TE OGH 2007/12/18 1Ob260/07b

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei X***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 296.080,38 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. August 2007, GZ 5 R 144/07v-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Vereinbarungen über den Gerichtsstand nach § 104 JN im Zweifel keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern einen Wahlgerichtsstand zu Gunsten des Gläubigers begründen (RIS-Justiz RS0046791; RS0047250; RS0046840; RS0046837; zur Auslegung vgl 1 Ob 25/05s). Dass im Anwendungsbereich zwischenstaatlicher bzw europäischer Regelungen von einer widerleglichen Vermutung für die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes auszugehen ist (vgl 6 Ob 275/01m), vermag daran nichts zu ändern, weil diese Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sind und überdies inhaltlich differieren, zumal von ausschließlicher Zuständigkeit zwar im Art 23 Abs 1 EuGVVO und im Art 17 EuGVÜ die Rede ist, nicht aber im § 104 JN.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Vereinbarungen über den Gerichtsstand nach Paragraph 104, JN im Zweifel keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern einen Wahlgerichtsstand zu Gunsten des Gläubigers begründen (RIS-Justiz RS0046791; RS0047250; RS0046840; RS0046837; zur Auslegung vergleiche 1 Ob 25/05s). Dass im Anwendungsbereich zwischenstaatlicher bzw europäischer Regelungen von einer widerleglichen Vermutung für die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes auszugehen ist vergleiche 6 Ob 275/01m), vermag daran nichts zu ändern, weil diese Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sind und überdies inhaltlich differieren, zumal von ausschließlicher Zuständigkeit zwar im Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO und im Artikel 17, EuGVÜ die Rede ist, nicht aber im Paragraph 104, JN.

Anmerkung

E862801Ob260.07b

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.867XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00260.07B.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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