Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Arno R. Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 33.514,45 EUR s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2007, GZ 5 R 127/07x-27, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Mai 2007, GZ 43 Cg 75/06t-21, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.Die beklagte Partei vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen.
Mag auch die ausdrückliche oder konkludente Erklärung eines Bindungs- oder Abschlusswillens für das Zustandekommen eines Vertrags, vor allem aber zur Beurteilung des Endes von Vertragsverhandlungen von Bedeutung sein (5 Ob 73/73 = JBl 1973, 617 uva; RIS-Justiz RS0038607, besonders [T1 und T7]; Rummel in Rummel³, § 861 ABGB Rz 5 mwN), kann doch die Revisionswerberin keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nennen, von der die zweite Instanz abgewichen wäre. Dass nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Einzelfalls an einem zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Abschlusswillen der Parteien zu zweifeln wäre, legt sie nicht dar. Auch mit der in Wahrheit auf die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinauslaufenden Behauptung einer Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen. Das Wesen einer Aktenwidrigkeit, nämlich ein dem Berufungsgericht bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufener Irrtum, der aus den Prozessakten selbst behebbar wäre (E. Kodek in Rechberger³, § 503 ZPO Rz 17 mwN), wird nicht einmal abstrakt geltend gemacht. Zudem räumt die beklagte Partei selbst ein, dass die Feststellungen zum Umfang des Werkauftrags von der Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei gedeckt sind. Sie lässt aber auch außer Acht, dass schon das Erstgericht - durch die von den seinigen abweichenden Feststellungen der zweiten Instanz unberührte - Sachverhaltsannahmen zur Einigung über den Werklohn traf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mag auch die ausdrückliche oder konkludente Erklärung eines Bindungs- oder Abschlusswillens für das Zustandekommen eines Vertrags, vor allem aber zur Beurteilung des Endes von Vertragsverhandlungen von Bedeutung sein (5 Ob 73/73 = JBl 1973, 617 uva; RIS-Justiz RS0038607, besonders [T1 und T7]; Rummel in Rummel³, Paragraph 861, ABGB Rz 5 mwN), kann doch die Revisionswerberin keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nennen, von der die zweite Instanz abgewichen wäre. Dass nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Einzelfalls an einem zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Abschlusswillen der Parteien zu zweifeln wäre, legt sie nicht dar. Auch mit der in Wahrheit auf die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinauslaufenden Behauptung einer Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen. Das Wesen einer Aktenwidrigkeit, nämlich ein dem Berufungsgericht bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufener Irrtum, der aus den Prozessakten selbst behebbar wäre (E. Kodek in Rechberger³, Paragraph 503, ZPO Rz 17 mwN), wird nicht einmal abstrakt geltend gemacht. Zudem räumt die beklagte Partei selbst ein, dass die Feststellungen zum Umfang des Werkauftrags von der Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei gedeckt sind. Sie lässt aber auch außer Acht, dass schon das Erstgericht - durch die von den seinigen abweichenden Feststellungen der zweiten Instanz unberührte - Sachverhaltsannahmen zur Einigung über den Werklohn traf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E861893Ob262.07mSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.219XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00262.07M.1219.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009