Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ 8 Ur 73/07k anhängigen Auslieferungssache des Cihan Y***** über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. Oktober 2007, AZ 9 Bs 395/07t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Cihan Y***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Beim Landesgericht Klagenfurt ist gegen den türkischen Staatsangehörigen Cihan Y***** ein Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung in der Türkei anhängig.
Nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist er hinreichend verdächtig, als Mitglied der Hisbollah, deren Ziel es war, durch bewaffneten Aufstand die verfassungsmäßige Ordnung der Türkischen Republik zu zerstören und einen auf islamischen Rechtsgrundsätzen basierenden Staat zu gründen, in der Türkei vier Personen ermordet zu haben, und zwar am 27. Juni 1992 Mehmet Nesim O***** und Masum E*****, am 4. September 1993 den Abgeordneten Mehmet S***** und am 6. März 1994 Alaattin K*****.
Nach österreichischer Rechtslage habe er hiedurch in vier Fällen jeweils das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen. Über den Genannten wurde am 15. August 2007 die Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG iVm § 180 Abs 7 StPO verhängt. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht die Haft aus dem angeführten Grund fort.Nach österreichischer Rechtslage habe er hiedurch in vier Fällen jeweils das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB begangen. Über den Genannten wurde am 15. August 2007 die Auslieferungshaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 7, StPO verhängt. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht die Haft aus dem angeführten Grund fort.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde; sie schlägt fehl.
Ihr zuwider bedarf es zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft keines dringenden Tatverdachts iSd § 173 Abs 1 StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 StPO aF), vielmehr reicht gemäß § 29 Abs 1 ARHG das Vorliegen „hinreichender" Gründe dafür aus, dass die betroffene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe (vgl 14 Os 170/01; RIS-Justiz RS0087119). Solche wurden aber vom Oberlandesgericht unter Verweis auf die teilweise geständige Verantwortung und die vorliegenden Auslieferungsunterlagen mängelfrei dargelegt (BS 4). Begründungsmängel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 10 GRBG werden mit der bloßen Wiederholung eines Teils der Verantwortung des Beschwerdeführers und der pauschalen Behauptung, das Oberlandesgericht habe auf die Beschwerdeausführungen nicht Bedacht genommen, ohne aber bestimmte angeblich vernachlässigte Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, nicht dargetan. Mit dem Vorbringen, die angelasteten Morde hätten „politischen Charakter" und sie seien „indirekt für die türkische Regierung" verübt worden, weshalb die Auslieferung unzulässig sei, setzt sich die Beschwerde nicht mit der zutreffenden Argumentation des Oberlandesgerichts zu § 14 Z 2 ARHG (BS 6) auseinander.Ihr zuwider bedarf es zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft keines dringenden Tatverdachts iSd Paragraph 173, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 (Paragraph 180, Absatz eins, StPO aF), vielmehr reicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ARHG das Vorliegen „hinreichender" Gründe dafür aus, dass die betroffene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe vergleiche 14 Os 170/01; RIS-Justiz RS0087119). Solche wurden aber vom Oberlandesgericht unter Verweis auf die teilweise geständige Verantwortung und die vorliegenden Auslieferungsunterlagen mängelfrei dargelegt (BS 4). Begründungsmängel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG werden mit der bloßen Wiederholung eines Teils der Verantwortung des Beschwerdeführers und der pauschalen Behauptung, das Oberlandesgericht habe auf die Beschwerdeausführungen nicht Bedacht genommen, ohne aber bestimmte angeblich vernachlässigte Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, nicht dargetan. Mit dem Vorbringen, die angelasteten Morde hätten „politischen Charakter" und sie seien „indirekt für die türkische Regierung" verübt worden, weshalb die Auslieferung unzulässig sei, setzt sich die Beschwerde nicht mit der zutreffenden Argumentation des Oberlandesgerichts zu Paragraph 14, Ziffer 2, ARHG (BS 6) auseinander.
Die Zulässigkeit der Auslieferung bildet nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 ARHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft. Auch Art 5 Abs 1 lit f MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, Art 2 Abs 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinwieder auf eine „beabsichtigte Auslieferung", mithin ebenfalls bloß auf ein Auslieferungsverfahren, nicht überdies auch auf dessen Ergebnis ab (RIS-Justiz RS0120452).Die Zulässigkeit der Auslieferung bildet nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, ARHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft. Auch Artikel 5, Absatz eins, Litera f, MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinwieder auf eine „beabsichtigte Auslieferung", mithin ebenfalls bloß auf ein Auslieferungsverfahren, nicht überdies auch auf dessen Ergebnis ab (RIS-Justiz RS0120452).
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 2 StPO aF) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 (Paragraph 180, Absatz 2, StPO aF) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Die Beschwerde zeigt keine Willkür der mängelfrei begründeten (BS 7) Annahme der Nichtausschließbarkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr auf. Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - hiefür die Befürchtung maßgebend, der Angeklagte werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen - hier aber nicht aktuellen - österreichischen Strafverfolgung) entziehen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO aF) genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Mit den Hinweisen auf den Stand und die voraussichtliche Dauer des beim VwGH anhängigen Asylverfahrens sowie die behauptete Unzulässigkeit der Auslieferung orientiert sich die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht am Gesetz.Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur auf die in Paragraph 173, Absatz eins, letzter Satz StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 (Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO aF) genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Mit den Hinweisen auf den Stand und die voraussichtliche Dauer des beim VwGH anhängigen Asylverfahrens sowie die behauptete Unzulässigkeit der Auslieferung orientiert sich die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht am Gesetz.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E86367 15Os151.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00151.07F.0108.000Dokumentnummer
JJT_20080108_OGH0002_0150OS00151_07F0000_000