Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. September 2007, GZ 4 Hv 127/07x-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. September 2007, GZ 4 Hv 127/07x-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard L***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard L***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch II) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB (römisch III) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Belang - zu I. am 13. Juni 2007 in Graz den Markus H***** unter Vorhalt seines in Brusthöhe gehaltenen und geöffneten Butterfly-Messers mit einer Klingenlänge von 13 cm mit den Worten „Du rufst jetzt sicher nicht die Rettung!", wobei er während dieser Drohung mit dem geöffneten Messer auf diesen zuging, sohin unter Bedachtnahme auf die verwendete Waffe, die gesetzte Geste und das weitere Verhalten mit dem Tod „bzw zumindest mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung" bedroht und ihn zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Rettung, genötigt.Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Belang - zu römisch eins. am 13. Juni 2007 in Graz den Markus H***** unter Vorhalt seines in Brusthöhe gehaltenen und geöffneten Butterfly-Messers mit einer Klingenlänge von 13 cm mit den Worten „Du rufst jetzt sicher nicht die Rettung!", wobei er während dieser Drohung mit dem geöffneten Messer auf diesen zuging, sohin unter Bedachtnahme auf die verwendete Waffe, die gesetzte Geste und das weitere Verhalten mit dem Tod „bzw zumindest mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung" bedroht und ihn zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Rettung, genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen als Mängelrüge (Z 5) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sieht die Feststellungen des Schöffengerichtes als undeutlich und widersprüchlich, ja „den logischen Denkgesetzen nach" als auszuschließen an, „zumal Richard L***** entweder, wie das Erstgericht ausführte, vor dem Zeugen H***** stehend oder eben aus der Entfernung auf ihn zugehend war". Welche entscheidende Tatsache damit angesprochen werden soll, bleibt im Dunkeln. Überdies ist dem bekämpften Urteil in keiner Weise zu entnehmen, der Rechtsmittelwerber sei so knapp vor dem Nötigungsopfer gestanden, dass ein Zugehen auf dieses nicht möglich gewesen wäre (US 5, 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde (deren Antragstellung nach § 288a StPO nach dem Verfahrensablauf unverständlich ist) war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die dagegen als Mängelrüge (Ziffer 5,) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sieht die Feststellungen des Schöffengerichtes als undeutlich und widersprüchlich, ja „den logischen Denkgesetzen nach" als auszuschließen an, „zumal Richard L***** entweder, wie das Erstgericht ausführte, vor dem Zeugen H***** stehend oder eben aus der Entfernung auf ihn zugehend war". Welche entscheidende Tatsache damit angesprochen werden soll, bleibt im Dunkeln. Überdies ist dem bekämpften Urteil in keiner Weise zu entnehmen, der Rechtsmittelwerber sei so knapp vor dem Nötigungsopfer gestanden, dass ein Zugehen auf dieses nicht möglich gewesen wäre (US 5, 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde (deren Antragstellung nach Paragraph 288 a, StPO nach dem Verfahrensablauf unverständlich ist) war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Das Erstgericht verkannte zwar, dass die Bestimmung des § 39 StGB keine Veränderung des Strafrahmens bewirkt, sondern bloß eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift darstellt (SSt 46/40 [verst Sen]; 11 Os 120/06s uva). Die Annahme eines falschen Strafrahmens zwingt aber zu keiner amtswegigen Maßnahme nach § 281 Abs 1 Z 11, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO, weil diesem Umstand bei der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0119220, jüngst 13 Os 64/07x; vom Ansatz anders, weil bei Strafe innerhalb des Normalrahmens überhaupt keine Nichtigkeit annehmend, 12 Os 55/04 und 12 Os 25/05a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 712 und 11 Os 89/04, 11 Os 120/06s, 11 Os 124/06d). Die Zitierung des § 39 StGB im Urteilsspruch ohne Verhängung einer das Normalmaß übersteigenden Strafe war überdies überflüssig, belastete jedoch den Angeklagten nicht (jüngst 12 Os 89/07s mwN). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Das Erstgericht verkannte zwar, dass die Bestimmung des Paragraph 39, StGB keine Veränderung des Strafrahmens bewirkt, sondern bloß eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift darstellt (SSt 46/40 [verst Sen]; 11 Os 120/06s uva). Die Annahme eines falschen Strafrahmens zwingt aber zu keiner amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO, weil diesem Umstand bei der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0119220, jüngst 13 Os 64/07x; vom Ansatz anders, weil bei Strafe innerhalb des Normalrahmens überhaupt keine Nichtigkeit annehmend, 12 Os 55/04 und 12 Os 25/05a; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 712 und 11 Os 89/04, 11 Os 120/06s, 11 Os 124/06d). Die Zitierung des Paragraph 39, StGB im Urteilsspruch ohne Verhängung einer das Normalmaß übersteigenden Strafe war überdies überflüssig, belastete jedoch den Angeklagten nicht (jüngst 12 Os 89/07s mwN). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86418 11Os142.07bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00142.07B.1218.000Dokumentnummer
JJT_20071218_OGH0002_0110OS00142_07B0000_000