Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas K*****, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak und Mag. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Versehrtenrente, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2007, GZ 12 Rs 95/07p-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 2007, GZ 3 Cgs 454/06b-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger ist seit 2002 Mitglied des Roten Kreuzes und seit dem Jahr 2005 ehrenamtlich als Freiwilligenkoordinator bei der Rot-Kreuz-Dienststelle E***** tätig. Einmal im Monat findet in dieser Dienststelle eine allgemeine Dienstbesprechung statt, an welcher der Ortsstellenleiter, der Dienststellenleiter, der Kläger als Freiwilligenkoordinator, der Vorstand und die freiwilligen Mitarbeiter teilnehmen.
Am 13. 9. 2006 fand eine zusätzliche Besprechung statt. Der Kläger wollte an diesem Tag zunächst telefonisch eine allfällige finanzielle Unterstützung für den von ihm organisierten Ausflug der freiwilligen Mitarbeiter zur Herbstdult nach P***** mit dem Dienststellenleiter abklären, vereinbarte dann aber mit diesem noch für den Nachmittag desselben Tages ein Treffen in der Dienststelle unter Einbeziehung des Ortsstellenleiters. Inhalt dieser Besprechung, die gegen 17.00 Uhr begann, waren neben der Finanzierung des Herbstausfluges auch die Organisation und Durchführung des für den 16. 9. 2006 geplanten „Grillfestes". Ein solches Grillfest wird üblicherweise einmal im Jahr im Innenhof des Gemeindegebäudes veranstaltet, in welchem auch die Rot-Kreuz-Dienststelle untergebracht ist. Eingeladen werden dazu auch die Feuerwehrkommandanten sowie die Bürgermeister der zur Gemeinde E***** gehörigen Sanitätsgemeinden, die mit dem Roten Kreuz zusammenarbeitenden Ärzte sowie Vertreter der Polizei und der Caritas. Ziel des Grillfestes ist die Pflege des Kontaktes mit befreundeten und sonstigen Organisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht. Üblicherweise werden zunächst allfällige Probleme besprochen und anschließend wird gegrillt. Einnahmen für das Rote Kreuz werden durch das Grillfest nicht erzielt.
Bei der Besprechung am 13. 9. 2006 wurde insbesondere die Einteilung der zur Abwicklung des Grillfestes notwendigen Besorgungen und sonstigen Tätigkeiten sowie der einzuladende Teilnehmerkreis (wer bzw welche Organisationen) besprochen. Sowohl die finanzielle Beteiligung der Ortsstelle am Herbstausflug als auch die Aufgabenverteilung beim Grillfest hätten auch telefonisch abgeklärt werden können. Auf dem Heimweg von der Besprechung am 13. 9. 2006 erlitt der Kläger gegen 17.50 Uhr mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde.
Mit Bescheid vom 15. 11. 2006 erkannte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Unfall des Klägers nicht als Arbeitsunfall an und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG bestehe.Mit Bescheid vom 15. 11. 2006 erkannte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Unfall des Klägers nicht als Arbeitsunfall an und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG bestehe.
