TE OGH 2007/12/18 10ObS158/07v

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred S*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas ua Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2007, GZ 12 Rs 78/07p-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber vermag keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:Der Revisionswerber vermag keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

Zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels führt er aus, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 315/02z, auf die sich das Berufungsgericht stütze, weiche von der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen oberstgerichtlichen Entscheidung 10 ObS 186/97v ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG durch den Angestelltenberuf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (RIS-Justiz RS0084943; vgl RS0084904). In der Senatsentscheidung 10 ObS 315/02z wurde ausgesprochen, dass bei einer Beschäftigungsdauer von acht Monaten - nach einem Berufswechsel - nicht von einer nur vorübergehenden Ausübung des Angestelltenberufs die Rede sein kann. Das ausnahmsweise Abstellen auf einen früher ausgeübten, aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen Beruf wurde jedenfalls dann abgelehnt, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf mehrere Jahre ausgeübt wurde (10 ObS 219/93 = SSV-NF 8/45), weil nach einer entsprechend langen Zeit der Ausübung einer anderen Beschäftigung davon auszugehen ist, dass sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dieser möglich wäre; er hat sich dann endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet (10 ObS 74/03k mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird das Verweisungsfeld gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG durch den Angestelltenberuf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (RIS-Justiz RS0084943; vergleiche RS0084904). In der Senatsentscheidung 10 ObS 315/02z wurde ausgesprochen, dass bei einer Beschäftigungsdauer von acht Monaten - nach einem Berufswechsel - nicht von einer nur vorübergehenden Ausübung des Angestelltenberufs die Rede sein kann. Das ausnahmsweise Abstellen auf einen früher ausgeübten, aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen Beruf wurde jedenfalls dann abgelehnt, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf mehrere Jahre ausgeübt wurde (10 ObS 219/93 = SSV-NF 8/45), weil nach einer entsprechend langen Zeit der Ausübung einer anderen Beschäftigung davon auszugehen ist, dass sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden und erkennbar auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn ihm dieser möglich wäre; er hat sich dann endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet (10 ObS 74/03k mwN).

In der in SSV-NF 11/113 veröffentlichten Entscheidung 10 ObS 186/97 hat der Oberste Gerichtshof angenommen, dass die von einer kaufmännischen Angestellten zuletzt etwa drei Jahre lang ohne zusätzliche Ausbildung ausgeübte Tätigkeit einer Lernhilfe für Kinder als bloß vorübergehend anzusehen sei und keine Lösung von dem früher überwiegend ausgeübten Beruf der kaufmännischen Angestellten bedeute, dies umso mehr, als es sich um eine Halbtagsbeschäftigung mit relativ geringer Entlohnung handelte. Als zuletzt ausgeübter Beruf der dortigen Klägerin wurde jener der kaufmännischen Angestellten betrachtet, weshalb ihr eine Verweisung auf einen anderen kaufmännischen Beruf zugemutet wurde. Es wurde also nicht (allein) die zeitliche Komponente als maßgeblich angesehen, sondern es wurden weitere Umstände (Halbtagsbeschäftigung ohne zusätzliche Ausbildung mit geringer Entlohnung) herangezogen, die trotz der dreijährigen Ausübung die Annahme rechtfertigten, dass sich die Versicherte nicht von ihrem früheren Beruf als kaufmännische Angestellte gelöst hatte (10 ObS 74/03k).

Es hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere, als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger, der nach der Beendigung seiner jahrelangen Tätigkeit als Kundendiensttechniker im Februar 2003 längere Zeit arbeitslos, von November 2004 bis Dezember 2005 (13 Monate) als Versicherungsberater im Außendienst tätig und danach nicht mehr berufstätig war, sich von seiner Tätigkeit als Kundendiensttechniker gelöst hat und erkennbar nicht mehr auf diesen Berufsweg zurückkehren will, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt.

Textnummer

E86251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00158.07V.1218.000

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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