeichneten) Zahlungen allein von Relevanz, dass weder Dr. Heinz H***** noch die T***** AG diese Zahlungen in irgendeiner Weise rechtfertigende Gegenleistungen erbrachten.Entgegen der Beschwerdemeinung haben die Tatrichter keine Konstatierungen dahin getroffen, dass Dr. Heinz H***** tatsächlich die R***** bezüglich der Auswahl der Fasern beraten, ihr zwei (Liefer-)Unternehmen in Taiwan und Japan namhaft gemacht sowie an der Beschaffung neuer Nähmaschinen mitgewirkt habe. Vielmehr gibt das Erstgericht bloß die Einlassung des Angeklagten wieder (US 13), welche es mit eingehender Begründung verwarf. Da dem weiteren Rechtsmittelvorbringen zuwider auch die (nicht ergiebigen) Angaben des Zeugen Dr. Heinz H***** in der Beweiswürdigung berücksichtigt wurden (US 16), liegt eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall aus Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht vor. Allein unter Verweis auf die vorgenannten Beweisresultate, nämlich die Angaben des Angeklagten und des Zeugen Dr. H*****, vermisst die Beschwerde Feststellungen dazu, ob und inwieweit Dr. H***** an der Beschaffung der Rezeptur für die Oberflächenbearbeitung beteiligt war und welcher Art die neuen Nähmaschinen waren (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,). Aus welchem Grund letzterer Umstand für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan und ist auch von selbst nicht einsichtig. Im Übrigen stellt die Beschwerde die vom Erstgericht getroffene Feststellung mangelnder Beratungstätigkeit Dris. H***** im Zuge der Entwicklung und Produktion der Mikrofasertücher rein spekulativ in Frage und orientiert sich solcherart nicht am Verfahrensrecht. Weshalb die Feststellung, dass weder Dr. Heinz H***** noch die T***** AG bei der Entwicklung und beim Vertrieb der in Rede stehenden Mikrofasertücher für die R***** in irgendeiner Form unterstützend tätig wurden, im Widerspruch zum gleichfalls konstatierten wirtschaftlichen Aufschwung der R*****, welcher vom Erstgericht auf die in Europa neu eingeführten, technisch hoch komplizierten und „einen Mehrwert" darstellenden Mikrofasertücher zurückgeführt wurde, stehen soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar. Der Beschwerde zuwider ist dem Urteil nicht - auch nicht konkludent - zu entnehmen, dass „Leute ohne chemische und physikalische Kenntnisse, ohne Kenntnis der Textiltechnologie in einer Firma, die sich bis dahin mit der Erzeugung von Stahlwolle befasst hatte, in einem technisch neuartigen Verfahren ein neuartiges Produkt zu konkurrenzfähigen Preisen auf den Markt" brachten. Die Erstrichter ließen vielmehr die - keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffende - Frage, wie, von wem und mit wessen Know-how das neue Produkt Mikrofasertuch entwickelt wurde, offen, was sie auch durften. Denn fallbezogen ist mit Blick auf die (unstrittig) erfolgten (und als „verkaufsabhängige Beratungsprovisionen" bezeichneten) Zahlungen allein von Relevanz, dass weder Dr. Heinz H***** noch die T***** AG diese Zahlungen in irgendeiner Weise rechtfertigende Gegenleistungen erbrachten.

