Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Paischer und Dr. Robert Schertler, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, gegen die beklagten Parteien 1.) Jürgen F*****, und 2.) (nunmehr) W***** AG *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen EUR 14.979 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 2.000), über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2007, GZ 4 R 4/07x-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. November 2006, GZ 4 Cg 40/05k-24, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger am 10. 7. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Deutschland als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten, von dessen Vater gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verletzt. Weitere Fahrzeuge waren an dem Unfall nicht beteiligt. Der Kläger erlitt ua eine geschlossene Oberarm-Schaftfraktur rechts mit Dislokation und eine Schlüsselbeintrümmerfraktur links. Er befand sich vom 11. 7. bis 21. 7. 2003, vom 22. 9. bis 26. 9. 2003 und vom 6. 10. bis 8. 10. 2004 in stationärer Behandlung und war vom 11. 7. 2003 bis 7. 3. 2004 im Krankenstand. Während des Krankenstandes wurde er per 14. 11. 2003 von seinem Dienstgeber gekündigt. In Kenntnis seiner Verletzungen und der bis Ende des Jahres 2003 eingetretenen Verletzungsfolgen erklärte der Kläger bis Ende 2003 gegenüber dem Erstbeklagten wiederholt, ?keinerlei Ansprüche aus dem Unfall gegen ihn geltend zu machen".
Der Kläger begehrte unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % Schadenersatz in Höhe von EUR 14.979 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Unfallgeschehen im Umfang von 50 %. Der Erstbeklagte sei auf Grund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen. Wegen des damaligen freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten sei nach dem Unfall die Polizei nicht verständigt worden. Über eindringliches Ersuchen des Erstbeklagten habe der Kläger im Krankenhaus unrichtige Angaben zum Unfallhergang gemacht. Er habe auf seine Ansprüche aber nicht verzichtet.
Die beklagten Parteien bestritten, wandten eine Gegenforderung ein und brachten vor, den Kläger treffe das Alleinverschulden, weil er infolge seiner Alkoholisierung während der Fahrt vom Beifahrersitz zwischen den Erstbeklagten und das Lenkrad gekippt sei. Dadurch habe der Erstbeklagte die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Außerdem seien der Erstbeklagte und der Kläger übereingekommen, wechselseitig keine Forderungen aus dem Unfall zu stellen. Erst nach dem Zerbrechen der Freundschaft und wegen finanzieller Schwierigkeiten habe sich der Kläger zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen entschlossen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging, ohne Feststellungen zum Unfallshergang zu treffen, vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen (insoweit unstrittigen) Sachverhalt aus und beurteilte diesen dahin, dass der Kläger auf sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Unfall rechtswirksam verzichtet habe. Der Anspruchsverzicht gegenüber dem Erstbeklagten wirke auch gegenüber der zweitbeklagten Partei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich des Erstbeklagten (mit Teilurteil) und hob sie mit Beschluss hinsichtlich der zweitbeklagten Partei zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Das Berufungsgericht vertrat in Anlehnung an die Entscheidung 2 Ob 45/89 die Rechtsansicht, dass der Verzicht des Klägers nur gegenüber dem Erstbeklagten, nicht aber auch gegenüber der zweitbeklagten Partei rechtswirksam sei. Es bedürfe daher der Klärung des Unfallherganges und der Höhe der geltend gemachten Ansprüche; auf die in der Berufungsbeantwortung erhobene Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Parteien sei vorerst noch nicht einzugehen.
Es ließ den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss mit der Begründung zu, die höchstgerichtliche Judikatur sei zu der Frage, ob im Verzicht des Verletzten gegenüber dem Unfalllenker auch ein Verzicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu erblicken sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Im Interesse der Rechtssicherheit sei insbesondere eine Auseinandersetzung mit den älteren Entscheidungen SZ 18/184 und JBl 1976, 369, aber auch mit der bei der Auslegung der Verzichtserklärung auf die Willenstheorie abstellenden Entscheidung SZ 40/27 ?wünschenswert".
Der von der zweitbeklagten Partei erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Das Berufungsgericht zeigt in der Zulassungsbegründung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt zutreffend nach dem gemäß Art 4 lit a des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Zulassungsstaates, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben (vgl Art 8 des Abkommens). Auch die Parteien sind von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen.
In dritter Instanz ist ferner nicht mehr strittig, dass der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten auf sämtliche (auch zukünftige) Schadenersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen verzichtet hat. Die Frage, ob dieser Verzicht auch die zweitbeklagte Partei von ihrer Haftung befreit, wirft aber aus den nachstehenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass wirkt gemäß § 894 ABGB idR nur diesem gegenüber, außer die Befreiung eines Mitschuldners ist mit Wirkung auch für die anderen Mitschuldner gemeint. Welche Wirkung beabsichtigt war, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (SZ 56/21; 2 Ob 45/89 = ZVR 1990/81; 6 Ob 229/04a; RIS-Justiz RS0017310; P. Bydlinski in KBB § 894 Rz 1 mwN; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 894 Rz 4). Dies gilt auch bei der Beurteilung, ob in einem Anspruchsverzicht gegenüber dem Lenker und/oder Halter auch ein solcher gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0014197).
