Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Amtshaftung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhafter rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz - teils im Zuge der Erledigung von Justizverwaltungssachen - zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits in den Vorentscheidungen 1 Nc 6/05f und 1 Nc 72/05m dargelegt, kommt der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird. Die Rechtssache ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.Wie bereits in den Vorentscheidungen 1 Nc 6/05f und 1 Nc 72/05m dargelegt, kommt der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird. Die Rechtssache ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Anmerkung
E86266 1Nc107.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00107.07M.0110.000Dokumentnummer
JJT_20080110_OGH0002_0010NC00107_07M0000_000