Das Erstgericht wies das auf „Feststellung eines Arbeitsunfalles" und Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass das Österreichische Rote Kreuz ein privater gemeinnütziger Verein ist, welcher wiederum neun weitere Vereine - die Landesverbände - als Mitglieder hat. Für Oberösterreich führt dieser Verein den Namen „Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Oberösterreich", dessen Zielsetzung die Durchführung der in dem Genfer Abkommen und in den sonstigen Beschlüssen der Internationalen Rot-Kreuz-Konferenzen den nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz übertragenen Aufgaben für das Bundesland Oberösterreich in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Roten Kreuz ist. Satzungsgemäß vertritt der Landesverband die Idee des Roten Kreuzes in Oberösterreich vor der Öffentlichkeit und arbeitet mit allen Vereinigungen und Organisationen zusammen, die diesen Ideen ähnliche Ziele verfolgen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig und ist nicht auf Gewinn gerichtet. In Ausführung dieser Aufgaben obliegt dem Landesverband neben der Durchführung des Rettungs- und Krankentransportdienstes unter anderem die Organisation des Hilfs- und Rettungswesens, die Information der Bevölkerung über die Anliegen und die Tätigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes und die Durchführung aller Aufgaben und Tätigkeiten zur Aufbringung der Mittel.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass sich der Unfall weder im Rahmen der Ausbildung, der Übungen oder des Einsatzfalles (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG) noch bei einer sonstigen Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches des Roten Kreuzes (§ 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG) ereignet habe. Ausschlaggebend hiefür sei, dass von den satzungsmäßigen Aktivitäten des Landesverbandes eine Besprechung zur Finanzierung interner Freizeitveranstaltungen wie des Ausfluges zur Herbstdult nach P***** genauso wenig umfasst sei wie die Organisation eines Grillfestes, das für sämtliche Mitarbeiter der Rot-Kreuz-Dienststelle und für einige geladene Gäste, mit denen eine rege Zusammenarbeit bestehe, organisiert werde. Mangels Aufbringung finanzieller Mittel stelle die Besprechung zur Organisation derartiger Veranstaltungen auch keine vom Versicherungsschutz grundsätzlich umfasste sogenannte „Umgebungstätigkeit" dar. Insbesondere gehöre die Organisation des Grillfestes nicht zu den hauptsächlichen Aufgaben eines Freiwilligenkoordinators, nämlich dem Werben, Informieren und Betreuen von Interessenten an einer freiwilligen Mitarbeit beim Roten Kreuz. Auch die mit der Veranstaltung allenfalls verfolgte Mitarbeitermotivation reiche zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass ein persönliches Treffen zur Aufgabenverteilung bei der Organisation des Grillfestes nicht notwendig gewesen sei, sondern eine telefonische Absprache genügt hätte. Aus all diesen Gründen sei die Anerkennung des Unfalles des Klägers als Arbeitsunfall zu verneinen und das Klagebegehren abzuweisen.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass sich der Unfall weder im Rahmen der Ausbildung, der Übungen oder des Einsatzfalles (Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ASVG) noch bei einer sonstigen Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches des Roten Kreuzes (Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG) ereignet habe. Ausschlaggebend hiefür sei, dass von den satzungsmäßigen Aktivitäten des Landesverbandes eine Besprechung zur Finanzierung interner Freizeitveranstaltungen wie des Ausfluges zur Herbstdult nach P***** genauso wenig umfasst sei wie die Organisation eines Grillfestes, das für sämtliche Mitarbeiter der Rot-Kreuz-Dienststelle und für einige geladene Gäste, mit denen eine rege Zusammenarbeit bestehe, organisiert werde. Mangels Aufbringung finanzieller Mittel stelle die Besprechung zur Organisation derartiger Veranstaltungen auch keine vom Versicherungsschutz grundsätzlich umfasste sogenannte „Umgebungstätigkeit" dar. Insbesondere gehöre die Organisation des Grillfestes nicht zu den hauptsächlichen Aufgaben eines Freiwilligenkoordinators, nämlich dem Werben, Informieren und Betreuen von Interessenten an einer freiwilligen Mitarbeit beim Roten Kreuz. Auch die mit der Veranstaltung allenfalls verfolgte Mitarbeitermotivation reiche zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass ein persönliches Treffen zur Aufgabenverteilung bei der Organisation des Grillfestes nicht notwendig gewesen sei, sondern eine telefonische Absprache genügt hätte. Aus all diesen Gründen sei die Anerkennung des Unfalles des Klägers als Arbeitsunfall zu verneinen und das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass weder die Organisation des Ausfluges für die freiwilligen Mitarbeiter zur Herbstdult nach P***** noch die Veranstaltung eines internen, nur dem geselligen Zusammensein dienenden Grillfestes unter Unfallversicherungsschutz nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 7 lit a und b ASVG stehe. Eine derartige Veranstaltung - und deren Organisation - könne aber dann unter Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG stehen, wenn sich aus besonderen Umständen ein sachlicher Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der konkreten Hilfsorganisation ergebe. Das für 16. 9. 2006 geplante Grillfest habe eine derartige den satzungsmäßigen Aufgaben des Roten Kreuzes entsprechende Zwecksetzung gehabt. Es sei nämlich die Pflege des Kontaktes mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit bestehe, erklärtes Ziel dieser einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung gewesen. Dabei sollten mit den zu dieser Veranstaltung eingeladenen Feuerwehrkommandanten, den Bürgermeistern der zuständigen Sanitätsgemeinden, den in den Rettungsdienst eingebundenen Ärzten sowie Vertretern der Polizei und der Caritas auftretende (gemeinsame) Probleme besprochen werden. Auch wenn auf diese Weise keine Einnahmen für das Rote Kreuz erzielt werden sollten, hätte die dem gemütlichen Teil des gemeinsamen Grillens vorangehende Besprechung anstehender Probleme wohl unzweifelhaft der Organisation des örtlichen Hilfs- und Rettungswesens sowie der Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen, die ähnliche Ziele verfolgen (§ 2 Abs 2 der Satzung), dienen sollen. Die Teilnahme des Klägers an jener Dienstbesprechung am 13. 