Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache der Iveta K*****, Slowakische Republik, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, betreffend das Verfahren GZ 1 Nc 141/05f des Bezirksgerichtes Liesing wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2007, GZ 39 R 209/06h-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 12. Dezember 2005, GZ 1 Nc 141/05f-4, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidungen verbundenen Verfahren 6 C 1745/04x und 6 C 1805/04w je des Bezirksgerichtes Liesing lehnte die Ablehnungswerberin die Prozessrichterin wegen Befangenheit ab.
Mit Beschluss vom 12. 12. 2005 wies der Vertreter des Vorstehers des Bezirksgerichtes Liesing den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück. Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss von der Ablehnungswerberin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 40/04m; 10 Ob 3/05x; RIS-Justiz RS0074402, RS0098751).Der gegen diesen Beschluss von der Ablehnungswerberin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 40/04m; 10 Ob 3/05x; RIS-Justiz RS0074402, RS0098751).
Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde - das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E8635310Ob112.07dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.833 = EFSlg 117.837XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00112.07D.1218.000Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009