Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Beate K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Juli 2007, GZ 29 Hv 105/07b-95, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Beate K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Juli 2007, GZ 29 Hv 105/07b-95, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Angeklagte Beate K***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Jänner 2007, GZ 37 Hv 97/06h-72, des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.Die Angeklagte Beate K***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Jänner 2007, GZ 37 Hv 97/06h-72, des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in Kirchbichl, Landeck und Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen und teilweise „durch Vorlage falscher Urkunden" zu Handlungen verleitet, welche die Genannten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, nämlich
1. am 12. Oktober 2005 Angela und Reinhard Ba***** durch die Vorspiegelung, den Betrag von 9.000 Euro für den Ankauf eines Fahrzeugs auf ihr Konto überwiesen zu haben, sowie „unter Vorlage einer falschen Urkunde, nämlich einer Auftragsbestätigung über eine Überweisung eines Geldbetrags von 9.000 Euro mit einer nicht existenten Bankleitzahl der Auftraggeberbank" zur Ausfolgung eines PKW Passat Kombi im Wert von 9.000 Euro;
2. im September 2005 Huberta G***** sowie Verfügungsberechtigte der Firma B***** GmbH durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, des weiteren „unter Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung der Firma E*****" und Abgabe einer unrichtigen Selbstauskunft zur Übernahme eines Leasingvertrags betreffend ein Fahrzeug der Marke B***** zur Ausfolgung dieses Fahrzeugs, wobei der Schaden der Huberta G***** 10.000 Euro und der B***** GmbH 34.000 Euro betragen hat.
Der Oberste Gerichtshof hob dieses Urteil in Stattgebung der dagegen von der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ausspruch zu Punkt 2., der Schaden der B***** GmbH habe 34.000 Euro betragen, in der rechtlichen Unterstellung der Tat laut Punkt 2. unter § 147 Abs 3 StGB, in der gemäß § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie im Zuspruch eines Betrags von 34.000 Euro an die B***** GmbH und im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Grund für die Aufhebung war, dass das Erstgericht die Höhe des im Vermögen der B***** GmbH durch die Tat eingetretenen Schadens mit 34.000 Euro festgestellt, im Urteil aber keinerlei Begründung gegeben hat, wie es zu dieser Schadenssumme gelangte. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Beate K***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.Der Oberste Gerichtshof hob dieses Urteil in Stattgebung der dagegen von der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ausspruch zu Punkt 2., der Schaden der B***** GmbH habe 34.000 Euro betragen, in der rechtlichen Unterstellung der Tat laut Punkt 2. unter Paragraph 147, Absatz 3, StGB, in der gemäß Paragraph 29, StGB gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB sowie im Zuspruch eines Betrags von 34.000 Euro an die B***** GmbH und im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Grund für die Aufhebung war, dass das Erstgericht die Höhe des im Vermögen der B***** GmbH durch die Tat eingetretenen Schadens mit 34.000 Euro festgestellt, im Urteil aber keinerlei Begründung gegeben hat, wie es zu dieser Schadenssumme gelangte. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Beate K***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie zu dem unter Punkt 2 des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2007, GZ 37 Hv 97/06h-72, geschilderten Sachverhalt eine Tat begangen, durch welche die B***** GmbH mit einem Betrag von 34.866,02 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Das Erstgericht stellte einen zusammen mit den anderen Schadensbeträgen die Wertgrenze von 50.000 Euro übersteigenden Schaden in der Höhe von 34.866,02 Euro im Vermögen der B***** GmbH fest und stützte sich zur Begründung auf die Angaben der Zeugin Renate N***** und von dieser vorlegte Urkunden.
Danach wurden von der Angeklagten bis Dezember 2005 Raten bezahlt. Der bei der B***** GmbH eingetretene Schaden setzt sich dem Urteil zufolge aus den für die Restlaufzeit von 14 Monaten noch aushaftenden Leasingraten (in Höhe von insgesamt 6.434,40 Euro), dem vertraglich vereinbarten Restwert des Fahrzeugs (in Höhe von 22.000 Euro) sowie den seit Jänner 2006 noch aushaftenden - als Kontosaldo bezeichneten - Leasingraten (in Höhe von 6.918,82 Euro) zusammen (US 8).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Verfahrensrüge wurden Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Beweisantrags auf „Einholung eines Kfz-technischen Gutachtens zur Feststellung des Werts des in W***** eingestellten Fahrzeugs zum Beweis dafür, dass unter Berücksichtigung des Rückgabewerts der Schaden unter 50.000 Euro liegt" (S 6/II) nicht verletzt.
Der nunmehrige (Zeit-)Wert des im September 2005 betrügerisch herausgelockten Fahrzeugs ist - ganz im Sinn der Erwägungen der Tatrichter zum abweisenden Zwischenerkenntnis (S 7/III, US 11) - nur mit Blick auf eine (teilweise) Schadensgutmachung von Interesse, die in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2007 von der Angeklagten und ihrem Verteidiger in Form der Herausgabe des PKW in Aussicht gestellt wurde (S 4, 6/III). Für den bewirkten Betrugsschaden hat der aktuelle Fahrzeugwert hingegen keine Bedeutung. Der Antrag betraf demnach keinen für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Er wurde daher zu Recht abgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Der nunmehrige (Zeit-)Wert des im September 2005 betrügerisch herausgelockten Fahrzeugs ist - ganz im Sinn der Erwägungen der Tatrichter zum abweisenden Zwischenerkenntnis (S 7/III, US 11) - nur mit Blick auf eine (teilweise) Schadensgutmachung von Interesse, die in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2007 von der Angeklagten und ihrem Verteidiger in Form der Herausgabe des PKW in Aussicht gestellt wurde (S 4, 6/III). Für den bewirkten Betrugsschaden hat der aktuelle Fahrzeugwert hingegen keine Bedeutung. Der Antrag betraf demnach keinen für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Er wurde daher zu Recht abgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86262 15Os116.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00116.07H.1217.000Dokumentnummer
JJT_20071217_OGH0002_0150OS00116_07H0000_000