9. 2006, welche auch der Organisation des besagten Grillfestes (samt Einladungen) wesentlich gedient habe, sei daher nicht nur in einem zeitlichen und örtlichen, sondern auch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes gestanden. Bei dem Verkehrsunfall des Klägers, der sich auf der im unmittelbaren Anschluss an die Besprechung angetretenen Heimfahrt ereignet habe, handle es sich demnach um einen Arbeitsunfall im Sinn des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Besprechung auch telefonisch hätte durchgeführt werden können, da die konkret gewählte Vorgangsweise in Form eines persönlichen Treffens mit dem Dienststellenleiter abgestimmt gewesen sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für den erweiterten Unfallversicherungsschutz (Zusatzversicherung gemäß § 22a ASVG, Unentgeltlichkeit der Tätigkeit) stünden unstrittig fest. Die Sache sei jedoch noch nicht spruchreif, weil die Fassung des vom Kläger gestellten Klagebegehrens erörterungsbedürftig sei und auch Feststellungen über den Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers fehlten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass weder die Organisation des Ausfluges für die freiwilligen Mitarbeiter zur Herbstdult nach P***** noch die Veranstaltung eines internen, nur dem geselligen Zusammensein dienenden Grillfestes unter Unfallversicherungsschutz nach der hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und b ASVG stehe. Eine derartige Veranstaltung - und deren Organisation - könne aber dann unter Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG stehen, wenn sich aus besonderen Umständen ein sachlicher Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der konkreten Hilfsorganisation ergebe. Das für 16. 9. 2006 geplante Grillfest habe eine derartige den satzungsmäßigen Aufgaben des Roten Kreuzes entsprechende Zwecksetzung gehabt. Es sei nämlich die Pflege des Kontaktes mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit bestehe, erklärtes Ziel dieser einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung gewesen. Dabei sollten mit den zu dieser Veranstaltung eingeladenen Feuerwehrkommandanten, den Bürgermeistern der zuständigen Sanitätsgemeinden, den in den Rettungsdienst eingebundenen Ärzten sowie Vertretern der Polizei und der Caritas auftretende (gemeinsame) Probleme besprochen werden. Auch wenn auf diese Weise keine Einnahmen für das Rote Kreuz erzielt werden sollten, hätte die dem gemütlichen Teil des gemeinsamen Grillens vorangehende Besprechung anstehender Probleme wohl unzweifelhaft der Organisation des örtlichen Hilfs- und Rettungswesens sowie der Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen, die ähnliche Ziele verfolgen (Paragraph 2, Absatz 2, der Satzung), dienen sollen. Die Teilnahme des Klägers an jener Dienstbesprechung am 13. 9. 2006, welche auch der Organisation des besagten Grillfestes (samt Einladungen) wesentlich gedient habe, sei daher nicht nur in einem zeitlichen und örtlichen, sondern auch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes gestanden. Bei dem Verkehrsunfall des Klägers, der sich auf der im unmittelbaren Anschluss an die Besprechung angetretenen Heimfahrt ereignet habe, handle es sich demnach um einen Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Besprechung auch telefonisch hätte durchgeführt werden können, da die konkret gewählte Vorgangsweise in Form eines persönlichen Treffens mit dem Dienststellenleiter abgestimmt gewesen sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für den erweiterten Unfallversicherungsschutz (Zusatzversicherung gemäß Paragraph 22 a, ASVG, Unentgeltlichkeit der Tätigkeit) stünden unstrittig fest. Die Sache sei jedoch noch nicht spruchreif, weil die Fassung des vom Kläger gestellten Klagebegehrens erörterungsbedürftig sei und auch Feststellungen über den Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers fehlten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zum erweiterten Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG im Zusammenhang mit der Organisation einer auch der Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen dienenden Festveranstaltung fehle.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zum erweiterten Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG im Zusammenhang mit der Organisation einer auch der Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen dienenden Festveranstaltung fehle.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung, in der er beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, es komme entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes darauf an, ob bei dem Grillfest - als Betriebsveranstaltung der Hilfsorganisation - die für den Versicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen notwendigen Voraussetzungen (Teilnahme leitender Mitglieder, ein gewisser Verpflichtungscharakter, Teilnehmerquote usw) gegeben seien. Diese Voraussetzungen ließen sich im konkreten Fall nicht feststellen oder seien jedenfalls im bisherigen Verfahren nicht hinreichend festgestellt worden. Von diesen Voraussetzungen hänge es auch ab, ob eine Betriebsveranstaltung tatsächlich wesentlich der Kontaktpflege mit anderen Organisationen diene oder ob die Teilnahme, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, doch im Wesentlichen eigenwirtschaftlichen Charakter ohne satzungsmäßige Deckung habe.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
„a) in Ausübung der den Mitgliedern ... des Österreichischen Roten Kreuzes ... im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ...
