TE OGH 2008/1/10 7Bl121/07y

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Veröffentlicht am 10.01.2008
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7 Bl 121/07 y

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat durch den Vizepräsidenten Dr. Lutschounig als Vorsitzenden und die Richter Dr. Pasterk und Dr. Schofnegger in der Strafsache gegen ***** wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 erster und dritter Fall, Abs 2 StGB über die Berufung der Privatankläger ***** und ***** gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 04.09.2007, 19 U 71/07y-20, sowie die Beschwerde gemäß § 392 Abs 1 StPO nach der am 10. Jänner 2008 in Anwesenheit des Vertreters der Privatankläger ***** und ***** Mag. Duller, sowie des Angeklagten Norbert Seidl und seines Verteidigers Dr. Müller-Strobl durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesgericht Klagenfurt hat durch den Vizepräsidenten Dr. Lutschounig als Vorsitzenden und die Richter Dr. Pasterk und Dr. Schofnegger in der Strafsache gegen ***** wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, erster und dritter Fall, Absatz 2, StGB über die Berufung der Privatankläger ***** und ***** gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 04.09.2007, 19 U 71/07y-20, sowie die Beschwerde gemäß Paragraph 392, Absatz eins, StPO nach der am 10. Jänner 2008 in Anwesenheit des Vertreters der Privatankläger ***** und ***** Mag. Duller, sowie des Angeklagten Norbert Seidl und seines Verteidigers Dr. Müller-Strobl durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:

Text

Der Berufung und der Beschwerde der Privatankläger ***** und ***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Privatanklägern auch die KostenGemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den Privatanklägern auch die Kosten

des Berufungsverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht seine sachliche Unzuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Privatanklagesache im Wesentlichen mit der Begründung aus, es handle sich um ein Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG), für dessen Behandlung gemäß § 41 Abs 2 MedienG das Landesgericht zuständig sei. In den Gründen führte es aus, dass die inkriminierten Schreiben, in denen die Privatankläger ***** und ***** verächtlicher Eigenschaften bzw. eines unehrenhaften Verhaltens geziehen und beschuldigt wurden, durch den Angeklagten per E-Mail an zumindest 124 Personen übermittelt wurden. Durch die angeführte Art der Massenverbreitung sei begrifflich von einem Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) auszugehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der Privatankläger, mit welcher auch der Kostenausspruch nach § 390 Abs 1 StPO bekämpft wird.Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht seine sachliche Unzuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Privatanklagesache im Wesentlichen mit der Begründung aus, es handle sich um ein Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG), für dessen Behandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, MedienG das Landesgericht zuständig sei. In den Gründen führte es aus, dass die inkriminierten Schreiben, in denen die Privatankläger ***** und ***** verächtlicher Eigenschaften bzw. eines unehrenhaften Verhaltens geziehen und beschuldigt wurden, durch den Angeklagten per E-Mail an zumindest 124 Personen übermittelt wurden. Durch die angeführte Art der Massenverbreitung sei begrifflich von einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) auszugehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der Privatankläger, mit welcher auch der Kostenausspruch nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO bekämpft wird.

Die Nichtigkeitsberufung (§ 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 6 StPO) ist nicht begründet.Die Nichtigkeitsberufung (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist auf die von der Erstrichterin zutreffend wiedergegebene Rechtslage zu verweisen, wonach als "Medium" jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung zu verstehen ist (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG). Gemäß § 1 Abs 1 Z 12 MedienG stellt eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ein Medieninhaltsdelikt dar. Gemäß § 41 Abs 2 MedienG ist für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts das Landesgericht sachlich zuständig.Zunächst ist auf die von der Erstrichterin zutreffend wiedergegebene Rechtslage zu verweisen, wonach als "Medium" jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung zu verstehen ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG stellt eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ein Medieninhaltsdelikt dar. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, MedienG ist für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts das Landesgericht sachlich zuständig.

Auch elektronische Medien wie etwa eine Homepage können Medien im Sinne der Definition des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG darstellen. Diese Eigenschaft ist lediglich für Einzel-E-Mails zu verneinen. Werden aber derartige elektronische Serienbriefe (Massen-E-Mails) im Wesentlichen uno actu verschickt und solcherart einem größeren Personenkreis zugänglich, sind die begrifflichen Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 Z 1 MedienG erfüllt. Der Argumentation der Berufungswerber, der Angeklagte habe die Adressaten bewusst ausgewählt und sich dabei des heeresinternen Intranets bedient, ist entgegenzuhalten, dass auch betriebsinterne Informationsvorgänge, etwa Rundschreiben an Mitarbeiter, nicht anders zu behandeln sind als Informationen nach außen. Ob es sich um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, macht keinen Unterschied. Auch ist die Öffentlichkeit eines Verhaltens immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mitteilung nicht über einen relativ kleinen oder zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis hinaus gelangt. Wenngleich im vorliegenden Fall lediglich Heeresangehörige Adressaten der inkriminierten E-Mails waren, konnte schon im Hinblick auf die Anzahl der versendeten Mitteilungen nicht davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt nicht an Dritte weitergeleitet würde. Im Übrigen ist bereits ab etwa 20 derart verschickter E-Mails die Verbreitung an einen größeren Personenkreis anzunehmen (Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 1 Rz 4, 7 ff; Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG, Praxiskommentar2, § 1 Rz 10 ff;Auch elektronische Medien wie etwa eine Homepage können Medien im Sinne der Definition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG darstellen. Diese Eigenschaft ist lediglich für Einzel-E-Mails zu verneinen. Werden aber derartige elektronische Serienbriefe (Massen-E-Mails) im Wesentlichen uno actu verschickt und solcherart einem größeren Personenkreis zugänglich, sind die begrifflichen Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG erfüllt. Der Argumentation der Berufungswerber, der Angeklagte habe die Adressaten bewusst ausgewählt und sich dabei des heeresinternen Intranets bedient, ist entgegenzuhalten, dass auch betriebsinterne Informationsvorgänge, etwa Rundschreiben an Mitarbeiter, nicht anders zu behandeln sind als Informationen nach außen. Ob es sich um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, macht keinen Unterschied. Auch ist die Öffentlichkeit eines Verhaltens immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mitteilung nicht über einen relativ kleinen oder zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis hinaus gelangt. Wenngleich im vorliegenden Fall lediglich Heeresangehörige Adressaten der inkriminierten E-Mails waren, konnte schon im Hinblick auf die Anzahl der versendeten Mitteilungen nicht davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt nicht an Dritte weitergeleitet würde. Im Übrigen ist bereits ab etwa 20 derart verschickter E-Mails die Verbreitung an einen größeren Personenkreis anzunehmen (Brandstetter/Schmid, MedienG2 Paragraph eins, Rz 4, 7 ff; Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG, Praxiskommentar2, Paragraph eins, Rz 10 ff;