Der Nichtigkeitswerber greift unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Gründe die beweiswürdigende Überlegung der Tatrichter, wonach (neben anderen Indizien) auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse und die daraus resultierende Entwicklungsphase von weniger als einem Monat bis zur Großproduktion gegen die Annahme einer wirksam gewordenen Unterstützungs- oder Beratungstätigkeit durch Dr. H***** spreche (US 15 letzter Absatz), kontextentkleidet heraus und stellt für die Lösung der Schuldfrage unerhebliche Spekulationen darüber an, wie dieser Ausspruch des Erstgerichtes verstanden werden könnte. Solcherart verabsäumt er die erforderliche Darlegung, weshalb dieser aus der gesamten Argumentationskette herausgelöste Einzelaspekt mit Bedacht auf die übrigen beweismäßig fundierten Erwägungen eine erhebliche Tatsache betreffen soll (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Der Nichtigkeitswerber greift unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Gründe die beweiswürdigende Überlegung der Tatrichter, wonach (neben anderen Indizien) auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse und die daraus resultierende Entwicklungsphase von weniger als einem Monat bis zur Großproduktion gegen die Annahme einer wirksam gewordenen Unterstützungs- oder Beratungstätigkeit durch Dr. H***** spreche (US 15 letzter Absatz), kontextentkleidet heraus und stellt für die Lösung der Schuldfrage unerhebliche Spekulationen darüber an, wie dieser Ausspruch des Erstgerichtes verstanden werden könnte. Solcherart verabsäumt er die erforderliche Darlegung, weshalb dieser aus der gesamten Argumentationskette herausgelöste Einzelaspekt mit Bedacht auf die übrigen beweismäßig fundierten Erwägungen eine erhebliche Tatsache betreffen soll (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, weshalb die vorgenannte in Kritik gezogene Überlegung des Schöffensenates den Angaben des Angeklagten, wonach die Mikrofaserveredelung zum Unternehmen D***** ausgelagert worden sei, oder jenen des Zeugen W*****, wonach die Qualität der zu verarbeitenden Stofftücher im Lauf der Zeit besser geworden sei und die Weiterentwicklung des Produktes nicht in den Räumen der R***** stattgefunden habe, widersprechen soll. Da diese Depositionen auch keine Rückschlüsse auf die Frage der Erbringung von Leistungen durch Dr. H***** an die R***** zulassen, musste sich die Beweiswürdigung entgegen dem Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert mit ihnen auseinandersetzen.Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, weshalb die vorgenannte in Kritik gezogene Überlegung des Schöffensenates den Angaben des Angeklagten, wonach die Mikrofaserveredelung zum Unternehmen D***** ausgelagert worden sei, oder jenen des Zeugen W*****, wonach die Qualität der zu verarbeitenden Stofftücher im Lauf der Zeit besser geworden sei und die Weiterentwicklung des Produktes nicht in den Räumen der R***** stattgefunden habe, widersprechen soll. Da diese Depositionen auch keine Rückschlüsse auf die Frage der Erbringung von Leistungen durch Dr. H***** an die R***** zulassen, musste sich die Beweiswürdigung entgegen dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gesondert mit ihnen auseinandersetzen.

Mit dem Vorbringen, es sei unbegreiflich, wie es dem Angeklagten ohne Hilfe von Dr. H***** gelingen konnte, das technisch hochkomplizierte Neuprodukt zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, stellt der Beschwerdeführer keinen formalen Begründungsmangel dar. Er argumentiert damit erneut nur auf Basis einer hier unzulässigen Schuldberufung.

Das vom Angeklagten als Geschäftsführer und namens der R***** verfasste Schreiben an Dr. Heinz H***** vom 18. Juli 1996 (S 231, 233/I) wurde der Beschwerde zuwider miterwogen (US 15), nur zogen die Tatrichter daraus andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse, wobei sie die auch darin zum Ausdruck kommende Verantwortungslinie des Angeklagten, wonach Dr. H***** ein Beratungshonorar rechtfertigende Leistungen erbracht hätte, in Zusammenschau mit anderen Verfahrensresultaten verwarfen. Die Beschwerdekritik, die Aussage Antonio C*****s vor dem Untersuchungsamt Altstätten (S 297 ff/II) sei in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen und daher in unzulässiger Weise verwertet worden, ist mit Blick auf den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, wonach „mit Zustimmung der Parteien" der gesamte Akteninhalt verlesen wurde (S 423/II oben), nicht berechtigt.