b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß § 22a Abs 4 erster Satz stellen."b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in Litera a, genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz stellen."
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob dem Kläger Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG zukommt. Der Zweck dieser mit der 53. ASVG-Novelle (BGBl 1996/411) eingeführten und mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) erweiterten Bestimmung liegt darin, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die zuvor nicht geschützt gewesen waren, weil sie nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind, sondern im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen. Nach den Gesetzesmaterialien zur 55. ASVG-Novelle (RV 1234 BlgNR 20. GP 29) soll sich zukünftig der erweiterte Unfallversicherungsschutz auf alle Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches der einschlägigen Organisationen erstrecken. In diesem Sinne sollen die Mitglieder dieser Organisationen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten"), Versicherungsschutz genießen (Teschner/Widlar, MGA ASVG 91. Erg-Lfg Anm 3k zu § 176; 10 ObS 63/07y; 10 ObS 208/03s = SSV-NF 17/122 mwN). Geschützt sind somit auch hier nur „Tätigkeiten", die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Es steht daher, wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst entschieden hat, die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck dieser Hilfsorganisation ergäbe, nicht unter dem Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG (10 ObS 63/07y).Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob dem Kläger Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG zukommt. Der Zweck dieser mit der 53. ASVG-Novelle (BGBl 1996/411) eingeführten und mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) erweiterten Bestimmung liegt darin, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die zuvor nicht geschützt gewesen waren, weil sie nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind, sondern im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen. Nach den Gesetzesmaterialien zur 55. ASVG-Novelle Regierungsvorlage 1234 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29) soll sich zukünftig der erweiterte Unfallversicherungsschutz auf alle Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches der einschlägigen Organisationen erstrecken. In diesem Sinne sollen die Mitglieder dieser Organisationen etwa auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten"), Versicherungsschutz genießen (Teschner/Widlar, MGA ASVG 91. Erg-Lfg Anmerkung 3k zu Paragraph 176 ;, 10 ObS 63/07y; 10 ObS 208/03s = SSV-NF 17/122 mwN). Geschützt sind somit auch hier nur „Tätigkeiten", die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Es steht daher, wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst entschieden hat, die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck dieser Hilfsorganisation ergäbe, nicht unter dem Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG (10 ObS 63/07y).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von dem, welcher der Entscheidung 10 ObS 63/07y zugrundelag, nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes aber insofern doch ganz wesentlich, als die hier für den 16. 9. 2006 geplante Veranstaltung erklärtermaßen die Pflege des Kontaktes mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht, zum Ziel hatte. Dazu sollten im Rahmen dieser Veranstaltung zunächst aufgetretene Probleme mit den Feuerwehrkommandanten und Bürgermeistern der zur Dienststelle gehörenden Gemeinden, den Polizisten, den in den Rettungsdienst eingebundenen Ärzten und Vertretern der Caritas besprochen werden. Anschließend sollte dieses Zusammentreffen bei einem gemeinsamen Grillen gemütlich ausklingen. Diese Veranstaltung sollte damit wesentlich den in der Satzung (§ 2) näher umschriebenen Aufgaben des Roten Kreuzes, insbesondere der Organisation des örtlichen Hilfs- und Rettungswesens sowie der Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen, dienen. Die Teilnahme des Klägers an der Dienstbesprechung am 13. 9. 2006, bei der die Organisation dieser für den 16. 9. 2006 geplanten Veranstaltung (Besprechung mit anschließendem Grillfest) besprochen wurde, stand daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes. Daran vermag der Umstand, dass bei dieser Besprechung auch die Frage der Finanzierung eines Ausfluges der freiwilligen Mitarbeiter zur Herbstdult nach P***** erörtert wurde, schon deshalb nichts zu ändern, da die Besprechung jedenfalls auch wesentlich der Organisation der für den 16. 