TE OGH 2008/1/8 5Ob273/07v

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Veröffentlicht am 08.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) DDr. Giampaolo C*****, 2) Dr. Helmut B*****, 3) Dr. Johann J*****, 4) Dr. Viktor M*****, 5) mj Karl-Philipp T*****, geboren am 26. September 1991, vertreten durch Dr. Hans P*****, 6) Dr. Erika S*****, 7) Dr. Walter M*****, 8) Gertraud W*****, 9) Arnulf D*****, alle vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Gerald P*****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wegen Nichtbestand einer Dienstbarkeit (Streitwert 10.000 EUR), über die Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 31. August 2006, GZ 2 R 199/06a-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 13. Oktober 2006, GZ 1 C 117/06k-16, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren als Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in ihrer Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) die Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft des Beklagten. Als Fünftkläger tritt ein am 26. 9. 1991 geborener Minderjähriger auf, vertreten durch Dr. Hans P*****, pA Dr. Norbert K*****. Ob es sich dabei um einen obsorgeberechtigten Vertreter handelt, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung oder der anschließenden Verfahrensführung aktenkundig.Die Kläger begehren als Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in ihrer Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) die Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft des Beklagten. Als Fünftkläger tritt ein am 26. 9. 1991 geborener Minderjähriger auf, vertreten durch Dr. Hans P*****, pA Dr. Norbert K*****. Ob es sich dabei um einen obsorgeberechtigten Vertreter handelt, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung oder der anschließenden Verfahrensführung aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 4 Abs 1 ZPO haben gesetzliche Vertreter prozessunfähiger Parteien ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Fall etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Prozesshandlung nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter minderjähriger ehelicher Kinder sind die Eltern (§ 144 ABGB) oder ein Elternteil (§ 145, 145c ABGB). Uneheliche Kinder werden in der Regel durch die Mutter vertreten (§ 166 ABGB). Der im Prozess als Vertreter des ehelichen oder unehelichen Kindes auftretende Elternteil (§ 154a ABGB) bedarf gemäß § 154 Abs 3 ABGB in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, zur Erhebung der Klage und zu allen verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, der gerichtlichen Genehmigung (Schubert in Fasching/Konecny2 § 4 ZPO Rz 18; RIS-Justiz RS0048207). Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht nur in „Bagatellangelegenheiten" (7 Ob 508/85 = SZ 58/18 = RIS-Justiz RS0048151; 6 Ob 258/06v mwN). Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, handelt es sich nicht um eine derartige „Bagatellsache". Es liegt eine Vermögensangelegenheit vor, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und nach § 154 Abs 3 ABGB der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf.Nach Paragraph 4, Absatz eins, ZPO haben gesetzliche Vertreter prozessunfähiger Parteien ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Fall etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Prozesshandlung nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter minderjähriger ehelicher Kinder sind die Eltern (Paragraph 144, ABGB) oder ein Elternteil (Paragraph 145,, 145c ABGB). Uneheliche Kinder werden in der Regel durch die Mutter vertreten (Paragraph 166, ABGB). Der im Prozess als Vertreter des ehelichen oder unehelichen Kindes auftretende Elternteil (Paragraph 154 a, ABGB) bedarf gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, zur Erhebung der Klage und zu allen verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, der gerichtlichen Genehmigung (Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 4, ZPO Rz 18; RIS-Justiz RS0048207). Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht nur in „Bagatellangelegenheiten" (7 Ob 508/85 = SZ 58/18 = RIS-Justiz RS0048151; 6 Ob 258/06v mwN). Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, handelt es sich nicht um eine derartige „Bagatellsache". Es liegt eine Vermögensangelegenheit vor, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Das Erstgericht wird daher zunächst zu klären haben, in welcher Eigenschaft der Vertreter des Minderjährigen aufgetreten ist, insbesondere ob es sich bei diesem Vertreter um einen nach § 154a ABGB im zivilgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugten gesetzlichen Vertreter handelt. Trifft dies zu, hat das Erstgericht dem gesetzlichen Vertreter den Auftrag zu erteilen, binnen einer angemessenen Frist die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nachzuweisen oder erst zu erwirken (Schubert aaO § 4 ZPO Rz 16).Das Erstgericht wird daher zunächst zu klären haben, in welcher Eigenschaft der Vertreter des Minderjährigen aufgetreten ist, insbesondere ob es sich bei diesem Vertreter um einen nach Paragraph 154 a, ABGB im zivilgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugten gesetzlichen Vertreter handelt. Trifft dies zu, hat das Erstgericht dem gesetzlichen Vertreter den Auftrag zu erteilen, binnen einer angemessenen Frist die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nachzuweisen oder erst zu erwirken (Schubert aaO Paragraph 4, ZPO Rz 16).

Textnummer

E86760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00273.07V.0108.000

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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