Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt als Verfahrenshelfer, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts (§ 237 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 11. Oktober 2006, GZ 23 R 172/06t, 173/06i und 174/06m-319, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 12. September 2006, GZ 8 E 16/05f-305, abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt als Verfahrenshelfer, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts (Paragraph 237, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 11. Oktober 2006, GZ 23 R 172/06t, 173/06i und 174/06m-319, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 12. September 2006, GZ 8 E 16/05f-305, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts seiner rechtskräftig einem Ersteher zugeschlagenen Liegenschaft je zur Hälfte für zwei Personen, denen dieser sie veräußert hatte, zurück. Dies wird in erster Linie mit fehlender Rechtsmittellegitimation, am Ende aber auch mit fehlender Beschwer begründet.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig.
Er vermag das behauptete Abweichen der zweiten Instanz von höchstgerichtlicher Rsp nicht darzulegen. Richtig ist zwar, dass Angst (in Angst, EO § 237 Rz 9) - ohne nähere Begründung - auch den Verpflichteten zum Rekurs gegen einen Beschluss nach § 237 Abs 1 EO für berechtigt hält; dafür kann er sich nur im Zusammenhang mit der Einverleibung der Löschung von Lasten auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 96/99k = JUS-Z 2800) stützen, in der einem Verpflichteten die „Rechtsmittelberechtigung" zugebilligt wurde, weil er als weiterhin persönlicher Schuldner Interesse am Weiterbestehen der Realhaftung des Erstehers habe. Von dieser von ihm berücksichtigten Entscheidung ist das Rekursgericht nicht abgewichen.Er vermag das behauptete Abweichen der zweiten Instanz von höchstgerichtlicher Rsp nicht darzulegen. Richtig ist zwar, dass Angst (in Angst, EO Paragraph 237, Rz 9) - ohne nähere Begründung - auch den Verpflichteten zum Rekurs gegen einen Beschluss nach Paragraph 237, Absatz eins, EO für berechtigt hält; dafür kann er sich nur im Zusammenhang mit der Einverleibung der Löschung von Lasten auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 96/99k = JUS-Z 2800) stützen, in der einem Verpflichteten die „Rechtsmittelberechtigung" zugebilligt wurde, weil er als weiterhin persönlicher Schuldner Interesse am Weiterbestehen der Realhaftung des Erstehers habe. Von dieser von ihm berücksichtigten Entscheidung ist das Rekursgericht nicht abgewichen.
Entscheidend ist aber vor allem Folgendes:
Abgesehen von der Frage der Rekurslegitimation ist es gut vertretbar, dem Verpflichteten - dessen Eigentumsrecht nach materiellem Recht wegen des originären Eigentumserwerbs des Erstehers erloschen ist (s § 237 Abs 1 EO; Angst aaO § 156 Rz 2 ff mwN) -, soweit er kein über das bloß formale Aufrechtbleiben seiner Eintragung im Grundbuch hinausgehendes Interesse darzulegen vermag, die materielle Beschwer zur Anfechtung der bloßen Einverleibung eines neuen Eigentümers abzusprechen. Eine solche Beschwer iS einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers ist eine Voraussetzung für einen zulässigen Rekurs. Ihr Fehlen führt zu dessen Zurückweisung (stRsp; Rechberger in Rechberger³, Vor § 461 ZPO Rz 9 f mwN). Dagegen vermag der Verpflichtete im vorliegenden Rechtsmittel mit Ausnahme des Hinweises auf seine Einverleibung im Grundbuch nichts einzuwenden. Ungeachtet der somit nicht entscheidungswesentlichen Frage der Rechtsmittellegitimation wirft daher der außerordentliche Revisionsrekurs erhebliche Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht auf.Abgesehen von der Frage der Rekurslegitimation ist es gut vertretbar, dem Verpflichteten - dessen Eigentumsrecht nach materiellem Recht wegen des originären Eigentumserwerbs des Erstehers erloschen ist (s Paragraph 237, Absatz eins, EO; Angst aaO Paragraph 156, Rz 2 ff mwN) -, soweit er kein über das bloß formale Aufrechtbleiben seiner Eintragung im Grundbuch hinausgehendes Interesse darzulegen vermag, die materielle Beschwer zur Anfechtung der bloßen Einverleibung eines neuen Eigentümers abzusprechen. Eine solche Beschwer iS einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers ist eine Voraussetzung für einen zulässigen Rekurs. Ihr Fehlen führt zu dessen Zurückweisung (stRsp; Rechberger in Rechberger³, Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 f mwN). Dagegen vermag der Verpflichtete im vorliegenden Rechtsmittel mit Ausnahme des Hinweises auf seine Einverleibung im Grundbuch nichts einzuwenden. Ungeachtet der somit nicht entscheidungswesentlichen Frage der Rechtsmittellegitimation wirft daher der außerordentliche Revisionsrekurs erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Anmerkung
E86185 3Ob204.07gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00204.07G.1219.000Dokumentnummer
JJT_20071219_OGH0002_0030OB00204_07G0000_000