9. 2006 geplanten Veranstaltung diente. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die vom Kläger in seiner Rekursbeantwortung vertretene Ansicht, wonach auch die Organisation dieser Reise sowie die Teilnahme an diesem Betriebsausflug nach P***** vom Unfallversicherungsschutz umfasst seien. Soweit die Beklagte die für den 16. 9. 2006 geplante Veranstaltung als eine rein betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewertet und nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beurteilt wissen will, lässt sie den von den Vorinstanzen ausdrücklich festgestellten, darüber hinausgehenden Zweck dieser Veranstaltung (Kontaktpflege sowie Besprechung anstehender Probleme mit dem erwähnten Personenkreis) außer Betracht. Da sich der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nach der Bestimmung des § 176 Abs 5 ASVG iVm § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch auf die damit im Zusammenhang stehenden Wege zum und vom Ort der Ausübung dieser Pflichten erstreckt, stand der vom Kläger auf der Heimfahrt von dieser Besprechung erlittene Verkehrsunfall nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unter Unfallversicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG.Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von dem, welcher der Entscheidung 10 ObS 63/07y zugrundelag, nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes aber insofern doch ganz wesentlich, als die hier für den 16. 9. 2006 geplante Veranstaltung erklärtermaßen die Pflege des Kontaktes mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht, zum Ziel hatte. Dazu sollten im Rahmen dieser Veranstaltung zunächst aufgetretene Probleme mit den Feuerwehrkommandanten und Bürgermeistern der zur Dienststelle gehörenden Gemeinden, den Polizisten, den in den Rettungsdienst eingebundenen Ärzten und Vertretern der Caritas besprochen werden. Anschließend sollte dieses Zusammentreffen bei einem gemeinsamen Grillen gemütlich ausklingen. Diese Veranstaltung sollte damit wesentlich den in der Satzung (Paragraph 2,) näher umschriebenen Aufgaben des Roten Kreuzes, insbesondere der Organisation des örtlichen Hilfs- und Rettungswesens sowie der Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen, dienen. Die Teilnahme des Klägers an der Dienstbesprechung am 13. 9. 2006, bei der die Organisation dieser für den 16. 9. 2006 geplanten Veranstaltung (Besprechung mit anschließendem Grillfest) besprochen wurde, stand daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes. Daran vermag der Umstand, dass bei dieser Besprechung auch die Frage der Finanzierung eines Ausfluges der freiwilligen Mitarbeiter zur Herbstdult nach P***** erörtert wurde, schon deshalb nichts zu ändern, da die Besprechung jedenfalls auch wesentlich der Organisation der für den 16. 9. 2006 geplanten Veranstaltung diente. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die vom Kläger in seiner Rekursbeantwortung vertretene Ansicht, wonach auch die Organisation dieser Reise sowie die Teilnahme an diesem Betriebsausflug nach P***** vom Unfallversicherungsschutz umfasst seien. Soweit die Beklagte die für den 16. 9. 2006 geplante Veranstaltung als eine rein betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewertet und nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beurteilt wissen will, lässt sie den von den Vorinstanzen ausdrücklich festgestellten, darüber hinausgehenden Zweck dieser Veranstaltung (Kontaktpflege sowie Besprechung anstehender Probleme mit dem erwähnten Personenkreis) außer Betracht. Da sich der Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG nach der Bestimmung des Paragraph 176, Absatz 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG auch auf die damit im Zusammenhang stehenden Wege zum und vom Ort der Ausübung dieser Pflichten erstreckt, stand der vom Kläger auf der Heimfahrt von dieser Besprechung erlittene Verkehrsunfall nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unter Unfallversicherungsschutz im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluss war daher zu bestätigen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E86356European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00153.07H.1218.000Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011