Litzka/Strebinger MedienG5 § 1 Rz 4 und 9; MR 2003, 81; MR 1998, 9;Litzka/Strebinger MedienG5 Paragraph eins, Rz 4 und 9; MR 2003, 81; MR 1998, 9;

MR 2000, 140; Zöchbauer in MR 2002, 363; 12 Os 119/05 z). Die Rechtsauffassung der Erstrichterin ist somit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bereits in der Privatanklage die Versendung von 300 E-Mails aufgezeigt wurde, was schon zu einem früheren Zeitpunkt zu Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes hätte führen können. Die sachliche Zuständigkeit ist im bezirksgerichtlichen Verfahren jederzeit - und auch ohne Einwand des Beschuldigten - von Amtswegen zu prüfen (§ 468 Abs 1 Z 2 StPO).MR 2000, 140; Zöchbauer in MR 2002, 363; 12 Os 119/05 z). Die Rechtsauffassung der Erstrichterin ist somit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bereits in der Privatanklage die Versendung von 300 E-Mails aufgezeigt wurde, was schon zu einem früheren Zeitpunkt zu Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes hätte führen können. Die sachliche Zuständigkeit ist im bezirksgerichtlichen Verfahren jederzeit - und auch ohne Einwand des Beschuldigten - von Amtswegen zu prüfen (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Auch die Kostenentscheidung ist nicht zu kritisieren. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nur zugleich mit dem Schuldspruch oder dem Freispruch bekämpft werden kann, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Folge der Sacherledigung ist; eine gesonderte Beschwerde im Kostenpunkt kommt daher nicht in Betracht (Fabrizy StPO9 § 392 Rz 1). Da die Kostenersatzpflicht im Fall der Erledigung des Verfahrens für die erste Instanz, also auch im Falle des vorliegenden Unzuständigkeitsurteils, den Privatankläger grundsätzlich und ohne jegliche Einschränkung trifft, demnach entgegen der Berufungsargumentation nicht zwischen "Formalurteil" und "Sachentscheidung" zu differenzieren ist, verspricht die Berufung auch in diesem Zusammenhang keinen Erfolg (Lendl WK-StPO § 390 Rz 7, Mayerhofer StPO5 § 390 E 17).Auch die Kostenentscheidung ist nicht zu kritisieren. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nur zugleich mit dem Schuldspruch oder dem Freispruch bekämpft werden kann, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Folge der Sacherledigung ist; eine gesonderte Beschwerde im Kostenpunkt kommt daher nicht in Betracht (Fabrizy StPO9 Paragraph 392, Rz 1). Da die Kostenersatzpflicht im Fall der Erledigung des Verfahrens für die erste Instanz, also auch im Falle des vorliegenden Unzuständigkeitsurteils, den Privatankläger grundsätzlich und ohne jegliche Einschränkung trifft, demnach entgegen der Berufungsargumentation nicht zwischen "Formalurteil" und "Sachentscheidung" zu differenzieren ist, verspricht die Berufung auch in diesem Zusammenhang keinen Erfolg (Lendl WK-StPO Paragraph 390, Rz 7, Mayerhofer StPO5 Paragraph 390, E 17).

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass allfällige Einwendungen in Richtung eines nicht zweckentsprechenden Tätigwerdens der Verteidigung erst im Rahmen der Bestimmung der Vertretungskosten (§ 395 Abs 2 StPO) berücksichtigt werden könnten.Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass allfällige Einwendungen in Richtung eines nicht zweckentsprechenden Tätigwerdens der Verteidigung erst im Rahmen der Bestimmung der Vertretungskosten (Paragraph 395, Absatz 2, StPO) berücksichtigt werden könnten.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist eine Folge dieser Sacherledigung und stützt sich auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist eine Folge dieser Sacherledigung und stützt sich auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

EKL00037 7Bl121.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:0070BL00121.07Y.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20080110_LGKL729_0070BL00121_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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