Der der Sache nach erhobene Vorwurf unvollständiger Berücksichtigung der Aussage dieses Zeugen, die Tatrichter hätten aus einem längeren Protokoll, das in ständigen Verweisen auf einen - im Rechtshilfeverfahren eingebrachten (von den schweizerischen Justizbehörden nicht übermittelten, vgl ON 39, 41) - Schriftsatz bestehe, lediglich zwei Sätze zum Nachteil des Angeklagten verwertet, geht schon deshalb fehl, weil das Erstgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Antonio C***** habe sich anlässlich seiner Einvernahme keine weitere Blöße gegeben und - mit Ausnahme der berücksichtigten - keine zweckdienlichen Angaben gemacht (US 16 unten). Die Bewertung der Aussage einer Beweisperson ist aber einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Der der Sache nach erhobene Vorwurf unvollständiger Berücksichtigung der Aussage dieses Zeugen, die Tatrichter hätten aus einem längeren Protokoll, das in ständigen Verweisen auf einen - im Rechtshilfeverfahren eingebrachten (von den schweizerischen Justizbehörden nicht übermittelten, vergleiche ON 39, 41) - Schriftsatz bestehe, lediglich zwei Sätze zum Nachteil des Angeklagten verwertet, geht schon deshalb fehl, weil das Erstgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Antonio C***** habe sich anlässlich seiner Einvernahme keine weitere Blöße gegeben und - mit Ausnahme der berücksichtigten - keine zweckdienlichen Angaben gemacht (US 16 unten). Die Bewertung der Aussage einer Beweisperson ist aber einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

Die erst im Rechtsmittel unter Verweis auf zwei der Beschwerdeschrift angeschlossene Beilagen aufgestellte Behauptung, Antonio C***** habe „in einem der beiden Sätzchen, die nicht in einer Verweisung auf jenen ominösen Schriftsatz bestehen, die Unwahrheit gesagt", ist auf Grund des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Neuerungsverbots verspätet und bedarf demnach keiner weiteren Erwiderung.

Unter neuerlicher Vernachlässigung der gebotenen vernetzten Betrachtung der gesamten Beweisresultate hält der Nichtigkeitswerber beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes, nämlich insbesondere jenen, wonach der (was die Beschwerde übergeht, erst) am 31. Oktober 2006 rund drei Monate nach Produktionsbeginn erfolgte Abschluss der [Honorar-]Vereinbarung, welche der T***** AG eine Abschlagszahlung von 70.000 SFR sowie eine „Beratungsprovision" einbrachte, unsinnig und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar („ein absoluter Blödsinn", US 16) sei, teilweise selektive Beweisfragmente entgegen, stellt unter Verweis auf die Besonderheiten des Falles (so seien zB die Produktions- und Gewinnaussichten nicht abschätzbar gewesen) eigene Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen an und trachtet auf dieser Basis im Ergebnis eine tatsächliche Leistungserbringung durch Dr. H***** für die R***** nachzuweisen. Damit bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung wiederum nur die erstrichterliche Beweiswürdigung, ohne aber ein Begründungsdefizit im Sinne der Z 5 aufzuzeigen.Unter neuerlicher Vernachlässigung der gebotenen vernetzten Betrachtung der gesamten Beweisresultate hält der Nichtigkeitswerber beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes, nämlich insbesondere jenen, wonach der (was die Beschwerde übergeht, erst) am 31. Oktober 2006 rund drei Monate nach Produktionsbeginn erfolgte Abschluss der [Honorar-]Vereinbarung, welche der T***** AG eine Abschlagszahlung von 70.000 SFR sowie eine „Beratungsprovision" einbrachte, unsinnig und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar („ein absoluter Blödsinn", US 16) sei, teilweise selektive Beweisfragmente entgegen, stellt unter Verweis auf die Besonderheiten des Falles (so seien zB die Produktions- und Gewinnaussichten nicht abschätzbar gewesen) eigene Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen an und trachtet auf dieser Basis im Ergebnis eine tatsächliche Leistungserbringung durch Dr. H***** für die R***** nachzuweisen. Damit bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung wiederum nur die erstrichterliche Beweiswürdigung, ohne aber ein Begründungsdefizit im Sinne der Ziffer 5, aufzuzeigen.

