TE OGH 2007/12/17 8ObA50/07x

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nenad B*****, und des Nebenintervenienten auf Klagsseite Ing. Christian T*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 364.050 netto sA und Feststellung (Streitwert EUR 15.000), im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2007, GZ 9 Ra 47/07h-16, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 2006, GZ 5 Cga 118/06h-12, aufgehoben und die Rechtssache zur allfälligen ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Es werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Verfahren sind im Wesentlichen die Ansprüche des klagenden Fußballers gegen seinen Verein aus einem Austritt strittig. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers Folge, hob das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nach Einlangen des dagegen erhobenen Rekurses des Klägers und Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. November 2007, AZ 10 S 116/07y, das Konkursverfahren über das Vermögen des beklagten Vereines eröffnet.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56; 9 ObA 219/02z), dass über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet wurde. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (vgl RIS-Justiz RS0002386; RIS-Justiz RS0036996; 4 Ob 114/03y mwN). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig (RIS-Justiz RS0036996 mwN). Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig (RIS-Justiz RS0036996). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036996; RIS-Justiz RS0036752).Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56; 9 ObA 219/02z), dass über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet wurde. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein vergleiche RIS-Justiz RS0002386; RIS-Justiz RS0036996; 4 Ob 114/03y mwN). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig (RIS-Justiz RS0036996 mwN). Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig (RIS-Justiz RS0036996). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036996; RIS-Justiz RS0036752).

Anmerkung

E86227 8ObA50.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00050.07X.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20071217_OGH0002_008OBA00050_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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