TE OGH 2007/12/18 10Ob112/07d

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache der Iveta K*****, Slowakische Republik, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, betreffend das Verfahren GZ 1 Nc 141/05f des Bezirksgerichtes Liesing wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2007, GZ 39 R 209/06h-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 12. Dezember 2005, GZ 1 Nc 141/05f-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidungen verbundenen Verfahren 6 C 1745/04x und 6 C 1805/04w je des Bezirksgerichtes Liesing lehnte die Ablehnungswerberin die Prozessrichterin wegen Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 12. 12. 2005 wies der Vertreter des Vorstehers des Bezirksgerichtes Liesing den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück. Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss von der Ablehnungswerberin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 40/04m; 10 Ob 3/05x; RIS-Justiz RS0074402, RS0098751).Der gegen diesen Beschluss von der Ablehnungswerberin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 40/04m; 10 Ob 3/05x; RIS-Justiz RS0074402, RS0098751).

Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde - das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E8635310Ob112.07d

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.833 = EFSlg 117.837XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00112.07D.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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