Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** M*****, 2452 Mannersdorf am Leithagebirge, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha gegen die verpflichtete Partei R***** B*****, *****, 7372 Draßmarkt, *****, wegen EUR 740,05 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des BG Oberpullendorf vom 9.10.2007, GZ 5 E 2364/07x-2 (Rekursinteresse EUR 153,14) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem am 27.8.2007 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag beantragte die betreibenden Partei, ihr gegen die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 26.6.2007, AZ 2 C 777/07p, zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 740,05 s.A. die Forderungs- und Fahrnisexekution und die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den Liegenschaften KG 33005 Draßmarkt EZ ***** und EZ ***** bzw auf der Liegenschaftshälfte KG 33005 Draßmarkt EZ ***** B-LNr 1 zu bewilligen. Sie verzeichnete Kosten wie folgt:
„sonstige Auslagen/Kosten: Grundbuchsauszug EZ 293 EUR 12,-- Grundbuchsauszug EZ 680 EUR 12,-- Grundbuchsauszug EZ 142 EUR 12,-- Eintragungsgebühr 13,--". In der Fußzeile des ausgefüllten Exekutionsantragformulars scheint im Kleindruck auf allen drei Seiten
Folgendes auf: „Bruck a.d.Leitha, am 24.08.2007 DVR: Gesamt: 202,14
Unser Zeichen: 214/07 T Seite: 1 (bzw 2 bzw 3, Anm) GKM(PG): 61,00."Unser Zeichen: 214/07 T Seite: 1 (bzw 2 bzw 3, Anmerkung GKM(PG): 61,00."
Antragsgemäß wurde der betreibenden Partei die Exekution stampiglienmäßig bewilligt, wobei die Kosten mit EUR 49,-- mit dem Beisatz: „Mehr Kosten wurden nicht beantragt" bestimmt wurden. Gegen die Kostenentscheidung in der Exekutionsbewilligung richtet sich der Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, die Kosten der betreibenden Partei für den Exekutionsantrag mit insgesamt EUR 202,14 zu bestimmen. Die verpflichtete Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Kosten werden grundsätzlich nur "auf Verlangen" (vgl § 74 Abs 1 EO) bestimmt; dieses Verlangen kommt in der Verzeichnung durch Legung einer Kostennote zum Ausdruck. Das (anwaltliche) Kostenverzeichnis muss Tarifansatz, Einheitssatz, (allenfalls) Streitgenossenzuschlag und die USt mit Prozentsatz enthalten (Fucik in Rechberger, ZPO3 § 54 Rz 2). Bei Exekutionsanträgen auf pfandweise Pfandrechtsbegründung in Verbindung mit einem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen können die Kosten vereinfacht nach dem Normalkostentarif (NKT) verzeichnet werden. Die Vorlage eines Kostenverzeichnisses ist in den im NKT genannten Fällen (aber nur dort) nicht erforderlich (vgl Rassi, Exekutionstipps für Praktiker III: Die Exekutionskosten, Zak 2007/698, 405). Hier genügt der Antrag auf Zuspruch von "Normalkosten" oder "tarifmäßigen Kosten" (LG Feldkirch 4 R 132/00t, 3 R 254/05h). Auch "Antrag TP 2" wird von Teilen der Rsp noch als ausreichende Verzeichnung nach dem NKT angesehen; nicht aber eine Verzeichnung "sowie der Kosten dieses Antrages" (LG St. Pölten 7 R 255/01g). Der Verweis auf den NKT ist aber dann unzureichend und kann zu keinem Kostenzuspruch führen, wenn für die zu honorierende Leistung schon ihrer Art nach kein NKT existiert. Abgelehnt wird eine Honorierung auch dann, wenn eine falsche TP angeführt wird (LG Feldkirch 3 R 309/05x). Weiters soll es nach Teilen der Rsp bei einem Exekutionsantrag keinen NKT für "Normalkosten nach TP 3 RATG" geben (LG Steyr VdRÖ-E-066-2005). Gegenständlich ist festzuhalten, dass die Verzeichnung der Barauslagen für die Grundbuchsauszüge bzw die Eintragungsgebühr als „sonstige Auslagen/Kosten" keinen Zuspruch von Kosten über EUR 49,-- (für die Grundbuchsauszüge bzw die Eintragungsgebühr) hinaus rechtfertigt. Zutreffend hat somit das Erstgericht weder Kosten nach dem RATG noch für die Gerichtsgebühren zugesprochen. Beides wurde nicht ordnungsgemäß verzeichnet. Die kleingedruckten und unauffälligen Hinweise in der Fußzeile des Exekutionsantrags stellt weder nach dem NKT noch nach einer ungekürzten Verzeichnung eine ordnungsgemäße Verzeichnung von Kosten dar. Nach verständiger Würdigung handelt es sich dabei nur um interne Vermerke, die nicht mehr Teil des Antrages sind. Das ergibt sich aus dem Schriftbild (Kleindruck), den Inhalt (arg: „Unser Zeichen") und den Umstand, dass die Fußzeile auf jeder Seite des Antrags abgedruckt ist. Daraus konnte für das Exekutionsgericht in keiner Weise hervorgehen, dass damit uU auch Kosten verzeichnet werden sollten, zumal derartige Vermerke (insb bei einem standardisierter