Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „K*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 1,268.769,06 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die in Wien ansässige Klägerin schloss am 23. 10. 2003 mit der beklagten Generalunternehmerin, deren Sitz in Klagenfurt liegt, einen Werkvertrag über die Errichtung einer Hotelanlage in Kärnten. In der am 14. 9. 2007 beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage begehrte die Klägerin wegen mangelhafter Werkleistungen EUR 1,268.769,06 sA. Zur Zuständigkeit berief sie sich auf die in Punkt
21.4 des Werkvertrages vereinbarte Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien, was seitens der Beklagten unwidersprochen blieb.
In der Klagebeantwortung beantragte die Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt und begründete dies insbesondere mit der Notwendigkeit, eine Vielzahl von dort ansässigen Zeugen zu vernehmen sowie einen Ortsaugenschein vorzunehmen. Die Klägerin sprach sich in ihrer Äußerung gegen die beantragte Delegierung aus, weil einerseits diese der Gerichtsstandvereinbarung widerspreche und andererseits die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt aufwiesen, für eine Delegierung nicht ausreichend sei.
Das Erstgericht sprach sich für eine Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Beruht die Zuständigkeit des Gerichts - wie hier unstrittig - auf einer Vereinbarung der Parteien, so ist eine Delegierung nach ständiger Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten sind, auf welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; RIS-Justiz RS0046169 [T1]; Mayr in Rechberger ZPO³ § 31 JN Rz 4).Beruht die Zuständigkeit des Gerichts - wie hier unstrittig - auf einer Vereinbarung der Parteien, so ist eine Delegierung nach ständiger Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten sind, auf welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; RIS-Justiz RS0046169 [T1]; Mayr in Rechberger ZPO³ Paragraph 31, JN Rz 4).
Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt, weil die Antragstellerin gar nicht behauptet, sie hätte die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände bei Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung nicht berücksichtigen können. Die Klägerin hat - neben anderen Beweismitteln - die Parteienvernehmung und die Vernehmung zweier in Wien wohnhaften Zeugen beantragt. Bei zwei weiteren Zeugen wird als Anschrift eine Adresse in der Steiermark angegeben. Dass die übrigen Beweismittel (Lokalaugenschein, Sachverständigengutachten, Zeugen der Beklagten und deren Parteienvernehmung) aus dem Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt angeboten wurden, reicht für die Annahme der Unzweckmäßigkeit, das Verfahren in Wien durchzuführen, nicht aus (vgl 4 Nc 35/03i; 4 Nc 20/04k; 4 Nc 16/07a ua).Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt, weil die Antragstellerin gar nicht behauptet, sie hätte die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände bei Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung nicht berücksichtigen können. Die Klägerin hat - neben anderen Beweismitteln - die Parteienvernehmung und die Vernehmung zweier in Wien wohnhaften Zeugen beantragt. Bei zwei weiteren Zeugen wird als Anschrift eine Adresse in der Steiermark angegeben. Dass die übrigen Beweismittel (Lokalaugenschein, Sachverständigengutachten, Zeugen der Beklagten und deren Parteienvernehmung) aus dem Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt angeboten wurden, reicht für die Annahme der Unzweckmäßigkeit, das Verfahren in Wien durchzuführen, nicht aus vergleiche 4 Nc 35/03i; 4 Nc 20/04k; 4 Nc 16/07a ua).
Anmerkung
E86203 5Nc25.07g-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0050NC00025.07G.1228.000Dokumentnummer
JJT_20071228_OGH0002_0050NC00025_07G0000_000