Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 900 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 258/07w-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2007, GZ 1 E 3377/05h-52, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Abweisung des vom Verpflichteten gestellten Verfahrenshilfeantrags bestätigt. Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 4 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig.Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Abweisung des vom Verpflichteten gestellten Verfahrenshilfeantrags bestätigt. Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO absolut unzulässig.
Anmerkung
E86286 3Ob266.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00266.07Z.1219.000Dokumentnummer
JJT_20071219_OGH0002_0030OB00266_07Z0000_000