Antrag wie einem Exekutionsantrag) wohl nicht zu rein spekulativen Erwägungen führen dürfen. Im Übrigen behauptet der Rekurswerber im Rekurs nicht einmal, dass er seine Kosten ordnungsgemäß verzeichnet hat. Er spricht nur davon, dass die Kosten auf Seite 3 des Exekutionsantrags mit einem Gesamtbetrag von EUR 202,14 (darin GKM EUR 61,--) „bestimmt" sind. Eine gerichtliche Bestimmung dieser Kosten ist durch das Erstgericht aber gerade nicht erfolgt, sodass dieser Einwand ins Leere geht. Wenn er damit ausdrücken will, dass die Kosten auf Seite 3 des Exekutionsantrags mit einem Gesamtbetrag von EUR 202,14 (darin GKM EUR 61,--) ordnungsgemäß verzeichnet wurden, ist ihm - unter Hinweis auf die obigen Ausführungen - nicht zu folgen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO, §§ 74, 78Kosten werden grundsätzlich nur "auf Verlangen" vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, EO) bestimmt; dieses Verlangen kommt in der Verzeichnung durch Legung einer Kostennote zum Ausdruck. Das (anwaltliche) Kostenverzeichnis muss Tarifansatz, Einheitssatz, (allenfalls) Streitgenossenzuschlag und die USt mit Prozentsatz enthalten (Fucik in Rechberger, ZPO3 Paragraph 54, Rz 2). Bei Exekutionsanträgen auf pfandweise Pfandrechtsbegründung in Verbindung mit einem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen können die Kosten vereinfacht nach dem Normalkostentarif (NKT) verzeichnet werden. Die Vorlage eines Kostenverzeichnisses ist in den im NKT genannten Fällen (aber nur dort) nicht erforderlich vergleiche Rassi, Exekutionstipps für Praktiker III: Die Exekutionskosten, Zak 2007/698, 405). Hier genügt der Antrag auf Zuspruch von "Normalkosten" oder "tarifmäßigen Kosten" (LG Feldkirch 4 R 132/00t, 3 R 254/05h). Auch "Antrag TP 2" wird von Teilen der Rsp noch als ausreichende Verzeichnung nach dem NKT angesehen; nicht aber eine Verzeichnung "sowie der Kosten dieses Antrages" (LG St. Pölten 7 R 255/01g). Der Verweis auf den NKT ist aber dann unzureichend und kann zu keinem Kostenzuspruch führen, wenn für die zu honorierende Leistung schon ihrer Art nach kein NKT existiert. Abgelehnt wird eine Honorierung auch dann, wenn eine falsche TP angeführt wird (LG Feldkirch 3 R 309/05x). Weiters soll es nach Teilen der Rsp bei einem Exekutionsantrag keinen NKT für "Normalkosten nach TP 3 RATG" geben (LG Steyr VdRÖ-E-066-2005). Gegenständlich ist festzuhalten, dass die Verzeichnung der Barauslagen für die Grundbuchsauszüge bzw die Eintragungsgebühr als „sonstige Auslagen/Kosten" keinen Zuspruch von Kosten über EUR 49,-- (für die Grundbuchsauszüge bzw die Eintragungsgebühr) hinaus rechtfertigt. Zutreffend hat somit das Erstgericht weder Kosten nach dem RATG noch für die Gerichtsgebühren zugesprochen. Beides wurde nicht ordnungsgemäß verzeichnet. Die kleingedruckten und unauffälligen Hinweise in der Fußzeile des Exekutionsantrags stellt weder nach dem NKT noch nach einer ungekürzten Verzeichnung eine ordnungsgemäße Verzeichnung von Kosten dar. Nach verständiger Würdigung handelt es sich dabei nur um interne Vermerke, die nicht mehr Teil des Antrages sind. Das ergibt sich aus dem Schriftbild (Kleindruck), den Inhalt (arg: „Unser Zeichen") und den Umstand, dass die Fußzeile auf jeder Seite des Antrags abgedruckt ist. Daraus konnte für das Exekutionsgericht in keiner Weise hervorgehen, dass damit uU auch Kosten verzeichnet werden sollten, zumal derartige Vermerke (insb bei einem standardisierter Antrag wie einem Exekutionsantrag) wohl nicht zu rein spekulativen Erwägungen führen dürfen. Im Übrigen behauptet der Rekurswerber im Rekurs nicht einmal, dass er seine Kosten ordnungsgemäß verzeichnet hat. Er spricht nur davon, dass die Kosten auf Seite 3 des Exekutionsantrags mit einem Gesamtbetrag von EUR 202,14 (darin GKM EUR 61,--) „bestimmt" sind. Eine gerichtliche Bestimmung dieser Kosten ist durch das Erstgericht aber gerade nicht erfolgt, sodass dieser Einwand ins Leere geht. Wenn er damit ausdrücken will, dass die Kosten auf Seite 3 des Exekutionsantrags mit einem Gesamtbetrag von EUR 202,14 (darin GKM EUR 61,--) ordnungsgemäß verzeichnet wurden, ist ihm - unter Hinweis auf die obigen Ausführungen - nicht zu folgen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO, Paragraphen 74,, 78
EO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3, 528 Abs 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00151 37R165.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2008:03700R00165.07Z.0107.000Dokumentnummer
JJT_20080107_LG00309_03700R00165_07Z0000_000