Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinrich S*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Charlotte P*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 39.823,08 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2007, GZ 15 R 102/07s-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Jänner 2007, GZ 7 Cg 75/06k-9, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Strittig ist die Schenkung und „wirkliche" Übergabe dreier Sparbücher an die Beklagte durch die Gesamtrechtsvorgängerin des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht darzulegen.Der Revisionswerber vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht darzulegen.
Davon, dass sich das Gericht zweiter Instanz mit seinem „wichtigsten" Beweismittel nur mit einer bloßen Scheinbegründung auseinandergesetzt habe, kann angesichts der Erwägungen desselben (S 17 des angefochtenen Urteils) über den Beweiswert der Angaben des seinerzeitigen Vertreters der Beklagten in der Todesfallaufnahme betreffend den Umfang der Verlassenschaft keine Rede sein. Der bloße Hinweis auf nicht genannte kritische Lehrmeinungen bietet keinen Anlass zur Überprüfung der vom Berufungsgericht übernommenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Neuerungsverbot. Es ist nicht Aufgabe des Höchstgerichts, theoretische Rechtsfragen zu beantworten (Zechner in Fasching/Konecny², § 502 ZPO Rz 62 mwN), somit auch nicht jene, welche Neuerungen nach § 482 Abs 2 ZPO abstrakt zulässig sind. Der Revisionswerber geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er meint, es fehle Rechtsprechung zum Vorliegen einer wirklichen Übergabe [iSd § 943 ABGB], wenn ein Sparbuch „nur zur vorübergehenden Verwendung aus Zwecken der Legitimierung" übergeben werde. Schon deshalb bedarf es keiner Stellungnahme zu dieser Frage. Tatsächlich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Norm (etwa RIS-Justiz RS0011383; RS0011295; RS0011143; RS0011178); ein Abweichen der zweiten Instanz von dieser wird nicht behauptet, ja es wird nicht einmal eine Rechtsrüge in diesem Punkt ausgeführt.Davon, dass sich das Gericht zweiter Instanz mit seinem „wichtigsten" Beweismittel nur mit einer bloßen Scheinbegründung auseinandergesetzt habe, kann angesichts der Erwägungen desselben (S 17 des angefochtenen Urteils) über den Beweiswert der Angaben des seinerzeitigen Vertreters der Beklagten in der Todesfallaufnahme betreffend den Umfang der Verlassenschaft keine Rede sein. Der bloße Hinweis auf nicht genannte kritische Lehrmeinungen bietet keinen Anlass zur Überprüfung der vom Berufungsgericht übernommenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Neuerungsverbot. Es ist nicht Aufgabe des Höchstgerichts, theoretische Rechtsfragen zu beantworten (Zechner in Fasching/Konecny², Paragraph 502, ZPO Rz 62 mwN), somit auch nicht jene, welche Neuerungen nach Paragraph 482, Absatz 2, ZPO abstrakt zulässig sind. Der Revisionswerber geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er meint, es fehle Rechtsprechung zum Vorliegen einer wirklichen Übergabe [iSd Paragraph 943, ABGB], wenn ein Sparbuch „nur zur vorübergehenden Verwendung aus Zwecken der Legitimierung" übergeben werde. Schon deshalb bedarf es keiner Stellungnahme zu dieser Frage. Tatsächlich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Norm (etwa RIS-Justiz RS0011383; RS0011295; RS0011143; RS0011178); ein Abweichen der zweiten Instanz von dieser wird nicht behauptet, ja es wird nicht einmal eine Rechtsrüge in diesem Punkt ausgeführt.
Schon aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich unzweifelhaft, dass nur schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken Urkunden iSd ZPO sind (2 Ob 2382/96z = ZVR 1989/129; Rechberger in Rechberger³, Vor § 292 ZPO Rz 12; zur schriftlichen Auskunft einer Behörde RIS-Justiz RS0039889), Lichtbilder daher nur, wenn sie Schriften wiedergeben. Eine Aufnahme mündlicher Äußerungen auf Tonband ist daher vom Begriff unzweifelhaft nicht erfasst (Rechberger aaO Rz 4; Bittner in Fasching/Konecny², § 292 ZPO Rz 1 f; auch schon Fasching1 III 358) und wird als Augenscheinsbeweis qualifiziert (4 Ob 514/73 = RZ 1973, 141; RIS-Justiz RS0039883).Schon aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich unzweifelhaft, dass nur schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken Urkunden iSd ZPO sind (2 Ob 2382/96z = ZVR 1989/129; Rechberger in Rechberger³, Vor Paragraph 292, ZPO Rz 12; zur schriftlichen Auskunft einer Behörde RIS-Justiz RS0039889), Lichtbilder daher nur, wenn sie Schriften wiedergeben. Eine Aufnahme mündlicher Äußerungen auf Tonband ist daher vom Begriff unzweifelhaft nicht erfasst (Rechberger aaO Rz 4; Bittner in Fasching/Konecny², Paragraph 292, ZPO Rz 1 f; auch schon Fasching1 römisch III 358) und wird als Augenscheinsbeweis qualifiziert (4 Ob 514/73 = RZ 1973, 141; RIS-Justiz RS0039883).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E86328 3Ob197.07bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00197.07B.1219.000Dokumentnummer
JJT_20071219_OGH0002_0030OB00197_07B0000_000