Schließlich betrifft der Umstand, dass in der Generalversammlung vom 12. Oktober 2000 ua auch die Auflösung und Liquidation der R***** beschlossen wurde (S 329/I), was infolge der Einstellung der Lieferungen durch den Hauptproduzenten zum Erliegen der Mikrofaserumsätze und demgemäß auch zum Ende der Ausschüttung von Gewinnen daraus geführt habe, keine erhebliche Tatsache, zumal die Tatrichter den Aspekt, dass ab 12. Oktober 2000 kein Geld mehr an die T***** AG floss, nicht als eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache ansahen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409 f). Die Auffälligkeit, dass „die fraglichen 10 % Beratungshonorar" nach Umwandlung der Gewinnbeteiligung in eine Tantieme nicht mehr an die T***** AG flossen, war nur eines von mehreren Indizien am Weg zur Überzeugung der Tatrichter davon, dass diese zu keinem Zeitpunkt Provisionen rechtfertigende Leistungen erbracht hatte.Schließlich betrifft der Umstand, dass in der Generalversammlung vom 12. Oktober 2000 ua auch die Auflösung und Liquidation der R***** beschlossen wurde (S 329/I), was infolge der Einstellung der Lieferungen durch den Hauptproduzenten zum Erliegen der Mikrofaserumsätze und demgemäß auch zum Ende der Ausschüttung von Gewinnen daraus geführt habe, keine erhebliche Tatsache, zumal die Tatrichter den Aspekt, dass ab 12. Oktober 2000 kein Geld mehr an die T***** AG floss, nicht als eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache ansahen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409 f). Die Auffälligkeit, dass „die fraglichen 10 % Beratungshonorar" nach Umwandlung der Gewinnbeteiligung in eine Tantieme nicht mehr an die T***** AG flossen, war nur eines von mehreren Indizien am Weg zur Überzeugung der Tatrichter davon, dass diese zu keinem Zeitpunkt Provisionen rechtfertigende Leistungen erbracht hatte.

Die tätige Reue reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) verstößt gegen das zwingende Gebot, bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festzuhalten, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis den Einwand zu entwickeln, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich, dass er nicht einmal den im Zeitraum Oktober 1996 bis 1. November 1999 untreu bewirkten Schaden zur Gänze, sondern bloß im Ausmaß von 6,129.855 S gutgemacht hat. Denn den Feststellungen des Erstgerichts zufolge hat der Angeklagte nur den Betrag, den er persönlich lukriert hatte, zurückgezahlt, nicht aber die „Abschlagszahlung" in Höhe von 70.000 SFR und jene 10 % der Beratungsprovisionen, welche bei Dr. H***** und der T***** AG verblieben (US 21, 23). Weshalb die nachträgliche Umwandlung der im laufenden Geschäftsjahr von 1. November 1999 bis 31. Oktober 2000 zu Unrecht bezogenen Provisionen in eine Tantieme durch den Generalversammlungsbeschluss vom 12. Oktober 2000 trotz des zweifelsfrei konstatierten einheitlichen Willensentschlusses (US 10 bis 12; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 167 [2006] Rz 66 ff) angesichts jedenfalls unvollständiger Schadensgutmachung tätige Reue gemäß § 167 Abs 2 Z 1 StGB bewirken sollte, bringt die Beschwerde nicht zur Darstellung.Die tätige Reue reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) verstößt gegen das zwingende Gebot, bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festzuhalten, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis den Einwand zu entwickeln, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich, dass er nicht einmal den im Zeitraum Oktober 1996 bis 1. November 1999 untreu bewirkten Schaden zur Gänze, sondern bloß im Ausmaß von 6,129.855 S gutgemacht hat. Denn den Feststellungen des Erstgerichts zufolge hat der Angeklagte nur den Betrag, den er persönlich lukriert hatte, zurückgezahlt, nicht aber die „Abschlagszahlung" in Höhe von 70.000 SFR und jene 10 % der Beratungsprovisionen, welche bei Dr. H***** und der T***** AG verblieben (US 21, 23). Weshalb die nachträgliche Umwandlung der im laufenden Geschäftsjahr von 1. November 1999 bis 31. Oktober 2000 zu Unrecht bezogenen Provisionen in eine Tantieme durch den Generalversammlungsbeschluss vom 12. Oktober 2000 trotz des zweifelsfrei konstatierten einheitlichen Willensentschlusses (US 10 bis 12; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 167, [2006] Rz 66 ff) angesichts jedenfalls unvollständiger Schadensgutmachung tätige Reue gemäß Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB bewirken sollte, bringt die Beschwerde nicht zur Darstellung.

Sie war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Sie war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86307 12Os27.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00027.07Y.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20071213_OGH0002_0120OS00027_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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