TE OGH 2007/12/18 11Os151/07a

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zaga P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 2007, GZ 503 Hv 78/07m-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, und des Verteidigers Mag. Duensing zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zaga P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins,, 161 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 2007, GZ 503 Hv 78/07m-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, und des Verteidigers Mag. Duensing zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 2007, GZ 503 Hv 78/07m-12, verletzt durch die Subsumtion der im Punkt I 2 des Schuldspruchs umschriebenen Tatumstände unter § 157 StGB das Gesetz in der genannten Bestimmung.Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 2007, GZ 503 Hv 78/07m-12, verletzt durch die Subsumtion der im Punkt römisch eins 2 des Schuldspruchs umschriebenen Tatumstände unter Paragraph 157, StGB das Gesetz in der genannten Bestimmung.

Dieses Urteil, das sonst unberührt bleibt, wird im Schuldspruch I 2 sowie im Strafausspruch aufgehoben.Dieses Urteil, das sonst unberührt bleibt, wird im Schuldspruch römisch eins 2 sowie im Strafausspruch aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 2007, GZ 503 Hv 78/07m-12, wurde Zaga P***** ua des „Vergehens" (richtig: Verbrechens) der Schädigung fremder Gläubiger nach §§ 157, 161 StGB (I 2) schuldig erkannt. Demnach hat sie - soweit vorliegend von Bedeutung - am 31. Mai 2006 als Geschäftsführerin der M***** GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt, indem sie an ihren Vater Momcilo B***** und ihre Schwiegermutter Ljubina P***** Darlehensrückzahlungen in der Höhe von insgesamt 48.000 Euro leistete.Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 14. Mai 2007, GZ 503 Hv 78/07m-12, wurde Zaga P***** ua des „Vergehens" (richtig: Verbrechens) der Schädigung fremder Gläubiger nach Paragraphen 157,, 161 StGB (römisch eins 2) schuldig erkannt. Demnach hat sie - soweit vorliegend von Bedeutung - am 31. Mai 2006 als Geschäftsführerin der M***** GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt, indem sie an ihren Vater Momcilo B***** und ihre Schwiegermutter Ljubina P***** Darlehensrückzahlungen in der Höhe von insgesamt 48.000 Euro leistete.

Rechtliche Beurteilung

Der zitierte (beim in gekürzter Form ausgefertigten Urteil allein bedeutsame - RIS-Justiz RS0101734) Ausspruch, welcher Tat Zaga P***** laut Punkt I 2 schuldig befunden wurde, bezeichnet keine tragfähigen Tatumstände für die - unkritisch aus dem Strafantrag (ON 8) übernommene - rechtliche Unterstellung der bezeichneten, dem Wortlaut nach die Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB darstellenden Tat unter § 157 StGB und verstößt somit - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - gegen das Gesetz.Der zitierte (beim in gekürzter Form ausgefertigten Urteil allein bedeutsame - RIS-Justiz RS0101734) Ausspruch, welcher Tat Zaga P***** laut Punkt römisch eins 2 schuldig befunden wurde, bezeichnet keine tragfähigen Tatumstände für die - unkritisch aus dem Strafantrag (ON 8) übernommene - rechtliche Unterstellung der bezeichneten, dem Wortlaut nach die Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB darstellenden Tat unter Paragraph 157, StGB und verstößt somit - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - gegen das Gesetz.

Über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil in diesem Umfang einschließlich des Strafausspruches aufzuheben und dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 415).Über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil in diesem Umfang einschließlich des Strafausspruches aufzuheben und dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 415).

Anmerkung

E86107 11Os151.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00151.07A.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20071218_OGH0002_0110OS00151_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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