Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mario S*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen 948,20 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Voitsberg zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte ihre Mahnklage beim Bezirksgericht Salzburg ein und machte offene Honoraransprüche geltend. Die Streitteile haben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart.
Die beklagte Partei bestritt in ihrem Einspruch die Berechtigung der Klageforderung, nicht jedoch die Gerichtsstandsvereinbarung. In einem weiteren Schriftsatz beantragte sie die Delegierung an das Bezirksgericht Voitsberg, weil sie und die von ihr geführten Zeugen dort ihren Wohnsitz hätten.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Bezirksgericht Salzburg legte den Delegierungsantrag vor und weist auf die der beklagten Partei ohnehin bereits erteilte Belehrung hin, dass bei Vorliegen einer Zuständigkeitsvereinbarung eine Delegierung über einseitigen Parteiantrag gegen den Willen des Prozessgegners in der Regel ausgeschlossen ist und gar nicht vorgebracht wurde, dass nachträglich Umstände eingetreten sind, auf die bei Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof anstelle des angerufenen zuständigen Gerichts ein anderes im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (§ 31 Abs 1 und 2 JN). Nach Lehre (Ballon in Fasching I2, § 31 JN Rz 4 mwN ua) und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198 ua) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen begründeten Antrag (9 Nc 20/06z ua) - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (9 Nc 20/06z; RIS-Justiz RS0046198 ua). Dies wurde aber hier gar nicht behauptet. Der Delegierungsantrag des Beklagten ist als unbegründet abzuweisen.Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof anstelle des angerufenen zuständigen Gerichts ein anderes im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN). Nach Lehre (Ballon in Fasching I2, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN ua) und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198 ua) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen begründeten Antrag (9 Nc 20/06z ua) - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (9 Nc 20/06z; RIS-Justiz RS0046198 ua). Dies wurde aber hier gar nicht behauptet. Der Delegierungsantrag des Beklagten ist als unbegründet abzuweisen.
Anmerkung
E86219 8Nc22.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080NC00022.07P.0110.000Dokumentnummer
JJT_20080110_OGH0002_0080NC00022_07P0000_000