Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz M*****, vertreten durch Griesser Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bank A*****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 37.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2006, GZ 7 Ra 151/06m-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Übertragung von Direktpensionszusagen in beitragsbezogene Pensionskassenzusagen hat der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen bejaht (RIS-Justiz RS0119228; 8 ObA 52/03k; 9 ObA 6/06g).
2. Eine nähere Befassung mit der in der außerordentlichen Revision relevierten Frage, ob eine Übertragung einzelvertraglicher Direktzusagen ohne Pensionskassenbetriebsvereinbarung auch im Rahmen eines Vertragsmusters nach § 3 Abs 2 BPG zulässig ist, wenn die betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsrat vertreten sind, ist entbehrlich: Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass es zur entsprechenden Übertragung bei vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmern immer auch einer Betriebsvereinbarung bedarf und nur zusätzlich die Zustimmung des früheren Einzelvertragsinhabers erforderlich ist (vgl die Nachweise aus der Literatur in 9 ObA 7/07f), ist für den Kläger nichts gewonnen. In erster Instanz hat der Kläger dazu (S 3 in ON 9) nur vorgebracht, dass in einem Betrieb mit Betriebsrat eine Auslagerung nur durch Betriebsvereinbarung zulässig sei. Im Übrigen erklärte er ausdrücklich (S 11 in ON 4), sein Begehren (Hauptbegehren auf Feststellung einzelvertraglicher Pensionsansprüche; Eventualbegehren auf Feststellung von Ergänzungsansprüchen/Nachschusspflichten) primär auf einen Erfüllungsanspruch zu stützen: Die Übertragung sei unter Außerachtlassung einer ausgewogenen Aufklärung erfolgt. Aufgrund der vertraglichen Regelung und anhand der bisherigen Rechtslage habe er darauf vertrauen können, dass er unbeschadet der Übertragung die aus der Direktzusage zustehenden Leistungen erhalte. Darauf, dass die Übertragung der Direktzusage mangels Abschlusses einer Betriebsvereinbarung überhaupt nicht wirksam erfolgte und deshalb weiterhin einzelvertragliche Direktansprüche gegen die Beklagte bestünden, hat der Kläger hingegen sein Klagebegehren nicht gegründet. Der Kläger zeigt im Übrigen nicht einmal in der außerordentlichen Revision auf, welche Konsequenzen aus der behaupteten Unzulässigkeit der Übertragung durch Mustervereinbarungen zu ziehen wären (Teil- oder Gesamtnichtigkeit? Anfechtbarkeit? Anpassung?).2. Eine nähere Befassung mit der in der außerordentlichen Revision relevierten Frage, ob eine Übertragung einzelvertraglicher Direktzusagen ohne Pensionskassenbetriebsvereinbarung auch im Rahmen eines Vertragsmusters nach Paragraph 3, Absatz 2, BPG zulässig ist, wenn die betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsrat vertreten sind, ist entbehrlich: Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass es zur entsprechenden Übertragung bei vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmern immer auch einer Betriebsvereinbarung bedarf und nur zusätzlich die Zustimmung des früheren Einzelvertragsinhabers erforderlich ist vergleiche die Nachweise aus der Literatur in 9 ObA 7/07f), ist für den Kläger nichts gewonnen. In erster Instanz hat der Kläger dazu (S 3 in ON 9) nur vorgebracht, dass in einem Betrieb mit Betriebsrat eine Auslagerung nur durch Betriebsvereinbarung zulässig sei. Im Übrigen erklärte er ausdrücklich (S 11 in ON 4), sein Begehren (Hauptbegehren auf Feststellung einzelvertraglicher Pensionsansprüche; Eventualbegehren auf Feststellung von Ergänzungsansprüchen/Nachschusspflichten) primär auf einen Erfüllungsanspruch zu stützen: Die Übertragung sei unter Außerachtlassung einer ausgewogenen Aufklärung erfolgt. Aufgrund der vertraglichen Regelung und anhand der bisherigen Rechtslage habe er darauf vertrauen können, dass er unbeschadet der Übertragung die aus der Direktzusage zustehenden Leistungen erhalte. Darauf, dass die Übertragung der Direktzusage mangels Abschlusses einer Betriebsvereinbarung überhaupt nicht wirksam erfolgte und deshalb weiterhin einzelvertragliche Direktansprüche gegen die Beklagte bestünden, hat der Kläger hingegen sein Klagebegehren nicht gegründet. Der Kläger zeigt im Übrigen nicht einmal in der außerordentlichen Revision auf, welche Konsequenzen aus der behaupteten Unzulässigkeit der Übertragung durch Mustervereinbarungen zu ziehen wären (Teil- oder Gesamtnichtigkeit? Anfechtbarkeit? Anpassung?).
3. Auch einer Auseinandersetzung mit den vom Kläger ins Treffen geführten kollektiven Rechtsquellen (§ 255n der BV 69) bedarf es nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie daraus die konkreten Begehren des Klägers auf Feststellung einzelvertraglicher Pensionsansprüche bzw Feststellung einer Nachschusspflicht abgeleitet werden könnten. Es erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, ob durch die Regelungen der Rahmenbetriebsvereinbarung betreffend die Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung die Geltungsanordnung des § 255n der BV 69 - so sie überhaupt anwendbar ist - durchbrochen wurde (vgl dazu ebenfalls 9 ObA 7/07f).3. Auch einer Auseinandersetzung mit den vom Kläger ins Treffen geführten kollektiven Rechtsquellen (Paragraph 255 n, der BV 69) bedarf es nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie daraus die konkreten Begehren des Klägers auf Feststellung einzelvertraglicher Pensionsansprüche bzw Feststellung einer Nachschusspflicht abgeleitet werden könnten. Es erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, ob durch die Regelungen der Rahmenbetriebsvereinbarung betreffend die Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung die Geltungsanordnung des Paragraph 255 n, der BV 69 - so sie überhaupt anwendbar ist - durchbrochen wurde vergleiche dazu ebenfalls 9 ObA 7/07f).
4. Ob der Kläger vor Abschluss der Vertragsmustervereinbarung ausreichend beraten und aufgeklärt wurde, ist ebenso einzelfallbezogen zu beurteilen wie die Auslegung der Vertragsmustervereinbarung. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zeigt der Kläger nicht auf.
Anmerkung
E86225 8ObA25.07wSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/67 S 102 - zuvo 2008,102 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00025.07W.1217.000Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008