Das Berufungsgericht hat sich dabei zutreffend an der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 2 Ob 45/89 orientiert. Aus den als Beleg für eine widersprüchliche Judikatur zitierten Entscheidungen SZ 18/184 und JBl 1976, 369 = ZVR 1976/226 geht keine davon abweichende Rechtsansicht hervor. Während ersterer ein ausdrücklich gegenüber beiden Mitschuldnern erklärter Verzicht des Geschädigten zugrunde lag, dessen Tragweite anhand der konkreten Begleitumstände (durch Auslegung) ermittelt wurde, hat der Oberste Gerichtshof in letzterer ausdrücklich das Erfordernis einer Auslegung der Verzichtserklärung betont. Dass diese in beiden Fällen jeweils zu anderen Ergebnissen als in der Entscheidung 2 Ob 45/89 führte, unterstreicht nur die Einzelfallbezogenheit der Auslegung von Erklärungen und Verträgen, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042555, RS0042776, RS0044298).
Nach überwiegender (und somit als herrschend anzusehender) Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist der Verzicht ein Vertrag, welcher der Annahme durch den Schuldner bedarf (RIS-Justiz RS0034122; Griss in KBB § 1444 Rz 2; Dullinger in Rummel, ABGB3 II/3 § 1444 Rz 3; Koziol/Welser13 II 108). Die Annahme eines Verzichts kann auch stillschweigend erfolgen, wobei bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt (7 Ob 223/07f mwN; vgl Dullinger aaO Rz 3). Der Verzicht kann auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) vereinbart werden (RIS-Justiz RS0014090; Dullinger aaO Rz 3). Für die Auslegung der Verzichtserklärung gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie. Entscheidend für das Verständnis der Erklärung ist demnach der objektive Erklärungswert und nicht der Wille des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers (2 Ob 45/89 mwN; RIS-Justiz RS0014205, RS0014236). Die - bei unentgeltlichem Verzicht - gelegentlich von der Willenstheorie ausgehende ältere Rechtsprechung (SZ 40/27; RIS-Justiz RS0014199) ist überholt und daher auch für den vorliegenden Fall nicht relevant.
Aber auch im Rekurs der zweitbeklagten Partei werden keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung dargetan:
Die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, erfüllt - von einer krassen Fehlbeurteilung der Vorinstanzen abgesehen - nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 223/07f; RIS-Justiz RS0107199). Dasselbe gilt für die im Wege der Auslegung vorzunehmende Beurteilung, ob der gegenüber einem Mitschuldner erklärte und von diesem angenommene Verzicht auch den anderen Mitschuldner erfassen soll. Nur im Falle eines unvertretbaren Auslegungsergebnisses wäre dieses aus Gründen der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren (RIS-Justiz RS0042776). Ein solches liegt aber hier nicht vor.
Nach der Rechtsprechung ist in die Auslegung der Aspekt miteinzubeziehen, ob der Schulderlass die gänzliche Befreiung des Mitschuldners, also auch die Hintanhaltung drohender Regressansprüche bezweckt; trifft dies zu, soll er auch dem anderen, im Innenverhältnis regressberechtigten Mitschuldner zugutekommen (SZ 18/184; 3 Ob 104/86; 6 Ob 229/04a; RIS-Justiz RS0017310 [T3]). In der Entscheidung 2 Ob 45/89 wurde ein derartiger Vertragszweck trotz bestehender Regressmöglichkeit verneint, weil sowohl dem Geschädigten als auch dem durch den Verzicht begünstigten Lenker klar war, dass der Geschädigte den Haftpflichtversicherer, wenn auch in Unkenntnis von dessen Regressmöglichkeit, in Anspruch nehmen wird. Im vorliegenden Fall steht ein solches Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten zwar nicht fest; Verzichtserklärungen sind aber nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen (RIS-Justiz RS0038546, RS0034121 [T1], RS0033976 [T3]; Griss aaO Rz 4; vgl auch Dullinger aaO Rz 5). Danach konnte ein redlicher Erklärungsempfänger die wiederholten Äußerungen des Klägers, er werde ?gegen ihn" keine Ansprüche erheben, selbst vor dem Hintergrund des damaligen freundschaftlichen Verhältnisses, das den Kläger - wie von ihm zugestanden - sogar zu falschen Angaben im Krankenhaus und zur (vorläufigen) Unterlassung der Anmeldung seiner Ansprüche bei der zweitbeklagten Partei bewog, nicht ohne weiteres im Sinne eines auch die zweitbeklagte Partei erfassenden Verzichtes verstehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Äußerungen (bis Ende 2003) - für den Erstbeklagten erkennbar - die Unfallfolgen in ihrer gesamten Tragweite noch gar nicht abschätzen konnte (er befand sich bis März 2004 im Krankenstand). Im Hinblick auf die gebotene einschränkende Auslegung ist dem Berufungsgericht jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. Die Rekursbehauptung, der Kläger habe einen ?generellen" Anspruchsverzicht erklärt, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher unbeachtlich.
Entgegen der Rechtsansicht der zweitbeklagten Partei hatte das Berufungsgericht infolge der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge des Klägers Feststellungsmängel auch ohne ausdrückliche Geltendmachung von Amts wegen wahrzunehmen (10 ObS 265/94; 3 Ob 136/00x; E. Kodek in Rechberger ZPO3 § 496 Rz 4). Da der erkennende Senat die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht billigt, ist es ihm verwehrt, der angeordneten Verfahrensergänzung entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0042179; E. Kodek aaO § 519 Rz 26).
Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen. Für einen Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO besteht kein Anlass, weil durch die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit eine abschließende und vom Ergebnis der Hauptsachenentscheidung unabhängige Erledigung des Rechtsmittels möglich war (2 Ob 155/06t; 2 Ob 194/07d ua).