TE OGH 2007/12/18 11Os137/07t

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dumitru M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. August 2007, GZ 041 Hv 49/07k-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dumitru M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. August 2007, GZ 041 Hv 49/07k-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Dumitru M***** (zu I.) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und (zu II.) der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach §§ 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Dumitru M***** (zu römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und (zu römisch II.) der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach Paragraphen 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge

I. gewerbsmäßig ein- und ausgeführt, indem er die nachgenannten Suchtgiftmengen aus den Niederlanden nach Österreich verbrachte, und zwarrömisch eins. gewerbsmäßig ein- und ausgeführt, indem er die nachgenannten Suchtgiftmengen aus den Niederlanden nach Österreich verbrachte, und zwar

1. Mitte August 2006 100 Gramm „Speed" (10 Gramm Amphetamin Reinsubstanz),

2. Ende August 2006 100 Gramm „Speed" (10 Gramm Amphetamin Reinsubstanz),

3. Anfang September 1000 Stück Ecstasy-Tabletten, 1 kg Cannabis (20 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) sowie 350 Gramm „Speed" (35 Gramm Amphetamin Reinsubstanz),

II. gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt oder in Verkehr zu setzen versucht, indem errömisch II. gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt oder in Verkehr zu setzen versucht, indem er

1. Mitte August 2006 in Salzburg 100 Gramm „Speed" (10 Gramm Amphetamin Reinsubstanz) an Rene L***** verkaufte,

2. Ende August 2006 in Wien 100 Gramm „Speed" (10 Gramm Amphetamin Reinsubstanz) an Rene L***** verkaufte,

3. Anfang September 2006 in Wien 380 Ecstasy-Tabletten, 1 kg Cannabis (20 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) und 350 Gramm „Speed" (35 Gramm Amphetamin Reinsubstanz) an Rene L***** verkaufte,

4. Anfang September 2006 in Wien weitere 620 Ecstasy-Tabletten zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge nach Z 3 zeigt keinen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 271 StPO auf. Ein solcher ist nur die Unterlassung der Erstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls überhaupt (vgl Danek, WK-StPO § 271 Rz 5), nicht hingegen die hier kritisierte Unterlassung der Zustellung der Protokolle über die Hauptverhandlungen am 11. April und 5. Juni 2007 an den Verteidiger. Diesem wäre es zur Wahrung seiner Rechte unbenommen gewesen, in der Hauptverhandlung am 3. August 2007 einen Antrag auf Vertagung zu stellen, um seine Rechte bei der Befragung von Zeugen besser wahrnehmen zu können. Die allfällige Abweisung des Antrags wiederum hätte er unter dem Aspekt der Z 4 bekämpfen können. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Schöffengericht mit den Aussagen der Zeugen Margarete St*****, Anja und Hermanus T***** und Rene L***** eingehend auseinandergesetzt und ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen dargelegt, aus welchen Gründen es einzelnen Angaben gefolgt ist, anderen aber nicht. Einer noch ausführlicheren Erörterung bedurfte es schon in Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht. Die Beschwerde bekämpft mit ihrer Kritik lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, zeigt keinen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen Paragraph 271, StPO auf. Ein solcher ist nur die Unterlassung der Erstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls überhaupt vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 5), nicht hingegen die hier kritisierte Unterlassung der Zustellung der Protokolle über die Hauptverhandlungen am 11. April und 5. Juni 2007 an den Verteidiger. Diesem wäre es zur Wahrung seiner Rechte unbenommen gewesen, in der Hauptverhandlung am 3. August 2007 einen Antrag auf Vertagung zu stellen, um seine Rechte bei der Befragung von Zeugen besser wahrnehmen zu können. Die allfällige Abweisung des Antrags wiederum hätte er unter dem Aspekt der Ziffer 4, bekämpfen können. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Schöffengericht mit den Aussagen der Zeugen Margarete St*****, Anja und Hermanus T***** und Rene L***** eingehend auseinandergesetzt und ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen dargelegt, aus welchen Gründen es einzelnen Angaben gefolgt ist, anderen aber nicht. Einer noch ausführlicheren Erörterung bedurfte es schon in Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht. Die Beschwerde bekämpft mit ihrer Kritik lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit einer eigenständigen Gewichtung des Beweiswertes der Aussagen der angeführten Zeugen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet das Fehlen „ausreichender" Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Richtung Gewerbsmäßigkeit, legt aber nicht dar, welche über die getroffenen Konstatierungen (US 9) hinaus sie vermisst. Soweit sie die Beweiswürdigung dazu für nicht überzeugend erachtet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit einer eigenständigen Gewichtung des Beweiswertes der Aussagen der angeführten Zeugen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet das Fehlen „ausreichender" Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Richtung Gewerbsmäßigkeit, legt aber nicht dar, welche über die getroffenen Konstatierungen (US 9) hinaus sie vermisst. Soweit sie die Beweiswürdigung dazu für nicht überzeugend erachtet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

In gleicher Weise orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den tatsächlichen Annahmen der Tatrichter, indem sie mit eigenständiger Beweiswürdigung die im Urteil getroffenen Feststellungen zur großen Menge bestreitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen resultiert (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen resultiert (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86102 11Os137.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00137.07T.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20071218_OGH0002_0110OS00137_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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